OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.08.1996 - 3 W 119/96
§ 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB VIII ist dahingehend auszulegen, daß eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts oder - wenn es im Einzelfall hierfür zuständig
ist - des Familiengerichts über die nötigen Maßnahmen herbeizuführen ist, da durch § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB VIII eine Änderung der sonst geltenden Zuständigkeitsnormen nicht gewollt war.
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit von Vormundschaftsgericht und Familiengericht ist davon auszugehen, daß die Zuständigkeit
des Familiengerichts nach den §§
1671,
1696
BGB als die speziellere derjenigen des Vormundschaftsgerichts vorgeht, so daß Anordnungen, die nach §
1671 Abs.
5
BGB das Familiengericht treffen kann, nicht unter die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fallen. Der Zuständigkeit des
Vormundschaftsgerichts unterliegen in diesem Bereich nur sog. Einzelanordnungen, die vom Familiengericht nicht getroffen werden
können. Das Vormundschaftsgericht kann daher auf einen Antrag nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB VIII hin nicht dem sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind aus der geschiedenen Ehe entziehen
und einem Pfleger übertragen.
Fundstellen: FamRZ 1997, 684
Normenkette: SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
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