Verfahren, vereinfachtes; Leistungen, künftige; Unterhaltsvorschuss
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 620 c
ZPO unstatthaft und auch nicht wegen greifbarer Rechtswidrigkeit deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die einstweilige Anordnung
erst nach Rechtskraft der Scheidung erlassen worden ist.
Die Zulassung eines Ausnahmerechtsbehelf unterliegt hohen Anforderungen. Dieser ist als Ausnahme von der eindeutigen Rechtslage
des § 620 c Satz 2
ZPO auf wenige gravierende Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, Rdn. 53; aus der
Rspr. des Senats siehe etwa FamRZ 1998, 1378 = OLGR 1998, 426; Beschluss vom 7. Juli 1999, 5 WF 70/99; NJWE-FER 1998, 185 = FamRZ 1998, 1379 = FuR 1998, 278 = OLGR 1998, 309). Allerdings kann es eine offensichtliche Fehleinschätzung darstellen, wenn noch nach Rechtskraft der Scheidung
eine einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses erlassen wird (Dose aaO, Rdn. 54 mwNW zur Rspr.). Geschieht
dies, wie hier, jedoch zur Regelung des Vorschusses für eine abgetrennte Folgesache, ist die Entscheidung jedenfalls nicht
schlechthin mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1990, 421). Diese kennt auch in anderem Zusammenhang, etwa wenn sich der Vorschusspflichtige in Verzug befindet, die Verurteilung zur
Zahlung eines Prozesskostenvorschusses noch nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung selbst für die sogenannten isolierten
Familiensachen.
Weil der Senat nur die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen hat, braucht er nicht zu entscheiden, ob die Prozesskostenvorschusspflicht
sich auf eine abgetrennte Folgesache erstreckt, wenn die Eheleute schon rechtskräftig geschieden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97
ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist nach §
3
ZPO in Höhe des Betrags zu dessen Zahlung der Antragsgegner verurteilt worden ist, festgesetzt worden.