Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
Gründe:
I.
Der minderjährige Kläger begehrt von seinem Vater, dem Beklagten, Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 483,--
DM ab dem 1. September 1997. Der Kläger bezog und bezieht Sozialhilfe als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von derzeit
monatlich 447,47 DM. Mit Urkunden vom 15. März 2000 bzw. vom 18. April 2000 übertrug die Verbandsgemeinde Kandel als Träger
der Sozialhilfe die auf sie gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangenen Ansprüche nach § 91 Abs. 4
BSHG auf den Kläger zurück.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hat das Familiengericht das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen,
der Kläger sei nicht bedürftig, weil ihm gegenüber dem Träger der Sozialhilfe gemäß § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zustehe.
II.
Das - zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Der Senat schließt sich derjenigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, die den Kostenübernahmeanspruch des Hilfsbedürftigen
im Sinne von § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG lediglich als Anspruch auf Kostenfreistellung ansieht, der den Anspruch des Hilfeempfängers auf Prozesskostenhilfe gemäß
den §§
114 ff
ZPO unberührt lässt.
Hierfür spricht schon die Gesetzesbegründung zum Gleichlautenden § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG, in der es heißt, die Formulierung "dadurch selbst belastet wird" stelle sicher, dass sich Dritte, also auch andere vorrangige
Leistungsbereiche wie z.B. die Prozesskostenhilfe, nicht darauf berufen könnten, dass die Behörde nachrangig die Kosten übernehmen
könne. Gegen eine Auslegung des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG im Sinne eines Prozesskostenvorschussanspruchs des Hilfeempfängers gegen den Träger der Sozialhilfe spricht schließlich auch
der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe; § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG gewährt daher lediglich einen Übernahmeanspruch der hilfsbedürftigen Partei hinsichtlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche
der gegnerischen Partei am Ende des Verfahrens (vgl. Heiß/Hußmann, Unterhaltsrecht, Kap. I Rdnr. 330 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. Rdn. 38 u. 471; OLG Köln FamRZ 1997, 297 ff; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284; a.A.: OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086).
Das Familiengericht wird daher angewiesen, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung zu versagen, der Kläger
sei nicht bedürftig, weil ihm gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses
zustehe.
Eine eigene Sachentscheidung hält der Senat im Hinblick auf die vorranginge Prüfungskompetenz des Familiengerichts zur Frage
der Erfolgsaussicht der Klage nicht für geboten.
Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass der Erstrichter durch den angefochtenen Beschluss den vorangegangenen, die Prozesskostenhilfe
versagenden Beschluss vom 28. Juni 1999 ersetzt hat, dass jener Beschluss also gegenstandslos ist.