Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen für einen Hilfeempfänger, der aus dem Zuständigkeitsbereich
der Beklagten zugezogen ist und mit einer weiteren Hilfeempfängerin in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt. Die Beteiligten
streiten über die Frage, ob auf eine derartige Gemeinschaft § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG anzuwenden ist.
Am 28. Mai 1999 verzog zunächst Frau (im Folgenden Hilfeempfängerin) aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die
ihr bis dahin Sozialhilfe gewährt hatte, in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Diese bewilligte der Hilfeempfängerin
ab Juni desselben Jahres laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Aufenthaltswechsel beliefen sich die Aufwendungen der Klägerin für die Hilfeempfängerin
auf insgesamt 21.159,-- DM.
Am 19. Juli 1999 verzog sodann Herr (im Folgenden Hilfeempfänger), der ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Beklagten
gewohnt und von dieser Sozialhilfe erhalten hatte, in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Das Sozialamt der Klägerin gewährte
dem Hilfeempfänger, der über nicht bedarfsdeckende Einkünfte verfügte, ab August desselben Jahres bis zum 31. Dezember 2000
ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (insgesamt 3.486,57 DM). Nach Darstellung der Klägerin lebten beide Hilfeempfänger
ab August 1999 bis Mai 2000 - und ab Mai 2001 erneut - in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 122 BSHG.
Nach Aufforderung durch die Klägerin lehnte es die Beklagte unter Hinweis auf die Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG von seinerzeit 5.000,-- DM (ab 1.1.2002 2.560,-- Euro) ab, die Aufwendungen der Klägerin für den Hilfeempfänger zu erstatten.
Die für die Hilfeempfängerin erbrachten Sozialhilfeleistungen von insgesamt 21.159,-- DM hat die Beklagte zwischenzeitlich
der Klägerin überwiesen.
Die Klägerin bestand auf Erstattung ihrer Aufwendungen für beide Hilfeempfänger und hat daraufhin Klage erhoben. Sie hat geltend
gemacht: Die Bagatellgrenze sei im Fall der Gewährung von Sozialhilfe an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft auf die Gesamtaufwendungen
für die Haushaltsgemeinschaft, die sich hier auf 24.645,57 DM beliefen, zu beziehen. Das ergebe sich aus § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG, dessen Anwendung nach Sinn und Zweck der Regelung nicht auf die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG beschränkt sei. Denn nach § 122 BSHG dürften Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe
nicht besser gestellt werden als nicht getrennt lebende Ehegatten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.782,65 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der
Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen: Im Fall einer eheähnlichen Gemeinschaft bestehe ein Erstattungsanspruch nur, wenn die den Hilfeempfängern
gewährten Leistungen jeweils für sich die Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG überschritten. Das treffe auf die dem Hilfeempfänger gewährten Leistungen nicht zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Satzes
2 dieser Vorschrift könne eine "gemeinsame" Bagatellgrenze nur bei Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne von §
11 Abs. 1 Satz 2 BSHG - also nur bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und bei Eltern und minderjährigen unverheirateten Kindern - gebildet werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 22. Oktober 2002 verurteilt, an die Klägerin 1.782,65 Euro zuzüglich
5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Klagezustellung zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sozialhilfeleistungen von insgesamt 1.782,55 Euro (entspricht 3.486,57
DM), die sie für den in ihren Zuständigkeitsbereich umgezogenen Hilfeempfänger erbracht habe. Die Beklagte könne diesem Anspruch
die Bagatellgrenze aus § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht entgegenhalten, weil der Hilfeempfänger mit einer anderen Person, die ebenfalls Sozialhilfe erhalten habe, in eheähnlicher
Gemeinschaft gelebt habe. Denn abweichend von Satz 1 dieser Vorschrift gelte die Bagatellgrenze, wenn die Kosten für die
Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu erstatten seien, für die Mitglieder des Haushalts zusammen. Als eine solche Gemeinschaft sei auch eine eheähnliche Gemeinschaft
im Sinne von § 122 BSHG anzusehen. Zwar seien in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur Ehegatten genannt. Da § 122 BSHG jedoch vorschreibe, dass Mitglieder einer eheähnlichen Gemeinschaft "wie Ehegatten" zu behandeln seien, seien unter dem Begriff
"Ehegatten" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sowohl Ehegatten im Sinne des Familienrechts als auch "Ehegatten" im Sinne von § 122 BSHG zu verstehen. Das werde auch dadurch bestätigt, dass § 122 BSHG eine "vor die Klammer gezogene" Vorschrift sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass in allen von den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes
erfassten Fällen mit "Ehegatten" auch die Mitglieder einer eheähnlichen Gemeinschaft gemeint seien. Zudem sei es mit dem Zweck
der durch Art. 1 Nr. 34 des Reformgesetzes vom 23. Juli 1996 (
BGB. I S. 1088) eingeführten Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG - nämlich bei der Gewährung von Sozialhilfe an Familien bei einer etwaigen Kostenerstattung komplizierte Berechnungen zu
vermeiden und so das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen - schwerlich vereinbar, wenn der erstattungsberechtigte Träger
der Sozialhilfe bei einer eheähnlichen Gemeinschaft einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch für jedes Mitglied getrennt berechnen
und geltend machen müsse.
Auf den Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss
vom 26. Mai 2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen (§
124 Abs.
2 Nr.
1 i.V.m. §
124 a Abs.
4 Satz 4
VwGO).
Mit der Berufungsbegründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie weist insbesondere nochmals
darauf hin, dass § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG (nur) auf § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG verweise, dagegen nicht (auch) auf die Vorschrift des § 122 BSHG. Deshalb sei die Ausweitung der fraglichen Kostenerstattungsvorschrift auf die Mitglieder einer eheähnlichen Gemeinschaft
vom Gesetz nicht gedeckt. Zu den Haushalten, bei denen nach § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG im Kostenerstattungsverfahren die Sozialhilfeaufwendungen zusammengerechnet werden dürften, zählten ausschließlich zusammenlebende
Ehegatten sowie Eltern(-teile) und mit diesen zusammenlebende minderjährige Kinder, nicht jedoch andere Personen, die im Sinne
des § 122 BSHG oder des § 16 BSHG zusammenlebten oder "aus einem Topf" wirtschafteten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen sowie die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend macht die Klägerin
geltend: Es sei unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Personen, denen sie als örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe
verschiedene Leistungen gewährt habe, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt und die streitigen Aufwendungen insgesamt
die Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG überschritten hätten. Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft dürften aber im Sozialhilferecht gegenüber nicht getrennt
lebenden Ehegatten nicht bessergestellt werden. Insoweit sei davon auszugehen, dass auch die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
und die für sie aufgewendete Sozialhilfe in die Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG einzubeziehen seien. Ansonsten werde "mit zweierlei Maß gemessen", wenn einerseits über § 122 BSHG das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bedarfsmindernd und damit im Ergebnis die Kostenerstattung reduzierend
berücksichtigt werde, andererseits aber die Ansprüche der Hilfeempfänger aufgeteilt und so unter die Bagatellgrenze gedrückt
würden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die - vom Verwaltungsgericht - beigezogenen
Behördenakten.
II.
Das Berufungsgericht gibt der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss statt, weil
es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§
130 a VwGO). Die Beteiligten sind auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§
130 a Satz 2 i.V.m. §
125 Abs.
2 Satz 3
VwGO).
Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Erstattung der gegenüber dem Hilfeempfänger erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 1.782,65 Euro (entspricht 3.486,57
DM).
Zwar ist die Klägerin nach §§ 107 Abs. 1 und 2 Satz 1, 111 Abs. 1 BSHG im Grundsatz berechtigt, als nach dem Umzug des Hilfeempfängers nunmehr zuständiger Träger der Sozialhilfe von der Beklagten
als dem Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes die Erstattung der unmittelbar nach dem Zuzug erforderlich
gewordenen Hilfe (im Wesentlichen ergänzende laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt) zu verlangen. Insoweit ist
zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die dem Hilfeempfänger gewährten Leistungen dem Gesetz entsprochen haben (§ 111 Abs. 1 BSHG). Gegen den Erstattungsanspruch hat die Beklagte aber zu Recht eingewandt, dass nach der im hier fraglichen Erstattungszeitraum
anzuwendenden Fassung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG Kosten unter 5.000,-- DM (bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten) nicht zu erstatten sind.
Diese Regelung über den Umfang der Kostenerstattung greift hier ein, da die dem Hilfeempfänger von Juni 1999 bis Dezember
2000 insgesamt gewährte Sozialhilfe sich (nur) auf 3.486,57 DM belief.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auf das Erstattungsbegehren der Klägerin die (Ausnahme-)Regelung in §
111 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht anzuwenden. Danach gilt die Begrenzung auf 5.000,-- DM, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne
des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen. "Mitglieder des Haushalts im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG" sind jedoch ausschließlich die dort aufgeführten Personen. Das sind "nicht getrennt lebende Ehegatten" und minderjährige
unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören. Nur wenn und soweit der Träger der
Sozialhilfe diesen Personen Sozialhilfe leistet und hierfür von einem anderen Sozialhilfeträger Kostenerstattung verlangt,
sind die gewährten Leistungen zusammenzurechnen.
Dagegen sind in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht genannt. Für diese Personen bestimmt § 122 BSHG nur, dass sie hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Eheleute,
d.h. im Leistungsverhältnis insbesondere Einkommen der Partner jeweils wechselseitig bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
Vorliegend geht es jedoch nicht um die Voraussetzungen der Sozialhilfe und den Umfang der Hilfegewährung. Streitig ist allein
das Erstattungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten in ihrer Eigenschaft als (ggf. erstattungsberechtigter und
erstattungspflichtiger) Träger der Sozialhilfe. Für dieses Rechtsverhältnis sieht § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG die Erfassung einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. sonstiger Personen, die in einem Haushalt zusammenleben und dort gemeinsam
wirtschaften, nicht vor (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 12.2.2002, FEVS Bd. 53 S. 456, dort für eine Haushaltsgemeinschaft
im Sinne von § 16 BSHG; ebenso Fichtner, BSHG, § 111 Rdnr. 18; a.A. Schoch in LPK-BSHG, § 111 Rdnr. 28). Deshalb bleibt es bei einer Kostenerstattung für die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft bei dem in § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BSHG vorgesehenen Grundsatz, dass ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers ausscheidet, soweit die Hilfe für den einzelnen
Hilfeempfänger die dort festgelegte Bagatellgrenze nicht erreicht, auch wenn die Hilfeempfänger Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft sind.
Die vom Verwaltungsgericht und der Klägerin für die Anwendung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG (auch) auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft vorgebrachten Gründe überzeugen nicht. Die Ausweitung der Norm auf
diesen Personenkreis lässt sich nicht mit dem Wortlaut der dort in Bezug genommenen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Einklang bringen. Sie ist auch nicht aus rechtssystematischen Gründen oder zur Vermeidung sachwidriger, mit Sinn und Zweck
der Norm unvereinbarer Ergebnisse geboten.
Es kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht angenommen werden, § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG erfasse schon nach seinem Wortlaut (auch) die eheähnliche Gemeinschaft, weil unter "Ehegatten" im Sinne des dort in Bezug
genommenen § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG (auch) die Partner einer Gemeinschaft nach § 122 BSHG zu verstehen seien. Insoweit fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Verwaltungsgericht, die letztgenannte
Vorschrift enthalte eine - für den gesamten Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes verbindliche - gesetzliche Definition
des Begriffs der "Ehegatten" (§ 122 BSHG sei eine "vor die Klammer gezogene Vorschrift"), und darunter seien stets (auch) die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
zu verstehen sind. Der Gesetzgeber unterscheidet vielmehr im Bundessozialhilfegesetz in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG einerseits und § 122 BSHG andererseits ausdrücklich zwischen diesen verschiedenen Formen des Zusammenlebens zweier Personen. Dass er im Leistungsrecht
die Mitglieder einer eheähnlichen Gemeinschaft Ehegatten gleichstellt - sie dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen und des
Umfangs der Sozialhilfe nicht besser stellt werden als verheiratete Personen (§ 122 BSHG ) - , kann nicht für andere Bereiche verallgemeinert werden. Die vom Gesetzgeber an anderer Stelle für die Kostenerstattung
zwischen den Trägern der Sozialhilfe ausdrücklich getroffene Unterscheidungen zwischen beiden Personengruppen bzw. die ausdrückliche
Bezugnahme auf (nur) eine dieser Personengruppen - hier in § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG auf im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten - ist deshalb zu beachten.
Die vom Gesetzgeber für das Erstattungsverhältnis vorgenommene Unterscheidung zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten und
Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft führt auch nicht zuErgebnissen, die mit der Regelungssystematik des Bundessozialhilfegesetzes
unvereinbar sind und die insoweit ggf. durch eine erweiternde Auslegung der hier streitigen Norm vermieden werden müssten.
Insbesondere wird durch die Beschränkung der Anwendung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG auf nicht getrennt lebende Ehegatten und die Haushaltsgemeinschaft von Eltern und minderjährigen unverheirateten Kindern
die Anwendung des § 122 BSHG nicht berührt. Durch die nach den jeweiligen Hilfeempfängern getrennte Durchführung des Kostenerstattungsverfahrens beim
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft wird der Zweck der genannten Regelung, die Partner dieser Gemeinschaft hinsichtlich
der Voraussetzung und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser als Eheleute zu stellen, nicht eingeschränkt. Denn für das
Bestehen und die Höhe des individuellen Hilfeanspruchs der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist es unerheblich, ob
und inwieweit nach Gewährung der Hilfe zwischen den (hier nach § 107 Abs. 1 BSHG beteiligten) Trägern der Sozialhilfe ggf. eine Kostenerstattung stattfindet. Der genannte Zweck des § 122 BSHG setzt sich in jedem Fall unabhängig von einer nachfolgenden Kostenerstattung durch. Das gilt insbesondere für den Fall, dass
"überschießendes" Einkommen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des anderen
Partners anzurechnen und deshalb Sozialhilfe in geringerem Umfang zu gewähren (und ggf. zu erstatten) ist.
Soweit die Anwendung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG in Einzelfällen dazu führen kann, dass die einem Partner dieser Gemeinschaft gewährte Hilfe wegen Nichterreichens der Bagatellgrenze
nicht zu erstatten ist, werden die Träger der Sozialhilfe hiervon wechselseitig begünstigt bzw. belastet. Dass der Gesetzgeber
durch die Einfügung dieser Vorschrift des Erstattungsrechts insoweit bestimmte Träger etwa von übermäßigen Kosten durch die
Aufnahme bestimmter Hilfeempfänger entlasten wollte und dieser Zweck bei einer Beschränkung auf nicht getrennt lebende Ehegatten
bzw. auf Haushalte von Eltern und minderjährigen Kindern verfehlt würde (vgl. insoweit etwa § 97 Abs. 2 BSHG: Entlastung der Sozialhilfeträger der Anstaltsorte), ist insoweit nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht
auch darauf hingewiesen, dass der Zweck des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG im Wesentlichen darin besteht, die an einem Kostenerstattungsverfahren beteiligten Träger der Sozialhilfe in Familienfällen
(lediglich) durch Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens zu entlasten und ihnen insoweit ggf. langwierige Berechnungen zu
ersparen (vgl. BT-Drucksache 13/3904 S. 47).
Soweit die Klägerin vorträgt, durch die getrennte Berücksichtigung der für jedes einzelne Mitglied einer eheähnlichen Gemeinschaft
aufgewendeten Hilfe im Rahmen der Kostenerstattung (sie bezeichnet dies in ihrer Berufungserwiderung als "Aufteilung der Ansprüche
der Hilfeempfänger") werde "mit zweierlei Maß gemessen" und eine Besserstellung eheähnlicher Gemeinschaften widerspräche
der "gesetzlichen Logik", ist dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber war (etwa zur Vermeidung systemwidriger bzw. unsachlicher
Folgen) nicht gehalten, auch im Erstattungsrecht die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Ehegatten gleichzustellen. Insbesondere
verbleibt es - wie bereits oben dargelegt - auch bei getrennter Anwendung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG bei der - von § 122 BSHG (nur) für das Leistungsrecht geforderten - Gleichstellung der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft mit nicht getrennt
lebenden Ehegatten.
Schließlich führt die Anwendung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG - allein - auf die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und Eltern mit minderjährigen unverheirateten Kindern nicht zu Ergebnissen,
die mit dem vom Gesetzgeber durch Einfügung dieser (Ausnahme-)Regelung in das Kostenerstattungsrecht beabsichtigten Gesetzeszweck
schlechterdings nicht vereinbar sind und die von daher eine erweiternde Auslegung gebieten könnten. Der Verfahrensvereinfachungszweck
dieser Norm bleibt für die von ihr erfassten Haushalte ebenso unberührt, wie die im Einzelfall gegebene Möglichkeit des Sozialhilfeträgers,
bei Sozialhilfeleistungen an die Mitglieder einer (Kern-)Familie einen Anspruch auf Erstattung der Hilfe durch Anwendung einer
"gemeinsamen" Bagatellgrenze zu erreichen. Allein der Umstand, dass eine Ausdehnung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft im Hinblick auf die genannten Zwecke ggf. sinnvoll bzw. sachgerecht sein
könnte, ist kein ausreichender Grund für eine gerichtliche Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung und einer insoweit
eindeutigen Erstattungsregelung.
Im Übrigen sprechen auch Gründe dafür, dass der Gesetzgeber die Partner eheähnlicher Gemeinschaften im Kostenerstattungsrecht
Ehegatten nicht gleichgestellt und nicht in den Anwendungsbereich des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG einbezogen hat. Zwar wäre bei der Bildung einer "gemeinsamen" Bagatellgrenze eine Auflistung der für jeden Partner gewährten
Leistungen nicht notwendig und würden sich insoweit sonst bei einer getrennten Berechnung ggf. auftretende Schwierigkeiten
nicht stellen. Dafür würde aber ein Zusammenrechnen der Hilfen für beide Partner bei Anwendung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG zwingend die Feststellung voraussetzen, dass tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 BSHG vorliegt, d.h. dass die Hilfeempfänger im Erstattungszeitraum nicht lediglich zusammengelebt und in gewissem Umfang aus einem
Topf gewirtschaftet, sondern darüber hinaus eine sog. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gebildet haben. Für eine
derartige (im Einzelfall ggf. umfangreiche) Prüfung der persönlichen Verhältnisse zusammenlebender Personen besteht für den
Träger der Sozialhilfe aber häufig - wie auch hier - kein Anlass, weil beide Personen hilfebedürftig sind und "überschießendes"
Einkommen eines Partners, das bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auf den Bedarf des anderen Partners anzurechnen
wäre, nicht vorhanden ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten des Verfahrens auf §
167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10,
711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 i.V.m. §
130 a Satz 2 und §
125 Abs.
2 Satz 4
VwGO ist nicht gegeben.