Gründe:
I.
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen
Anordnung betr. die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Monat sowie die rückständigen Mieten abgelehnt
hat (1.). Dagegen ist das Rechtsmittel der Antragsteller zurückzuweisen, soweit sie laufende Hilfe - weitergehend -bis zum
bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens und (erstmals) die Gewährung von Krankenhilfe begehren (2.).
1. Aus den von den Antragstellern - einer allein sorgeberechtigten Mutter und ihren zwei und vier Jahre alten Kindern, den
Antragstellern zu 2) und 3) - dargelegten Gründen (§
146 Abs.
4 Satz 3 und
6 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 [BGBl. I S.
3987]) ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern, und es ist ihnen der begehrte einstweilige Rechtsschutz
in dem tenorierten Umfang zu gewähren. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand dürften die Antragsteller die begehrten Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen können, da sie ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne von §§ 11 Abs. 1, 12 BSHG ausreichend glaubhaft gemacht haben. Auch an der Notwendigkeit einer Eilentscheidung bestehen nach den Darlegungen in der
Beschwerde keine Zweifel (§
123 Abs.
1 und
3 VwGO i.V.m. 920 Abs.
2 ZPO).
a. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts dürfte es der Antragstellerin zu 1) derzeit nicht
möglich sein, den notwendigen Lebensunterhalt durch Einsatz ihrer Arbeitskraft zu beschaffen (§§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 BSHG). Insoweit macht die Beschwerde zu Recht geltend, dass einem Hilfesuchenden nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem dann nicht zugemutet werden darf, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines
Kindes gefährdet würde. Eine solche Gefährdung ist hier zum einen nicht deshalb auszuschließen, weil die Betreuung der Kinder
der Antragstellerin in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege sichergestellt ist (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG). Auf eine derartige Betreuung der Antragsteller zu 2) und 3) und eine dadurch ggf. eröffnete Möglichkeit der Selbsthilfe
durch Arbeit könnte die Antragstellerin zu 1) allenfalls hinsichtlich ihrer vier Jahre alten Tochter A. , nicht jedoch
in Bezug auf ihren erst zwei Jahre alten Sohn M. verwiesen werden. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG, nach dem die geordnete Erziehung in der Regel (erst) bei den Kindern - im Fall der Betreuung in einer Tageseinrichtung -
nicht gefährdet ist, die das dritte Lebensjahr vollendet haben (vgl. auch §
1615 l Abs.
2 Satz 2 und
3 BGB).
Der Antragstellerin zu 1) kann eine Arbeitsaufnahme zum anderen auch nicht mit der Begründung zugemutet werden, der nichteheliche
Vater der Antragsteller zu 2) und 3), der 1972 geborene und zur Volksgruppe der (deutschen) Sinti gehörende T. F. , könne
die (Klein-)Kinder der Antragstellerin betreuen, d.h. sie pflegen, erziehen und beaufsichtigen (zu diesem Inhalt der Personensorge
vgl. §
1631 Abs.
1 BGB), so dass ihre geordnete Erziehung nicht gefährdet würde (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Insoweit gehen auch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zunächst nicht davon aus, dass
der nichteheliche Vater der Antragsteller zu 2) und 3) in der Vergangenheit diese Erziehungsleistungen tatsächlich erbracht
hat oder gegenwärtig erbringt.
Es ist aber auch nicht wahrscheinlich, dass T. F. im Fall einer - von der Antragsgegnerin geforderten - Arbeitsaufnahme
der Antragstellerin zu 1) sein Verhalten grundlegend ändern und Kinderbetreuung im o.g. Sinne leisten würde. Insoweit ist
mit der Beschwerde hinreichend dargelegt, dass der nicht sorgeberechtigte Vater der Antragsteller zu 2) und 3) - der insoweit
im Sinne von §
1631 Abs.
1 BGB auch nicht sorgeverpflichtet ist -, aufgrund seines soziokulterellen Hintergrunds und der - seine Rolle als Mann und Vater
prägenden - Erziehung innerhalb seiner Familie und seiner Volksgruppe (vgl. Eidesstattliche Versicherung seiner Eltern vom
16.6.2002) auch zukünftig nicht die notwendige Bereitschaft aufbringen wird, sich dauerhaft und über einen großen Teil des
Tages zuverlässig um die noch kleinen Kinder der Antragstellerin zu 1) zu kümmern und ihnen dabei die tatsächliche und emotionale
Fürsorge zukommen zu lassen, derer sie für ihre körperliche und seelische Entwicklung bedürfen. Der Antragstellerin zu 1)
stehen insoweit auch keine - über eine mögliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für sich und die Antragsteller zu
2) und 3) hinausreichenden - Mittel und Wege offen, T. F. zu einer zuverlässigen und dauerhaften Betreuung der Kinder
während ihrer - durch eine evtl. Arbeit bedingten - längeren Abwesenheit zu zwingen bzw. sicherzustellen, dass durch eine
ggf. widerwillig erfolgende Beaufsichtigung das körperliche und seelische Wohl ihrer Kinder nicht gefährdet ist. Selbst wenn
T. F. sich (noch) im Haushalt der Antragsteller aufhalten sollte - die Angaben der Antragstellerin zu 1) über eine
Trennung dürften allerdings entgegen der Annahme des Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts auch angesichts der bei einem
Hausbesuch festgestellten Umstände nicht ohne Weiteres als nicht glaubhaft einzuschätzen sein - , erwächst für diesen aus
dem gemeinsamen Wohnen keine rechtliche Bindung bzw. Verpflichtung zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge und könnte er jederzeit
- für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft - und ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Betreuung der Antragsteller zu
2) und 3) die gemeinsame Unterkunft verlassen. Den damit verbundenen Wegfall der Betreuung könnte die Antragstellerin zu 1)
nicht - etwa durch Hinweis auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Personensorge im Sinne von §
1631 Abs.
1 BGB - verhindern, um dadurch die geordnete Erziehung ihrer Kinder sicherzustellen. Die mit der Aufnahme einer - auch Halbtags-
Beschäftigung verbundene Abwesenheit der Antragstellerin zu 1) von der Wohnung und ihren Kindern würde insoweit nach aller
Voraussicht deren geordnete Erziehung gefährden.
b. Es dürfte auch nicht anzunehmen sein, dass die Antragstellerin zu 1) über (verschwiegenes) Einkommen und/oder Vermögen
verfügt und deshalb in der Lage ist, ihren und den notwendigen Lebensunterhalt ihrer Kinder - einschließlich der Kosten der
Unterkunft - zu decken. Hiervon ist die Antragsgegnerin, die die tatsächlichen Verhältnisse der Antragsteller über einen Zeitraum
von mehreren Jahren vor der jeweils tatsächlich erfolgten Hilfegewährung zu prüfen hatte, selbst nicht ausgegangen; soweit
das Verwaltungsgericht seine dahingehenden Vermutungen auf Zahlungsvorgänge gründet, die über das Konto der Antragstellerin
zu 1) bei der HASPA abgewickelt worden sind (Überweisung von insgesamt 700 Euro im Zeitraum von Anfang Februar bis Mitte April
dieses Jahres an zwei Versandhäuser), dürften diese Zweifel jedenfalls durch das Beschwerdevorbringen hinreichend ausgeräumt
sein. Insoweit geht das Beschwerdegericht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand davon aus, dass der wesentliche Teil der
Erklärungen der Antragstellerin zu 1) zu den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Überweisungen - über ihr Konto seien (auch)
Bestellungen für Familienangehörige (Bruder) bei Neckermann und Quelle abgewickelt worden, da diese selbst über keine Bankverbindung
verfügten und deshalb die von den genannten Versandhäusern eingeräumten Vergünstigungen (insbesondere einen mehrmonatigen
Zahlungsaufschub) nicht hätten nutzen können - auch angesichts einzelner Unstimmigkeiten (etwa bzgl. des Namens, unter dem
die Bestellungen aufgegeben worden sind ["Frau F. Tina", Bestellungen vom 11.12.2001 und 19.12.2001]) glaubhaft ist.
Angesichts der familiären Verhältnisse der Antragstellerin zu 1) und ihrer Einbindung in die Volksgruppe der Sinti, wie sie
sich aus ihren Angaben und den mit der Beschwerdebegründung eingereichten Eidesstattlichen Versicherungen einzelner Familienangehöriger
ergibt, erscheint es nachvollziehbar, dass Bestellungen bei Versandhäusern "gesammelt" und von dem Familienmitglied "abgewickelt"
worden sind bzw. werden, das als Inhaber eines Bankkontos die damit ggf. verbundenen Vorteile am ehesten nutzen und an die
Besteller weitergeben kann. Dass insoweit nach wie vor nicht alle Einzelheiten dieser Bestell- und Zahlungsvorgänge geklärt
sind - möglicherweise sind auch Waren von T. F. für sich und andere bei den Versandhäusern bestellt und (nur) Zahlungen
über das Konto der Antragstellerin zu 1) abgewickelt worden - , lässt derzeit nicht den Schluss zu, die fraglichen Überweisungen
deuteten auf verschwiegenes Einkommen der Antragstellerin zu 1). Insoweit wäre im Übrigen auch zu berücksichtigen - wie mit
der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird - , dass die vom Verwaltungsgericht beanstandete Bestellsumme bei Neckermann
und Quelle, die über das Konto der Antragstellerin zu 1) abgewickelt worden ist, im fraglichen Zeitraum von Februar bis April
dieses Jahres (4 x 150 Euro, 1 x 100 Euro, insgesamt 700 Euro) noch unterhalb des Erziehungsgeldes von 900 Euro lag, das die
Antragstellerin zu 1) in derselben Zeit zusätzlich zu den laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat
und mit dem sie ebenfalls notwendige Gegenstände bei den genannten Häusern - ohne dass deshalb die Vermutung verschwiegenen
Einkommens begründet wäre - hätte bestellen und bezahlen können.
Dass über die fraglichen Kontobewegungen hinaus sonst Anhaltspunkte vorliegen, die auf verschwiegene Einkünfte der Antragstellerin
zu 1) schließen lassen könnten, hat weder das Verwaltungsgericht noch die Antragsgegnerin angenommen; solche Hinweise sind
auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte es wegen der oben erörterten familiären Situation (Kleinkindbetreuung) ausscheiden,
dass die Antragstellerin Einnahmen aus einer selbstständigen oder abhängigen Beschäftigung bezogen hat oder derzeit bezieht.
Auch sind sonstige Hinweise auf andere Einnahmequellen, etwa (finanzielle) Unterstützung durch Dritte, oder Anhaltspunkte
für einzusetzendes Vermögen derzeit nicht ersichtlich.
c. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft hat die Antragsgegnerin zunächst auch die bei der SAGA nach Einstellung der laufenden
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ab Mai 2002 aufgelaufenen Mieten zu übernehmen, da andernfalls das Mietverhältnis
gefährdet wäre. Insoweit wird die Antragsgegnerin bei einer Weitergewährung der Hilfe über den tenorierten Zeitraum hinaus
allerdings zu prüfen haben, ob sie die Antragsteller auffordert, die Kosten der Unterkunft, die nach dem Auszug des T. F.
sozialhilferechtlich nicht (mehr) angemessen sein dürften (Gesamtmiete z.Zt. 582,50 Euro), durch Umzug in eine günstigere
Wohnung oder auf andere Weise zu senken (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung).
2. Die Beschwerde muss dagegen ohne Erfolg bleiben, soweit die Antragsteller laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
uneingeschränkt nicht nur für einen Monat ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern bereits seit dem 1. Mai
2002 und darüberhinaus bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens begehren. In ständiger Rechtsprechung
spricht das Beschwerdegericht (vgl. z.B. Beschl. v. 30.4.1996, HmbJVBl. 1996 S. 67 ff.; v. 13.5.1996 - Bs IV 46 u.47/96 - ; v. 7.5.2001 - 4 Bs 104/01 - ; v. 3.5.2002 - 4 Bs 12/02) eine Verpflichtung der Antragsgegnerin für die Vergangenheit für die Regelsatzhilfe nicht und im Hinblick auf zukünftige
Zeiträume nur für einen Monat aus. Diese zeitliche Begrenzung ist unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten - Sozialhilfe
ist keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung, sondern Hilfe in einer konkreten Notlage, die sich prinzipiell täglich
ändern kann und daher gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, BVerwGE Bd. 89,
S. 81) - und nach prozessualen Kriterien - für die Vergangenheit sowie für weiter in der Zukunft liegende Zeiträume lässt
sich die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht feststellen - geboten (Beschl. v. 30.4.1996, a.a.O.).
In dem vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde (erstmals) die Gewährung von Krankenhilfe begehren - im Zeitpunkt des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen Antrag bestand nach den
Angaben der Antragstellerin zu 1) aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft in der Innnungskrankenkasse noch ausreichender Krankenversicherungsschutz
-, ist eine gerichtliche Eilentscheidung über diese Sozialhilfeleistung derzeit (noch) nicht geboten. Insoweit müssen sich
die Antragsteller zunächst mit einem entsprechenden Begehren an die Antragsgegnerin wenden, die hierüber zunächst zu entscheiden
hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§
155 Abs.
1,
188 Satz 2
VwGO.
II.
Einer Entscheidung über das für das Beschwerdeverfahren gestellte Prozesskostenhilfegesuch bedarf es nicht, soweit das Rechtsmittel
der Antragsteller Erfolg hat. Insoweit hat die Antragsgegnerin die - allein anfallenden - außergerichtlichen Kosten der Antragsteller
zu tragen. Soweit der Senat die Beschwerde zurückweist, kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die Rechtsverfolgung
der Antragsteller insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
166 VwGO i.V.m. §
114 ZPO).