Sozialhilferecht: Kosten angemessener Alterssicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt
Gründe:
Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §
114 ZPO i.V.m. §
166 VwGO).
Weder aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Oktober 1998 noch aus dem Inhalt der beigezogenen Akten (Sozialhilfeakten
der Antragstellerin, Gerichtsakten 4 VG 918/98 und 4 VG 2848/97 betr. die Klage und ein früheres Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung wegen der Übernahme der Beiträge zur privaten Rentenversicherung) ergeben sich Anhaltspunkte dafür,
daß einer der Zulassungsgründe des §
124 Abs.
2 i.V.m. §
146 Abs.
4 VwGO gegeben sein könnte.
Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die nicht durch Unterhaltszahlungen des früheren Ehemannes der Antragstellerin - die Ehe wurde 1992 geschieden - gedeckten
Beiträge der Antragstellerin zur privaten Rentenversicherung (ab Januar 1998 monatlich 579,18 DM aus Sozialhilfemitteln zu
übernehmen. Diese private Rentenversicherung hatte die Antragstellerin, die daneben eine gesetzliche Rentenanwartschaft bei
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) besitzt, im Oktober 1992 bei der V. Lebensversicherung AG mit einer Laufzeit
von 13 Jahren abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung im wesentlichen Bezug
genommen auf seinen (rechtskräftigen) Beschluß vom 28. Juli 1997 (4 VG 2848/97), mit dem es einen entsprechenden Antrag der
Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes abgelehnt hatte. Mit ihrem neuen
Antrag habe die Antragstellerin keine veränderten Umstände vorgetragen, die es nunmehr als für sie unzumutbar erscheinen lassen
könnten, die Entscheidung betr. die begehrte Übernahme der Versicherungsbeiträge im anhängigen Klageverfahren 4 VG 918/98
abzuwarten.
Die Antragstellerin dürfte zwar mit dem Prozeßkostenhilfegesuch nunmehr einen Anordnungsgrund im Sinne von §§
123 Abs.
1 und
3 VwGO,
920 Abs.
2 ZPO glaubhaft gemacht haben, da ihr nach den vorgelegten Erklärungen ihrer Mutter und ihres Schwagers eine Bezahlung der nicht
durch Leistungen ihres geschiedenen Ehemannes gedeckten Beiträge zur Rentenversicherung aus privaten Darlehen dieser Personen
nicht (mehr) möglich sein dürfte und ihr für den Fall der Nichtzahlung des vollen monatlichen Beitrags für die Dauer des Klageverfahrens
nach der schriftlichen Auskunft der V. Lebensversicherung vom 16. Juni 1997 selbst im Falle des Obsiegens irreparable Rechtsverluste
drohen; eine reduzierte Beitragszahlung (nur noch in Höhe der zweckbestimmten Unterhaltszahlung des Ehemann von monatlich
193,-- DM) führt nach dieser Auskunft zu einer Kürzung der garantierten Versicherungsleistung und der Gewinnanteile, und eine
spätere Nachzahlung der Beitragsdifferenz ist nicht möglich.
Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis gleichwohl zu Recht abgelehnt, die - erneut - beantragte einstweilige Anordnung
zu erlassen und insoweit seine Beschlüsse vom 28. Juli 1997 und vom 12. September 1997 (4 VG 3984/97 - die Antragstellerin
hatte bereits am 27. August 1997 einen weiteren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt) abzuändern. Denn
die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Denn es läßt sich nach einer in
diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, daß die Antragstellerin die Übernahme der Beiträge
zur privaten Rentenversicherung aus Sozialhilfemitteln beanspruchen kann und ihre hierauf gerichtete Klage nach aller Wahrscheinlichkeit
nicht nur zu einer Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Antragsgegnerin und insoweit zu einer Neubescheidung, sondern
unmittelbar zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin führt, der Antragstellerin die begehrte Leistung zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben das Begehren der Antragstellerin zu Recht nach § 14 BSHG beurteilt. Nach dieser Bestimmung können als Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich
sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen. Damit sollen vor allem Härten
vermieden werden, die dadurch entstehen, daß der Hilfesuchende eine einmal begonnene Alterssicherung aufgrund seines Alters,
seiner verminderten Arbeitsfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht weiterführen kann oder bei einer Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung die für den Bezug des Altersruhegeldes vorgeschriebene Wartezeit noch nicht erfüllt hat (OVG Hamburg, Beschluß
v. 17. Juni 1996 - OVG Bs IV 33/96 -, m.w.N.) Insoweit liegt der Hilfenorm der Präventionsgedanke zugrunde, den Hilfesuchenden vor einer drohenden Notlage im
Alter zu bewahren (vgl. auch Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 5. Aufl. 1998, § 14 Rdnr. 2).
Es dürfte schon nicht anzunehmen sein, daß der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über den Antrag auf (teilweise) Übernahme
der Beiträge zur privaten Rentenversicherung überhaupt Ermessen eröffnet war. Das ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut
und dem o.g. Sinn des § 14 BSHG nur dann der Fall, wenn die ggf. als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmenden Kosten erforderlich sind, um die Voraussetzungen
eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen. Ein Hilfesuchender verfügt aber regelmäßig schon dann über
eine angemessene Alterssicherung, wenn diese seinen Bedarf für die Hilfe zum Lebensunterhalt überschreitet; die Kostenübernahme
ist insoweit dann nicht erforderlich, wenn der Hilfesuchende bei prognostischer Beurteilung auf der Grundlage der bekannten
Tatsachen nach Erreichen der Altersgrenze wegen anderweitiger Absicherung nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist bzw.
sein wird (vgl. schon OVG Hamburg, Beschluß v. 30.1.1991 - OVG Bs IV 516/90; LPK-BSHG, a.a.O., Rdnr. 7; zur Angemessenheit der Alterssicherung von Pflegepersonen nach § 69 a.F. vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.5.1978,
BVerwGE Bd. 56 S. 96: Alterssicherung nicht angemessen bei Notwendigkeit der Inanspruchnahme ergänzender Sozialhilfe).
Die 58jährige Antragstellerin hat bisher nicht - auch nicht mit ihrem Vortrag im Klageverfahren - glaubhaft machen können,
daß ihre Alterssicherung im Fall der Nichtübernahme des durch Leistungen ihres geschiedenen Ehemannes nicht gedeckten Teils
der Beiträge zur privaten Rentenversicherung durch die Antragsgegnerin in diesem Sinne nicht angemessen ist und ihr im Alter
eine Notlage droht. Nach dem von ihr eingereichten Schreiben der BfA vom 23. April 1998 steht der Antragstellerin bereits
derzeit ohne weitere rentenrechtlichen Zeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine gesetzliche Regelaltersrente von monatlich
1.983,68 DM zu, die sich ggf. um Eigenanteile zur Pflegeversicherung von 16,86 DM und um Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse
von 134,89 DM (Beitragssatz 13,6 %) bzw. 138,86 DM (Beitragssatz 14 %) mindert. Schon diese Rente würde die Antragstellerin
ohne Frage in den Stand setzen, im Alter Sozialhilfe nicht beanspruchen zu müssen.
Eine andere Beurteilung dürfte bei bisherigem Sachstand auch nicht dann anzunehmen sein, wenn die Antragstellerin - wie sie
selbst geltend macht - von ihrer Regelaltersrente von voraussichtlich monatlich 1.983,68 DM für Kranken- und Pflegeversicherung
nicht die im Schreiben der BfA genannten Beträge, sondern - unter der Voraussetzung zwischenzeitlicher nicht ausreichender
Zeiten einer Pflichtversicherung in der Krankenkasse - weit höhere Beträge, nämlich 904,58 DM bzw. 104,30 DM abzweigen müßte.
Auch wenn diese Angaben der Antragstellerin im Schreiben vom 28. Mai 1998, die bisher durch Bestätigungen der BfA bzw. der
Krankenkasse nicht belegt sind, zugrunde zu legen wären, dürfte sie nach Erreichen der Altersgrenze auch bei Nichtübernahme
des begehrten Restbeitrages durch die Antragsgegnerin nicht in eine sozialhilferechtliche Notlage geraten. Denn der Antragstellerin
steht nach eigenem Vortrag neben der gesetzlichen Rentenanwartschaft nach dem Auslaufen der privaten Rentenversicherung -
ebenfalls ab Oktober 2005 - hieraus eine weitere private Rente zur Verfügung, auch wenn nicht (mehr) der ursprünglich vereinbarte
monatliche Beitrag, sondern bis Vertragsende nur noch ein auf den entsprechenden Unterhalt des früheren Ehemannes der Antragstellerin
gekürzter Beitrag (monatlich 193,-- DM) entrichtet werden sollte. Nach den Schreiben der V. Lebensversicherung vom 17. Februar
1998 (Bl. 26, 28 der Akte 4 VG 918/98) stünde der Antragstellerin bei Vertragsablauf und vertragsgemäßer Beitragszahlung eine
garantierte monatliche Rente von 560,74 DM bzw. 537,06 DM zur Verfügung, die sich durch nicht garantierte Gewinnanteile auf
920,52 DM bzw. 885,12 DM erhöht. Bei Berücksichtigung der Dauer der ungekürzten Beitragszahlung seit 1992, der noch verbleibenden
Vertragsdauer bis zum Jahr 2005 und der o.g. Zahlen betr. die Rentenhöhe dürfte viel dafür sprechen, daß der Antragstellerin
auch im Fall einer reduzierten Entrichtung der Beiträge zu ihrer privaten Rentenversicherung eine private Rente von mindestens
monatlich 400,-- DM zur Verfügung stehen wird. Mit dieser Rente und der Regelaltersrente der BfA dürfte die Antragstellerin
nach Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich ihren sozialhilferechtlich anzuerkennenden notwendigen Lebensunterhalt decken
und unabhängig von Sozialhilfe leben können. Soweit sie dies weiterhin in Frage stellen sollte, bleibt es ihr unbenommen,
im Klageverfahren darzulegen und durch entsprechende Unterlagen zu beweisen, daß ihre BfA-Rente durch Beitragszahlungen zur
Kranken- und Pflegeversicherung in dem von ihr behaupteten Umfang geschmälert wird und daß darüber hinaus die angenommene
Mindesthöhe ihrer privaten Rente bei einer Reduzierung der Beitragszahlung auf monatlich 193,-- DM nicht zutrifft.
Auch für andere Zulassungsgründe für die Zulassung der Beschwerde (§
146 Abs.
4 i.V.m. §
124 Abs.
2 Nrn. 2 bis 5
VwGO) bestehen nach dem Vortrag der Antragstellerin und dem Inhalt der Akten keine Anhaltspunkte.