Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt; Entscheidungsreife; Bewilligungsreife; vermögen; einzusetzendes;
Bausparvertrag; Bausparguthaben; Zumutbarkeit; Schonvermögen; Altersversorgung; Hausgrundstück
Gründe:
Die nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 29. November 2004 innerhalb der Frist des §
147 Abs.
1 Satz 1
VwGO am 09. Dezember 2004 eingelegte Beschwerde der Kläger hat Erfolg.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage
der Stadt G. in Höhe von 3.679,36 EUR. Die Ablehnung des mit der Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrages der Kläger
hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner negativen Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das in dem Parallelverfahren Az. 4 A 1265/02 von ihm nach mündlicher Verhandlung am 08. Juni 2004 gefällte Urteil gestützt. Auf einen anderen Zeitpunkt als den der gerichtlichen
Entscheidung habe nach seiner Auffassung nicht abgestellt werden müssen, weil eine Verzögerung der Entscheidung über die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sei. Das Prozesskostenhilfegesuch habe vor dem 08. Juni 2004 - mangels Vorliegens einer
Stellungnahme der Gegenseite - noch keine Entscheidungsreife erlangt gehabt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde führt zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Gemäß §
166 VwGO i.V.m. §
114 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach §
166 VwGO i.V.m. §
117 Abs.
2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§
166 VwGO i.V.m. §
117 Abs.
4 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des §
114 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm
gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend und zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest
von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, DVBl. 1996, 114). Allgemein ist für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung insbesondere
dann anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme auch nur ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft
in Betracht und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen
ausgehen wird, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines
Begehrens keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Es ist daher auch verfassungsrechtlich geboten, Prozesskostenhilfe bei erforderlicher
und nicht für den Prozesskostenhilfe Begehrenden aussichtsloser Beweiserhebung zu gewähren. Würde die Prozesskostenhilfegewährung
vom Ergebnis einer im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Beweiserhebung abhängig gemacht, würde dies eine gewichtige Einschränkung
der Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe bewirken und das Instrument der Prozesskostenhilfe um einen Teil
seiner Wirkungen bringen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, DVBL. 1996, 114).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995
- 3 O 5/95 -, DVBl 1996, 114, 115; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2004 - 2 PA 1176/04 -, DÖV 2005, 34). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf die
Funktion der Prozesskostenhilfe einem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegt. Das Gericht ist regelmäßig gehalten, über
einen Prozesskostenhilfeantrag unverzüglich zu entscheiden. Denn die antragstellende Partei soll nicht unnötig lange darüber
im Unklaren gehalten werden, ob sie die finanziellen Risiken eines Prozesses tragen soll oder ihr diese abgenommen werden.
Die verfassungsrechtlich fundierte Funktion der Prozesskostenhilfe macht nicht nur die Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens
durch das Gericht notwendig, sondern ist darüber hinaus auch bei der Beantwortung der Frage von Bedeutung, welcher Zeitpunkt
für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch das Gericht maßgebend ist.
Das Gericht hat über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, wenn der Antrag vollständig vorliegt, der Gegner dazu
gehört worden ist (§
118 Abs.
1 Satz 1
ZPO) und gegebenenfalls das Gericht im gesonderten Verfahren nach §
118 ZPO den Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen. Verzögert das Gericht die Entscheidung,
dann kann dies nicht zu Lasten der antragstellenden Partei gehen. Trägt ein Gericht, das über einen Prozesskostenhilfeantrag
zu entscheiden hat, dem Beschleunigungsgebot - aus welchen Gründen auch immer - nicht hinreichend Rechnung, so kann dies keinen
sachlichen Grund bilden, um den Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schmälern und ihn schlechter
zu stellen als im Falle einer rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. Auf den Grund der Verzögerung
kommt es dabei nicht an (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, DVBl. 1996, 114, 115; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.01.2005 - 3 O 219/04 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.06.2004 - 12 S 571/04 -, VBlBW 2004, 385-, zitiert nach JURIS; OVG Hamburg, Beschl. v. 06.08.2003 - 4 So 3/02-, NordÖR 2004, 201 - zitiert nach JURIS - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob eine verzögerte Entscheidung vorliegt, kann im Übrigen nicht
pauschalierend, sondern nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. In Fällen einer im vorstehenden
Sinne verzögerten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist deshalb abweichend von dem eingangs formulierten Grundsatz
auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen.
In Anwendung dieses Maßstabes durfte das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht unter Bezugnahme
auf seine im Parallelverfahren und die dort am 08. Juni 2004 in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse verneinen.
Klage und Prozesskostenhilfeantrag der Kläger gingen ohne Anlagen am 12. Februar 2004 per Telefax beim Verwaltungsgericht
ein, das original samt aller Anlagen, einschließlich ordnungsgemäßer Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse, am 13. Februar 2004. Auch wenn die Klage bereits eine Begründung enthielt, war zu diesem Zeitpunkt Entscheidungsreife
allerdings noch nicht eingetreten, weil dem Beklagten noch nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Auf die
dem Beklagten mit der gerichtlichen Eingangsverfügung gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme binnen acht Wochen reagierte
dieser nicht; eine Stellungnahme lag von seiner Seite auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch
noch nicht vor.
Berücksichtigt man ausgehend von der achtwöchigen Stellungnahmefrist und der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten
am 23. Februar 2004 zusätzlich noch einen angemessenen Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags ist Entscheidungsreife
spätestens im Laufe des Monats Mai 2004 eingetreten. Dabei ist es vorliegend ohne rechtliche Relevanz, dass sich der Beklagte
im Verfahren nicht geäußert hat. Die Herbeiführung der Entscheidungsreife kann mit Blick auf die dargestellten verfassungsrechtlichen
Grundlagen der Prozesskostenhilfe nicht in das Belieben des Beklagten gestellt werden. Genau diese Folge würde aber eintreten,
wenn man den Eintritt der Entscheidungsreife von einer wann auch immer bei Gericht eingehenden inhaltlichen Stellungnahme
des Beklagten abhängig machen wollte. Ist dem Beklagten deshalb entsprechend §
118 Abs.
1 Satz 1
ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und damit rechtliches Gehör gewährt worden, tritt Entscheidungsreife nach einem angemessenen
Äußerungszeitraum für den Beklagten und einem weiteren angemessenen Prüfungszeitraum für das Gericht unabhängig davon ein,
ob und wie der Beklagte sich geäußert hat.
steht damit der Zeitpunkt der Entscheidungsreife wie vorstehend umrissen fest, ist damit zugleich geklärt, dass das Verwaltungsgericht
die zeitlich danach im Parallelverfahren in der mündlichen Verhandlung am 08. Juni 2004 gewonnenen Erkenntnisse, die an mehreren
Stellen des angegriffenen Beschlusses jedenfalls als mit entscheidungstragend angeführt werden, bei der Entscheidung über
den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten der Kläger berücksichtigen durfte.
Wenn wiederholt und (mit-)tragend auf Erläuterungen der Vertreter des Beklagten oder Dritter in der mündlichen Verhandlung
verwiesen wird, belegt dieser Umstand im Gegenteil hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei Entscheidungsreife
zumindest in dem Sinne, dass weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben dürfte und der Ausgang des Rechtsstreits immerhin
offen erscheinen konnte. Die Situation stellt sich ähnlich wie im Falle einer erforderlichen Beweiserhebung dar. Auch wenn
es im vorliegenden und auch im Parallelverfahren nicht zu einer förmlichen Beweisaufnahme gekommen ist, sind die Ergebnisse
der informatorischen Befragung verschiedener Personen in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2004 in der angefochtenen
Entscheidung und in dem Urteil in der Parallelsache entsprechend gewürdigt worden. Die Klagebegründung der Kläger hat unabhängig
davon, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht von sich aus Anlass zur Amtsermittlung gesehen hat, immerhin auch ansatzweise
Gesichtspunkte benannt, die zum Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gemacht und vom Verwaltungsgericht
unter Berücksichtigung dieser Erörterungen in dem angefochtenen Beschluss gewürdigt worden sind. Als Fazit kann daher festgehalten
werden, dass zwar einerseits der aus der mündlichen Verhandlung ersichtliche Aufklärungsbedarf bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten
der Rechtsverfolgung zu berücksichtigen ist; die Ergebnisse der nach Entscheidungsreife durchgeführten Befragung waren jedoch
bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auszublenden.
Die Kläger sind nach Maßgabe der von ihnen vorgelegten Erklärungen und Unterlagen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Ausweislich der von ihnen vorgelegten Unterlagen erzielen
sie bei Berücksichtigung der nach §
115 Abs.
1 Nr.
2 ZPO vorgeschriebenen Abzüge kein Einkommen.
Die Kläger haben auch kein einsetzbares Vermögen. Nach §
115 Abs.
2 Satz 2
ZPO gilt §
90 SGB XII entsprechend. Insbesondere das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück, das ihnen je zur ideellen Hälfte gehört,
ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nicht zu berücksichtigen.
Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Bausparvertrag der Klägerin zu 2. und das deklarierte und ausgezahlte Bausparguthaben
des Klägers zu 1. (6.773,92 EUR). Dieses Vermögen des Klägers zu 1. übersteigt zwar in der Summe das Schonvermögen in Höhe
von 1.856,00 EUR nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
27.12.2003, BGBl. I, S. 3022; vgl. zur Berücksichtigung der Verordnung Fischer, in: Musielak, Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 4. Aufl., §
115 Rn. 42). §
115 Abs.
2 ZPO ordnet aber nicht die unmittelbare, sondern die "entsprechende" Anwendung des §
90 SGB XII an. Im Hinblick darauf ist zu beachten, dass §
115 Abs.
2 Satz 1
ZPO den Einsatz des Vermögens einer Partei nur verlangt, soweit dies zumutbar ist. Eine schematische Übertragung der Grenzwerte
des § 90 SGB XII ist daher nicht geboten. Die Vorschrift bietet nur Anhaltspunkte (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl.
v. 07.11.1995 - 3 O 5/95 JURIS) im Sinne einer begrenzten normativen Vorprägung des Zumutbarkeitsbegriffs. §
115 Abs.
2 Satz 1
ZPO kann insoweit durchaus als originär prozesskostenhilferechtliche Zumutbarkeitsschranke betrachtet werden (vgl. Christl, Einkommen
und Vermögen in der Prozesskostenhilfe, NJW 1981, 785, 791; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.04.2002 - 14 S 2542/01 -, VB1BW 2002, 399 - zitiert nach JURIS), die eine genaue Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles erfordert.
Dieses Normverständnis wird durch folgende Überlegungen gestützt: Der § 90 SGB XII zu Grunde liegende Zumutbarkeitsbegriff
des Sozialhilferechts hat einen anderen Bezugspunkt als der Zumutbarkeitsbegriff des §
115 Abs.
2 Satz 1
ZPO. Während die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes sozialhilferechtlich regelmäßig in Beziehung zur Existenzsicherung des Betroffenen
beurteilt werden muss, ist dieses Beurteilung im Rahmen des Prozesskostenhilferechts auszurichten an der Bedeutung der beabsichtigten
Rechtsverfolgung für den Antragsteller, die regelmäßig nur in Ausnahmefällen von existentieller Bedeutung ist. Die unterschiedliche
Gewichtigkeit dieser Bezugspunkte liegt damit auf der Hand. Geht es um die Existenzsicherung, ist dem Betroffenen folgerichtig
grundsätzlich ein weitergehender Vermögenseinsatz zumutbar, als wenn es um eine Rechtsverfolgung geht, die regelmäßig weit
von einer solchen Bedeutung entfernt ist. Wollte man die sozialhilferechtlichen Zumutbarkeitskriterien ohne eine an diesen
unterschiedlichen Bezugspunkten anknüpfende Modifizierung auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe übertragen, hätte dies
voraussichtlich zur Folge, dass zahlreiche Betroffene, die ohne anrechenbares Einkommen sind, von einer Rechtsverfolgung trotz
bestehender Erfolgsaussichten Abstand nehmen würden, um einen im Verhältnis zum Rechtsschutzziel wirtschaftlich unsinnigen
Vermögenseinsatz zu vermeiden. Dies erschiene insbesondere im Verwaltungsprozess mit Blick auf Art.
19 Abs.
4 GG i.V.m. Art.
3 Abs.
1 GG als verfassungsrechtliche Basis des Instituts der Prozesskostenhilfe problematisch.
Hinzu kommt, dass der Verwaltungsprozess durch eine relativ knapp bemessene Frist schon für die Klageerhebung gekennzeichnet
ist. Die Bedenkzeit, die einem potentiellen Kläger durch diese Frist hinsichtlich der Frage, ob er Klage erheben will, eingeräumt
ist, würde bei einer unbesehenen Übertragung sozialhilferechtlicher Maßstäbe zusätzlich mit der im Einzelfall nicht selten
deutlich gewichtigeren Frage belastet sein, ob ein möglicherweise erforderlicher Vermögenseinsatz nicht wesentlich einschneidendere
Wirkungen hätte, als die "klaglose" Hinnahme einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, die zudem vielfach nicht rückgängig
zu machen sein dürften.
Wendet man diesen Maßstab auf den vorliegenden Fall an, führt dies zu dem Ergebnis, dass einzusetzendes Vermögen nicht vorhanden
ist: Der Kläger zu 1. hat der Sache nach kein freies Einkommen, das er zur Instandhaltung des Wohnhauses einsetzen könnte.
Insoweit erscheint seine Angabe, das Bausparguthaben solle für Heizung und Fenster des 1936 erbauten Hauses dienen, jedenfalls
plausibel. Die prozesskostenhilferechtliche Schonung eines Bausparguthabens liegt auch mit Blick auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB
XII in diesem Fall nahe, da ohne entsprechende Instandhaltungsmittel in der Tendenz der Bestand des angemessenen Hausgrundstücks
in Frage gestellt ist. Solange diese für die Instandhaltung vorgesehenen Mittel sich in einem der Zwecksetzung entsprechenden
bzw. angemessenen Rahmen bewegen, ist demgegenüber im Zuge einer "entsprechenden" Anwendung des § 90 SGB XII eine Übertragung
der Regelung in Abs. 2 Nr. 3 der Bestimmung mit der dort enthaltenen Einengung der Wohnzwecke prozesskostenhilferechtlich
unverhältnismäßig bzw. unbillig. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich ein Hausgrundstück wie das der Kläger gerade unter
Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse auch als eine Form der Altersvorsorge (vgl. auch § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII)
darstellt, die ohne Instandhaltung bzw. Mittel für eine solche gefährdet würde. Für die Durchführung eines gerichtlichen,
nicht existentiellen Prozesses die Gefährdung der Altersversorgung zu verlangen erscheint jedenfalls als unverhältnismäßig.
Hinsichtlich des Vertragsbeginns des Bausparvertrages der Klägerin zu 2. am 29. Dezember 2003 ist nicht ersichtlich, dass
schon ein Guthaben vorhanden sein könnte, das das Schonvermögen übersteigt.
Im vorliegenden Fall ist es dem Kläger zu 1. nach alledem nicht zumutbar, die Mittel aus seinem Bausparvertrag für den Prozess
einzusetzen und damit gleichzeitig den Bestand des Wohnhauses zu gefährden, weil ihm künftig die notwendigen Mittel zur Instandhaltung
desselben fehlen würden (vgl. LAG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.1987 - 13 (7) Ta 18/86 -, JURIS; LAG Köln, Beschl. v. 14.09.1992 13 Ta 139/92 -, MDR 1993, 481 - zitiert nach JURIS; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 -, JurBüro 2003, 649 - zitiert nach JURIS; LAG Hamm (Westfalen), Beschl. v. 02.09.2004, 4 Ta 827/03 -, JURIS; Christl, Einkommen und Vermögen in der Prozesskostenhilfe, NJW 1981, 785, 791; Fischer, in: Musielak, Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 4. Aufl., §
115 Rn. 44). Auch eine Kreditaufnahme ist aus Sicht des Senats nicht zumutbar. Sie gehört grundsätzlich schon nicht zum Vermögen
(vgl. Fischer, in: Musielak, Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 4. Aufl., §
115 Rn. 50). Abgesehen von der Frage, ob ein Kreditinstitut den Klägern angesichts ihres Einkommens und ihrer Vermögensverhältnisse
überhaupt einen Kredit einräumen würde, werden dadurch im Übrigen Kosten verursacht, die das ohnehin bestehende Kostenrisiko
weiter erhöhen und zusätzlich von einer Prozessführung abschrecken würden. Zudem ist auch in diesem Kontext zu berücksichtigen,
dass die Kläger anderenfalls in der kurzen Klagefrist versuchen müssten, eine Kreditfinanzierung zu klären und zu erreichen.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt O. erfolgt nach Maßgabe von §
121 Abs.
2, 1. Alt.
ZPO, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der vorliegend aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen
Fragestellungen erforderlich erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kam erst ab dem Eingang des vollständigen Prozesskostenhilfegesuches
bei Gericht in Betracht.