OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.1998 - 12 L 2952/97, FEVS 49, 161
Sozialhilferecht: Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 1 BSHG
»Pflegebedürftige, die die Anforderungen für die Zahlung eines Pflegegeldes nach § 69a BSHG nicht erfüllen, können eine Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Form eines angemessenen Pauschalbetrages erhalten.«
Fundstellen: FEVS 49, 161, NdsRpfl 1999, 65
Vorinstanzen: VG Lüneburg 24.04.1997 6 A 86/95
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 24. April 1997 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die
geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt, sie liegen auch nicht vor.
1. Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - das Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung
zu verlangen, dass geltend gemacht wird, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe
hierfür bezeichnet und erläutert werden.
Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, daß sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen
und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen
eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält,
daß und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften
- Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder
Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat,
Beschluß vom 21. März 1997 - 12 M 1255/97 -, st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle
gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert
zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/94 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 (66) (zu § 78 Abs. 4 AsylVfG)), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis
reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis (eindeutig) unrichtigen Entscheidung jedenfalls nicht aus, daß die Unrichtigkeit
lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten
erschließt. Nicht abschließend zu klären ist, weil der Rechtsstreit hierzu keinen Anlaß gibt, ob "ernstliche Zweifel" i.S.d.
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern, daß der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg, ob hierfür im Anschluß
an die Auslegung der gleichlautenden Wendung in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166) zu verlangen ist, daß erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht
standhält, oder ob ernstliche Zweifel bereits dann vorliegen, wenn im Zulassungsverfahren auszuschließen ist, daß die angefochtene
Entscheidung als offensichtlich richtig oder das Rechtsmittel aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslos anzusehen
ist (zum Ganzen s. - jeweils m.w.N. - Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 80 Rn. 36, § 124 Rn. 15, § 124a Rn. 16; Roth, VerwArch 1997, 416 ff.; Seibert, DVBl. 1997, 932 f.).
Diesem Maßstab wird die Darlegung nicht gerecht, soweit mit ihr geltend gemacht wird, es bestünden ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils vom 24. April 1997, weil ein Rückgriff auf die bisher zur Pflegebedürftigkeit des Klägers
getroffenen Feststellungen nicht zulässig sei, er - der Beklagte - als Sozialhilfeträger vielmehr nach § 68a BSHG an die Entscheidung der Pflegekasse bzw. die vom Medizinischen Dienst getroffenen Feststellungen gebunden sei, daß beim Kläger
nicht einmal die Pflegestufe 1 vorliege, auch habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, daß im Rahmen der Pflegebeihilfe
nach § 69b BSHG gemäß § 68 BSHG ein konkreter Pflegebedarf festgestellt werden müsse.
Mit dieser Argumentation verkennt der Zulassungsantrag (ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 9. August 1995), daß es in
diesem Rechtsstreit nicht um die Gewährung von Pflegegeld nach § 69a BSHG, sondern um die Gewährung einer Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs., 1. Altn. BSHG geht, wie dies das Verwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1997 zutreffend erkannt hat. Bei einer Pflegebeihilfe nach
§ 69b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs., 1. Altn. BSHG besteht aber keine Bindungswirkung des Sozialhilfeträgers an die im Verfahren nach dem Pflegeversicherungsgesetz von der
Pflegekasse herbeigeführten Feststellungen zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflegestufe. Vielmehr kann ein Sozialhilfeträger
gerade dann zur Gewährung einer Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. BSHG in Form eines Rechtsanspruches oder - wie hier - nach § 69b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BSHG im Rahmen einer Ermessensleistung verpflichtet sein, wenn beim Pflegebedürftigen die Voraussetzungen für die Pflegestufe
1 und damit für die Gewährung eines Pflegegeldes nicht vorliegen. Bei einer Pflegebedürftigkeit unterhalb der Pflegestufe
1 (Pflegebedürftigkeit geringeren bzw. minderen Grades; vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/- Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., 1997, RdNrn. 15 und 20 zu § 68) hat der Sozialhilfeträger vielmehr eigene Ermittlungen anzustellen (Schellhorn, aaO, RdNr. 20), auf die Einordnung in eine
Pflegestufe (nach dem Pflegeversicherungsgesetz) kommt es bei der Pflegebeihilfe nach § 69b BSHG nicht an (Schellhorn, aaO, RdNr. 3 zu § 69b). Voraussetzung für die Gewährung einer Pflegebeihilfe ist es statt dessen, daß
mindestens der Grad der erheblichen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 68 BSHG erreicht wird (so auch 4. Senat des erkennenden Gerichtes, Beschluß v. 13.6.1995 - 4 M 1088/95 -). Daß beim Kläger eine derartige Pflegebedürftigkeit im Bewilligungszeitraum (1. April bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides
vom 9. August 1995) vorgelegen hat, ist aber im angefochtenen Urteil unter sorgfältiger Würdigung der vorhandenen ärztlichen
und sonstigen Stellungnahmen (Gutachten des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 19. Mai 1993, Bericht des Lehrgangsleiters
vom Juli 1994, Stellungnahme des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. aus vom 20. November 1995) angenommen worden,
ohne daß hieran ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nämlich darauf hingewiesen, daß das Gesundheitsamt des Beklagten beim Kläger
im Mai 1993 noch das Bestehen einer Pflegebedürftigkeit mittleren Grades bescheinigt (und, wie hinzuzufügen ist, zusätzlich
einen wesentlich erhöhten Aufsichtsbedarf aufgrund der vorliegenden Oligophrenie und der neurotischen Persönlichkeitsentwicklung
des Klägers attestiert) hatte. Hierbei ist auch zu bedenken, daß das Gesundheitsamt des Beklagten beim Kläger ursprünglich
sogar eine außergewöhnliche Pflegebedürftigkeit nach § 69 Abs. 4, 1. Halbs. BSHG a.F. angenommen und in dem Gutachten vom 19. Mai 1993 lediglich festgestellt hatte, daß der Kläger bei den täglichen Verrichtungen
an seiner Person Fortschritte in der Hinsicht gemacht habe, daß er nunmehr alle Dinge des täglichen Lebens weitgehend selbständig
verrichten könne. Bei dieser Sachlage wäre daher die vom Beklagten vorgenommene völlige Einstellung der bisher gewährten Leistungen
zum April 1995, die überdies auf einer unzutreffenden Würdigung der Vorschrift des § 69b BSHG beruhte, nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn aufgrund einer aktuellen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beklagten
eine erhebliche Pflegebedürftigkeit beim Kläger zu diesem Zeitpunkt verneint worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht
- im Sinne des Bestehens ernstlicher Zweifel - beanstandet werden, daß das Verwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1997
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vom Fortbestehen der bisherigen (erheblichen) Pflegebedürftigkeit beim Kläger ausgegangen
ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden von dem Beklagten auch insoweit nicht hinreichend dargelegt,
als er geltend macht, ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Pflegebeihilfe sei zumindest deshalb zu verneinen, weil
der Kläger von seinen Eltern (gleichsam in Abgeltung von deren Unterhaltsverpflichtungen ihm gegenüber) betreut worden sei.
Das Bestehen einer Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht schließt aber für sich genommen auch unter dem Gesichtspunkt
des Nachranges von Sozialhilfeleistungen die Gewährung einer Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs., 1. Altn. BSHG nicht aus. Auch wenn etwa Eltern minderjähriger Kinder diesen gegenüber im gesteigerten Umfang unterhaltsverpflichtet sind
(vgl. § 1603 Abs. 2 BGB), bedeutet dies nicht, daß bei der Pflege eines behinderten Kindes durch seine Eltern Pflegebeihilfen (nach öffentlichem
Recht) grundsätzlich nicht zu gewähren sind. Pflegebeihilfen sollen nämlich die Pflegebereitschaft von Angehörigen auf Dauer
sichern, damit die häusliche Pflege Behinderter aufrechterhalten sowie Heimpflege oder der (wesentlich teurere) Einsatz besonderer
Pflegekräfte (vgl. § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG) soweit wie möglich vermieden wird. Nur wenn ausnahmsweise dieser Zweck nicht erreicht werden kann, insbesondere weil feststeht,
daß die Pflegebereitschaft aus ethischen oder aus familiären Gründen auch ohne öffentliche Mittel nicht gefährdet ist, scheiden
Pflegebeihilfen aus (Nds. OVG, Urt. v. 28.1.1988 - 4 L 935/96 -). Daß ein derartiger Fall hier vorliegen könnte, wird aber vom Beklagten im Zulassungsantrag nicht einmal im Ansatz dargelegt,
insbesondere reicht es für eine hinreichende Darlegung nicht aus, wenn der Beklagte insoweit lediglich auf den einen Ehegatten
betreffenden Beschluß des 4. Senats des erkennenden Gerichtes vom 13. Juni 1995 (4 M 1088/95) hinweist und meint, "auch Eltern dürften gegenüber ihren Kindern entsprechend verpflichtet sein". Auch insoweit hat der
Beklagte die Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt und sich mit ihnen nicht hinreichend auseinandergesetzt, wie dies
aber für eine ausreichende Darlegung erforderlich gewesen wäre. Im Rahmen dieser Darlegung hätte der Beklagte aber insbesondere
darauf eingehen müssen, daß es sich beim Kläger nicht um einen minderjährigen, sondern einen volljährigen geistig Behinderten
handelt, dessen Betreuung durch seine Eltern keineswegs selbstverständlich ist, und daß im Hause seiner Eltern bereits ein
ebenfalls geistig behinderter (älterer) Bruder von seinen Eltern, insbesondere von seiner Mutter betreut wird, bei dem sogar
die Pflegestufe 1 nach § 69a BSHG festgestellt worden ist. Es hätte daher zumindest detaillierter Ausführungen des Beklagten dazu bedurft, daß trotz dieser
Besonderheiten, wobei auch die (bescheidenen) wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Klägers hätten in Rechnung gestellt
werden müssen, die Pflegebereitschaft der Eltern des Klägers auch ohne Sozialhilfemittel (Pflegebeihilfe) gesichert gewesen
wäre, zumal Pflegeleistungen unterhaltsrechtlich jedenfalls nicht erzwungen werden können.
2. Die Darlegung eines Zulassungsgrundes ist auch insoweit unzureichend, als der Beklagte geltend macht, der Rechtssache komme
grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender
Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muß. Der Zulassungsantrag muß eine konkrete Frage
aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das
Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. Brunn, in: GK- AsylVfG (Stand: April 1992), § 32 Anhang 1, Rdn. 389 m.w.N.). Für die Darlegung reicht es aus, daß die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet
wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist; Rechtsfragen,
die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben, brauchen im Rahmen des Antrages
auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG (1. Kammer des Zweiten
Senats), Beschluß v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/94 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 (66)). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernisse zu beachten, daß sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden,
welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-) - Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden
Weise erschwert. Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Rechtsfrage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen
worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres
eindeutig beantworten läßt oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgericht oder des erkennenden Senats
- geklärt ist.
Diese Anforderungen erfüllt die Darlegung ebenfalls nicht. Sie bezeichnet bereits nicht einmal hinreichend genau eine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr faßt sie ihre Erwägungen in der Formulierung zusammen, "aus den vorgenannten grundsätzlichen
Erwägungen heraus kann aber die Gewährung einer angemessenen Beihilfe nicht in Betracht kommen". Dies genügt ersichtlich dem
Darlegungserfordernis nicht, denn eine konkrete Rechtsfrage, die im Berufungsrechtszuge geklärt werden solle, wird nicht herausgearbeitet.
Aber selbst dann, wenn man der Meinung sein sollte, der Beklagte habe hiermit die (grundsätzlich klärungsbedürftige) Frage
aufgeworfen, ob bei einer Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. 1. Altn. BSHG, die nahen Angehörigen zu gewähren ist, allenfalls ein Betrag deutlich unter 200,00 DM monatlich, d.h. unter 50 % des Pflegegeldes
der Pflegestufe 1 gemäß § 69a Abs. 1 BSHG, bewilligt werden könne, so führt dies auch nicht zu einer Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, wie die Höhe einer angemessenen Beihilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. 1. Altn. BSHG zu bemessen ist, kann nämlich nicht abstrakt beantwortet werden und ist daher einer grundsätzlichen Klärung im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zugänglich. Die Höhe der angemessenen Beihilfe ist vielmehr, auch wenn sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
in monatlich gleichbleibenden Beträgen gewährt wird, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (Umfang des Betreuungsaufwandes,
Art der Erkrankung des Behinderten, sonstige Umstände, die - wie etwa die Betreuung eines weiteren behinderten Kindes - die
Erhöhung des Pflegegeldes zur Aufrechterhaltung der Pflegebereitschaft angezeigt sein lassen) bemessen.
Soweit schließlich vom Beklagten für das Bestehen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache sei "letztlich auch darin zu sehen, daß die Auslegung
dieser Bestimmung (§ 69b Abs. 1 BSHG) im Sinne des Verwaltungsgerichtes ... zu erheblichen Mehrausgaben bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe führen würde",
fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung. Auch insoweit sind hinsichtlich der Gewährung einer Pflegebeihilfe nach
§ 69b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs., 1. Altn. BSHG, die im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht, allenfalls Umstände des jeweiligen Einzelfalles angesprochen, die einer grundsätzlichen
Klärung nicht zugänglich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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