Sozialhilferecht: Eheähnliche Gemeinschaft i.S. des § 122 BSHG
Gründe:
Die mit Beschluß des Senats vom 14. Januar 1998 zugelassene Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht
hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zutreffend abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch
mit Blick auf die zwischen der Antragstellerin und Herrn B. bestehende eheähnliche Gemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden
ist. Der Senat macht sich hinsichtlich der Erwägungen zu den für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft streitenden
Indizien die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu eigen (§
122 Abs.
2 Satz 3
VwGO). Diese Erwägungen werden im Ergebnis auch nicht durch das Vorbringen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 30. Juli
1997, ihren Angaben im Beschwerdezulassungsverfahren und den dort vorgelegten Unterlagen sowie die Angaben im Schriftsatz
vom 23. Januar 1998 erschüttert. Auch der Senat ist davon überzeugt, daß zwischen der Antragstellerin und Herrn B. i.S.d.
§ 122 BSHG eine eheähnliche Gemeinschaft besteht.
Im Hinblick auf das von dem Verwaltungsgericht nicht gewürdigte zusätzliche Vorbringen ist - teils ergänzend, teils vertiefend
- auf folgendes hinzuweisen.
1. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 17. November 1992
- 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 ff) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 ff = NJW 1995, 2802 f = FEVS 46, 1 ff = DVBl 1995, 1184 ff = BayVBl 1996, 87 ff), welcher sich der erkennende Senat angeschlossen hat (s. etwa Urt. v. 11. Dezember 1995 - 12 L 3404/94 -; Urt. v. 24.4.1997 - 12 L 5976/96 -; Beschluß v. 23. Januar 1996 - 12 M 238/96 -), zutreffend davon ausgegangen, daß für eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 BSHG auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ankomme, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgeht. An das Bestehen und den Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft sind damit gegenüber der bisherigen Rechtsprechung,
nach der eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinreichend war, erhöhte Anforderungen zu stellen. Denn es muß aus äußeren
Um-ständen auf die Intensität einer persönlichen Beziehung und eine hieraus folgende "Unterstützungsbereitschaft" geschlossen
werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller für und wider das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
streitenden Gesichtspunkte, wobei in Fällen, in denen die Partner einer Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt
sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen für die Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, im Regelfall auf das
Vorliegen auch der inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, geschlossen werden
kann.
Dabei kann Äußerung der Beteiligten allein ausschlaggebendes Gewicht gegenüber diesen widerstreitenden äußeren Indizien nicht
beigemessen werden; dies gilt vor allem dann, wenn sie - in zunehmender Kenntnis dessen, worauf es ankommt - bei Fortschreiten
des Verfahrens mehr und mehr ihre Äußerungen dem anpassen, was nach ihrer Auffassung zum Erfolg ihres Anliegens führen müßte
(vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1977 - BVerwG V C 62.75 -, BVerwGE 52, 11; NdsOVG, B. v. 23.1.1996 - 12 M 238/96 -). Soweit der VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29 ff -) aus dem Gebot des Art.
6 Abs.
1 GG, eine faktische Schlechterstellung von Ehe und Familie auch im Verwaltungsvollzug zu vermeiden, herleitet, daß Erklärungen
der an einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden
dürften, der Umstand, daß es bei einem Verständnis der eheähnlicher Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
(auch) auf innere Vorgänge ankomme, was auch bei der Verteilung der Sachverhaltsermittlungs- bzw. Beweislast zu berücksichtigen
sei, so ist dem zwar insoweit beizutreten, als dem Träger der Sozialhilfe bei dem ihm obliegenden Nachweis des Bestehens einer
eheähnlichen Gemeinschaft nichts aufgebürdet werden dürfe, was er schlechterdings nicht erfüllen könne. Aus dem Umstand, daß
eine bestehende Wohngemeinschaft wegen der damit verbundenen Nähe ein gewisses und gewichtiges Indiz für das Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft so auch und Anknüpfungspunkt für sachverhaltsaufklärende Maßnahmen des Trägers der Sozialhilfe sein
kann (nicht muß), folgt aber keine "Umkehr der Beweislast" in der Weise, daß es dann den Partnern der Wohngemeinschaft obliegt
nachzuweisen, daß lediglich eine "Zweckgemeinschaft" bestehe. Ist - materiellrechtlich - die eheähnliche Gemeinschaft nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts über das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinaus durch das Bestehen besonderer inneren Bindungen im Sinne der Bereitschaft des "Für- Einander-Einstehen-Wollens" gekennzeichnet,
darf dies - auf der Ebene der Beweiswürdigung - nicht dadurch unterlaufen werden, daß das Bestehen einer Wohngemeinschaft
bereits die (nur schwer) widerlegliche Vermutung solcher innerer Bindungen begründet. Sollte das Urteil des VGH Baden- Württemberg, namentlich der Hinweis, bei bestehender Wohngemeinschaft sei es Sache des Hilfesuchenden, "plausible
Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als bloße Zweckgemeinschaft ausweisen", im Sinne einer Umkehr der Darlegungslast
zu verstehen sein, könnte sich der Senat dem nicht anschließen. Ob sich das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft bereits
zu einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft verdichtet hatte, die Bindungen der Partner einer Wohngemeinschaft in der
streitgegenständlichen Zeit bereits so eng waren, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechsel-fällen
des Lebens erwartet werden konnte, und die Bindung auf Dauer angelegt ist, bedarf vielmehr einer umfassenden Würdigung aller
Umstände des Einzelfalles. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 1995 (- BVerwG 5 C 16.93 -, NJW 1995, 2802) ausgeführt:
"Er (der Tatrichter) hat dabei alle bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung feststellbaren Hinweistatsachen daraufhin
in den Blick zu nehmen, ob sie den Schluß rechtfertigen, die Gemeinschaft werde von den Partnern mit dem Willen gelebt, nicht
nur vorübergehend, sondern auf Dauer füreinander einzustehen. Das sicher gewichtigste Indiz stellt dabei - beispielhaft -
eine lange Dauer des Zusammenlebens dar ... Weitaus größere Schwierigkeiten bereitet jedoch der tatrichterliche Nachweis dieses
Begriffsmerkmals der eheähnlichen Gemeinschaft, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beginn des Zusammenlebens mit dem Beginn
des streitgegenständlichen Leistungszeitraums zusammenfällt. Als Hinweistatsachen kommen hier etwa in Betracht Dauer und Intensität
der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlaß für das Zusammenziehen, die konkrete
Wohnsituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten
Gemeinschaft. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse können durch Ereignisse nach Ergehen der Widerspruchsentscheidung bestätigt
werden (vgl. auch BVerwGE 52, 11 (15)). Hierbei kann gegebenenfalls auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus
Berücksichtigung finden."
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die benannten Hinweistatsachen "weder abschließend sind noch
kumulativ vorliegen müssen, um die Annahme einer ehe-ähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild
der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien. Stellen die Partner einer Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen
Lebensunterhalt sicher, bevor sie ihr persönliches Einkommen für die Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, kann im Regelfall
auf das Vorliegen auch der inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen ..., geschlossen
werden. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des personalen Elements der eheähnlichen Gemeinschaft kann weiter das Bestehen
geschlechtlicher Beziehungen sein (vgl. BVerwGE 52, 11 (15)). Zwar setzt die Annahme, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die Feststellung von Intimbeziehungen nicht voraus,
so daß behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner unzulässig sind (...). Sind aber intime Beziehungen ...
bekannt, können sie auch als Hinweistatsachen gewürdigt werden."
2. Nach diesen Grundsätzen ist der Senat bei der gebotenen Gesamtschau der für und wider streitenden Gesichtspunkte davon
überzeugt, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn B. jedenfalls gegenwärtig eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 BSHG besteht.
2.1. Ein gewichtiges Indiz ist, daß die Wohngemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn B. im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrages
bereits über drei Jahre bestanden hat (zur Indizwirkung eines 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (265)). Diese erhebliche Indizwirkung wird hier auch nicht durch die Situation, in der sich die Antragstellerin im Zeitpunkt
des Einzuges bei Herrn B. befunden hatte, und der getroffenen Abrede über die Hauswirtschaftsführung erschüttert.
Dem Umstand, daß zwischen Herrn B. und der Antragstellerin kein Mietvertrag geschlossen worden ist, sondern die Antragstellerin,
ohne einen Mietzins entrichten zu müssen, in dem Haus des Herrn B. wohnt, mag dabei hier deswegen nur eine geringe (zusätzlich)
Indizwirkung beigemessen werden, weil die Antragstellerin als "Gegenleistung" hierfür dem Herrn B. den Haushalt führt. Zu
vernachlässigen ist dieser Umstand indes schon deswegen nicht (hierauf weist das Verwaltungsgericht zutreffend hin), weil
beide einen jedenfalls in der Organisation gemeinsamen Haushalt führen. Soweit die Antragstellerin dem mit dem Hinweis entgegengetreten
ist, bei der gemeinsamen Haushaltsführung werde auf "getrennte Kassen" geachtet, so ändert dies nichts daran, daß sie die
Hauswirtschaft als solche gemeinsam führen.
Die getrennte "Kassenführung" besteht ausweislich der für die Jahre 1994 bis 1997 geführten Haushaltsrechnung überdies im
wesentlichen darin, daß die Gesamtkosten der Haushaltsführung in den für den "Alltag" wesentlichen Ausgabepositionen rechnerisch
zu je 50 v.H. Herrn B. und der Antragstellerin zugeordnet sind, also gerade nicht darauf geachtet wird, welcher der beiden
Partner der Haushaltsgemeinschaft welche Kosten verursacht bzw. welchem sie beim Verbrauch zuzuordnen sind. Ausgenommen sind
dabei lediglich die "Haushaltsrechnungsgruppen" "Besonderes" (innerhalb dieser Gruppen sind dann aber etwa die Ausgaben für
die Urlaube 1994 bis 1996 jeweils hälftig geteilt), "Anschaffungen", "Baukosten f. Haus", "Fixe Kosten" (hier werden lediglich
die Verbrauchskosten für das Haus (Entwässerung; Müllabfuhr; Heizöl; Schornsteinfeger; Strom; Wasser) hälftig geteilt) sowie
- im Jahre 1997 - "Auto-Kosten" (von den gemeinsam zu tragenden Kosten sind hier die Aufwendungen für die Anschaffung eines
Kraftfahrzeuges allein Herrn B. zugeordnet). Da in der "Haushaltsrechnung" differenziert zwar die Ausgaben verzeichnet sind,
aber nicht, aus wessen Mitteln die jeweilige Ausgabe getätigt worden ist, ist sie jedenfalls keine Grundlage für den von der
Antragstellerin geschilderten finanziellen Ausgleich. Dieser könnte - soweit nicht bislang nicht erwähnte oder vorgelegte
Aufzeichnungen über die von jedem Partner der Wohngemeinschaft vorgenommenen "Einzahlungen" in eine etwa gemeinsam geführte
Haushaltskasse geführt worden sind - nur in der Weise erfolgt sein, daß unmittelbar im Anschluß an jede einzelne Ausgabe,
also auch nach jedem einzelnen Einkauf, festgestellt worden ist, aus wessen Mitteln dieser bestritten worden ist, inwieweit
diese Ausgabe hälftig zu teilen oder nur von einem der beiden Partner der Wohngemeinschaft zu tragen ist, und dann der Ausgleich
umgehend durch Barzahlung oder Überweisung erfolgt ist, also gleichsam "täglich" abgerechnet worden ist. So trägt es auch
die Antragstellerin vor. Dabei handelte es sich indes um ein recht umständliches und angesichts der Genauigkeit der Aufzeichnungen
im übrigen fernliegendes Verfahren. Näher hätte gelegen, so tatsächlich keine gemeinsame Kasse geführt und zeitnah zur Ausgabe
ein Ausgleich durchgeführt werden sollte, bei der jeweiligen Ausgabe zu vermerken, aus wessen Mitteln die Ausgabe getätigt
worden ist, um dann am Wochen- oder Monatsende eine "Sammelabrechnung" zu erstellen. Da dies nicht geschehen ist, deutet die
Haushaltsrechnung vor allem darauf, daß im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung die Ausgaben des gemeinsam geführten
Haushaltes genau erfaßt werden sollten und - bei der offenbar jährlich vorgenommenen Abrechnung - die Kosten nur rechnerisch
einem der beiden Partner der Wohngemeinschaft zugeordnet worden sind, um die Verantwortung beider für die Finanzierung des
gemeinsamen Haushaltes zu betonen, nicht aber auf einen tatsächlich so wie von der Antragstellerin durchgeführten finanziellen
Ausgleich. Soweit einzelne Ausgaben bereits in der Haushaltsrechnung lediglich entweder der Antragstellerin oder Herrn B.
zugeordnet sind, weist die auf einen auch in einer Ehe nicht ungewöhnlichen Grundbestand finanzieller Eigenverantwortlichkeit.
Gegen das von der Antragstellerin geschilderte Ausgleichsverfahren spricht vor allem auch, daß in der Haushaltsrechnung (erneut)
eine aus das Jahr bezogene Aufteilung und Zuordnung der Ausgaben vorgenommen worden ist. Dieser Zuordnung hätte es aber nicht
bedurft, wenn der (vorgetragene) interne Ausgleich tatsächlich jeweils unmittelbar im Anschluß an einen Einkauf vorgenommen
worden wäre.
2.2. Die Eintragungen in der Haushaltsrechnung sprechen auch in sich für eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, die
über eine bloße Zweckgemeinschaft hinausreicht. Sie weisen etwa dadurch auf gemeinsame Aktivitäten der Antragstellerin und
Herrn B. in der Freizeit, daß auch die Kosten der "Haushaltsrechnungsgruppen" "Gasthausessen" und "Geschenke für andere" je
zur Hälfte der Antragstellerin und Herrn B. zugeordnet worden sind; gegen eine an dem jeweiligen Verbrauch orientierte Kostenaufteilung
spricht etwa auch, daß selbst die Kosten für Briefmarken gleichmäßig aufgeteilt werden.
Für ein über eine bloße "Zweckgemeinschaft" weit hinausreichendes Maß an persönlicher Verbundenheit spricht weiterhin, daß
in der "Haushaltsrechnungsgruppe" "Besonderes" in den Jahren 1994, 1995 und 1996 jeweils Ausgaben in gleicher Höhe für "Urlaub"
ausgewiesen sind. Dies deutet der Senat dahin, daß die Antragstellerin und Herr B. auch den Urlaub gemeinsam verbracht haben;
denn es widerspricht der Lebenserfahrung, daß bei getrennten Urlauben Kosten jeweils in derselben Höhe angefallen sind. Auch
wenn nicht jede gemeinsame Freizeitaktivität objektives Anzeichen einer persönlichen Verbundenheit im Sinne einer Verantwortungs-
und Einstandsgemeinschaft ist, so geht doch ein gemeinsam verbrachter Urlaub über die bei (bloß) gemeinsamen Wohnen erwartbaren
Sozialkontakte auch außerhalb der gemeinsam genutzten Räumlichkeiten hinaus und wird hier auch nicht durch die von der Antragstellerin
übernommene Aufgaben der Haushaltsführung erklärt. Dies gilt um so mehr, als die Eintragungen in der vorgelegten Haushaltsrechnung
auf mehrere gemeinsam verbrachte Urlaube verweisen.
2.3. Daß die Antragstellerin und Herr B. jeweils über eigene Konten verfügen, über das der jeweils andere nicht verfügungsbefugt
ist, ist auch in einer Ehe nichts ungewöhnliches und weist ebenso wie die Zuordnung bestimmter Aufgabepositionen (etwa die
Beschaffung von Bekleidung) zu jeweils nur einer Person, daß die Antragstellerin und Herr B. nicht in dem Sinne "aus einem
Topf" gewirtschaftet haben, als sie ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse gemeinsam geordnet haben. Die hierin zu Tage
tretende Distanz spricht aber nicht gegen eine über ein auf bloßer Freundschaft gründende Zweckgemeinschaft hinausreichende
Gemeinschaft.
2.4. Die im Schriftsatz vom 30. Juli 1997 und im Beschwerde(zulassungs)verfahren gemachten Angaben über weitere Einkünfte
und weiteres Vermögen der Antragstellerin entziehen auch der Bewertung des Verwaltungsgerichts letztlich nicht die Grundlage,
die Antragstellerin sei - zumindest teilweise - durch Herrn B. unterhalten worden.
Nach ihren Angaben verfügte die Antragstellerin seit ihrem Einzug bei Herrn B. über folgende Einnahme (die in der Antragsschrift
genannte Gesamtsumme von 40.187,00 DM findet in den Einzelangaben keine Stütze):
5.840,00 DM Unterhalt am Tage der Trennung
5.000,00 DM Unterhaltszahlung 19.7.1994
1.500,00 DM Unterhaltszahlung 6.12.1994
5.000,00 DM Unterhaltszahlung 11.8.1995
10.403,38 DM Schenkung (abzgl. Rechtsanwaltskosten)
9.806,76 DM Erbschaft (abzgl. Rechtsanwaltskosten)
2.029,23 DM Zinsen Sparbuch
2.400,00 DM Aufwandsentschädigung Buchführung Tierschutzverein (1996)
4.000,00 DM Sparguthaben
45.979,23 DM Summe.
Dem stehen nach den Haushaltsabrechnungen von der Antragstellerin zu tragende Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung gegenüber
in Höhe von insgesamt 44933,67 DM (1994: 8625,33 DM; 1995: 16631,62 DM; 1996: 19676,72 DM (inkl. Möbelkauf Schlafzimmer));
denen die Aufwendungen für die Monate Januar bis Mai 1997 hinzuzurechnen sind, die sich nach den Berechnungen der Antragstellerin
auf monatlich 725,00 DM (3625,00 DM) belaufen, insgesamt also 48558,67 DM; dies ergibt sich eine Differenz von 2579,44 DM.
Dies läßt sich dadurch erklären, daß entweder die Angaben der Antragstellerin über ihre Einkünfte in dem vorbezeichneten Zeitraum
auch nach dem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Januar 1998 (weiterhin) unvollständig sind oder die in der Haushaltsrechnung
ausgewiesene Kostenteilung, die wegen des weitgehend durchgehaltenen Grundsatzes der "Halbteilung" als solche bereits gewichtiges
Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist, tatsächlich nicht durchgeführt worden ist und Herr B. aus seinem
Einkommen und Vermögen mit zu den Kosten der Lebensführung der Antragstellerin beigetragen hat. Da die Antragstellerin auf
den Hinweis in dem die Beschwerde zulassenden Beschluß des Senats vom 14. Januar 1998 mit dem Schriftsatz vom 23. Januar 1998
weitere Einkünfte bzw. weiteres Vermögen bezeichnet hat (ohne dies allerdings durch Vorlage nachprüfbarer Belege glaubhaft
gemacht zu haben), hat der Senat davon auszugehen, daß die Angaben zu den Mitteln, aus denen sie seit dem Einzug bei Herrn
B. ihren Lebensunterhalt bestritten hat, nunmehr vollständig sind; dann aber ergibt sich, daß Herr B. die Antragstellerin
bereits in der Zeit vor der Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt aus freien Stücken finanziell zwar nicht in
erheblichem, aber doch in mehr als nur geringfügigem Umfange unterstützt hat.
Daß bestimmte größere Anschaffungen jeweils nur einem Partner der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zugeordnet worden sind,
ist auch in einer bestehenden Ehe nichts Ungewöhnliches und spricht ebensowenig wie die Führung der Haushaltsrechnung selbst
gewichtig gegen eine eheähnliche Gemeinschaft.
2.5. Über eine auf bloßer Freundschaft gründende Zweckgemeinschaft hinausreichende innere Verbundenheit weist auch, daß die
Antragstellerin und Herr B. gegenwärtig offenbar gemeinsam ein Schlafzimmer nutzen. Soweit die Antragstellerin sich in dem
Schriftsatz vom 19. Dezember 1997 dagegen verwahrt habe, sie teile mit Herrn B. das Bett, so ergibt sich aus den weiteren
Ausführungen, es sei tatsächlich in der gemeinsam genutzten Wohnung (derzeit) lediglich ein Schlafzimmer vorhanden (nunmehr
offenbar möbliert mit dem von der Antragstellerin im Jahre 1996 angeschafften Möbeln), nicht, daß die in dem Bericht über
den Hausbesuch vom 3. Dezember 1997 festgehaltene Beobachtung über die Raumaufteilung unzutreffend sei. Denn wenn die Herrrichtung
eigener Räumlichkeiten für die Antragstellerin lediglich geplant ist, bedeutet dies, daß jedenfalls gegenwärtig (und wohl
auch seit dem Einzug) diese auch hinsichtlich des Schlafbereiches nicht getrennt sind; daß dies in der Vergangenheit nicht
möglich gewesen sein sollte, ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Dimensionen der im Jahre 1996
angeschafften Schlafzimmermöbel weisen dabei - hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen - darauf, daß sie
von mehr als nur einer Person genutzt werden und auf eine längerfristige gemeinsame Nutzung hin angelegt sind; dies spricht
zusätzlich dafür, daß die Nutzung eines gemeinsamen Schlafraumes nicht nur als bloße "Übergangsregelung" bis zur Herrichtung
eines eigenen Schlafraumes für die Antragstellerin angelegt gewesen ist.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die gemeinsame Nutzung eines Schlafraumes mit Vermutungen über sexuelle Beziehungen
nicht verbunden ist und diese auch mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Privat- und Intimsphäre nicht näher aufzuklären
wären (s.a. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 (199 f): "Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des personalen Elements der eheähnlichen Gemeinschaft kann weiter das Bestehen
geschlechtlicher Beziehungen sein (vgl. BVerwGE 52, 11 (15)). Zwar setzt die Annahme, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die Feststellung von Intimbeziehungen nicht voraus,
so daß behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner unzulässig sind (vgl. BVerfGE 9, 20 (32 f.); 87, 234 (268 f.)). Sind aber intime Beziehungen, wie im vorliegenden Fall, bekannt, können sie auch als Hinweistatsache
gewürdigt werden.").
2.6. Gegenüber diesen gewichtigen, durchgreifenden äußeren Indizien dafür, daß das Verhältnis zwischen der Antragstellerin
und Herrn B. über das Maß einer auf Freundschaft gründender Zweckgemeinschaft nicht hinausgeht, hat auch die Erklärung des
Herrn B., nicht bereit zu sein, auch nur teilweise zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Antragstellerin beizutragen,
für sich allein ebensowenig eine ausschlaggebende Bedeutung wie die Erklärung, seit Juni 1997 lediglich als "Nothelfer" eingesprungen
zu sein und auf einer Rückzahlung der seitdem verauslagten Beträge bestehen zu wollen, sobald die finanziellen Verhältnisse
der Antragstellerin dies zuließen.
a) Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 1995 (- BVerwG 5 C 16.93 -, NJW 1995, 2802) mit Blick auf die Rechtsprechung einiger Ober-verwaltungsgerichte (s. etwa OVG Lüneburg, Beschluß v. 3. August 1984 - 4 B 263/83 -, FEVS 34, 464, 466), dem Partner der eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen
Partner nur vorschußweise anstelle des säumigen Sozialhilfeträgers, folgendes ausgeführt:
"Die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines andere nur vor-schußweise im Wege der 'Nothilfe'
anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, ist unvereinbar mit der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Denn diese
ist geprägt durch das Sich-füreinander-verantwortlich-Fühlen, durch innere Bindungen von einer Intensität, die ein gegenseitiges
Einstehen der Partner auch für den Lebensunterhalt des anderen als selbstverständlich erscheinen lassen. Ist der vermögende
Partner hierzu nicht bereit, sondern allenfalls zu einer darlehensweisen Überbrückungshilfe, so besteht - wie im Falle der
Verwendung des Einkommens ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen (BVerfGE
87, 234 (265)) - eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder nicht mehr."
Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1995 (- 12 L 3404/94) ausgeführt:
"Der Senat folgt dem Bundesverwaltungsgericht auch in dem Ansatz, daß die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt
eines anderen nur vorschußweise im Wege der "Nothilfe" anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, unvereinbar mit der Annahme
einer ehe-ähnlichen Gemeinschaft ist. Dies schließt indes auch in den Fällen, in denen sich der unterstützende Teil einer
Gemeinschaft darauf beruft, lediglich als "Nothelfer" tätig geworden zu sein, nicht aus, daß die betätigte Bereitschaft zur
Unterstützung des bedürftigen Partners Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft sein kann. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Mai 1995 (- BVerwG 5 C 16.93 -, NJW 1995, 2802) kann nämlich nicht entnommen werden, daß die bloße Erklärung des Unterstützenden, er habe mit "Nothelferintention" gehandelt,
ungeprüft und ungeachtet etwa entgegenstehender Anhaltspunkt der Beurteilung zugrunde zu legen ist; dem widerstritte durchgreifend
bereits, daß das Bundesverwaltungsgericht (edb.) eine Gesamtwürdigung der Für und Wider das Bestehen einer Verantwortungs-
und Einstandsgemeinschaft verlangt und in diesem Zusammenhang hervorhebt, daß in Fällen, in denen die Partner einer Gemeinschaft
zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen für die Befriedigung eigener
Bedürfnisse verwenden, im Regelfall auf das Vorliegen auch der inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen, geschlossen werden kann."
b) Hieran hält der Senat fest. Bei der Gewichtung der Erklärung des Herrn B. ist mit Blick auf die der Antragstellerin tatsächlich
gewährten Unterstützung seit Juni 1997 auch zu berücksichtigen, daß diese Unterstützung der Höhe nach (wenn auch nicht erheblich)
über die Leistungen hinausgeht, die die Antragstellerin - einen Erfolg ihres Begehrens unterstellt - als Regelsatzleistungen
zu erwarten hat; dies gilt selbst dann, wenn der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand angesetzt wird und berücksichtigt wird,
daß der Antragstellerin zwar Kosten der Unterkunft für die "Kaltmiete" wegen der Erbringung hauswirtschaftlicher Dienstleistungen
nicht entstehen, nach ihrem Vorbringen indes von dieser Abrede die "Verbrauchskosten" nicht umfaßt sind. Unabhängig davon
gilt, daß der Senat davon überzeugt ist, daß die vorgetragene Abrede über die Kostenaufteilung tatsächlich in der Vergangenheit
nicht strikt durchgeführt worden ist (s.o. 2.1., 2.4.) und Herr B. die Antragstellerin tatsächlich zumindest in gewissem,
mehr als nur geringfügigem Umfange (mit) unterhalten hat.
Soweit die Erklärungen des Herrn B. dahin zu verstehen ein sollten, daß er selbst dann, wenn - rechtlich - für die Vergangenheit
eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe sollte, er jedenfalls für die Zukunft nicht an dieser festhalten werde und sein
Einkommen ausschließlich für sich verwenden werde, ist zu berücksichtigen, daß hierfür eine bloße Erklärung nicht ausreichte.
In seinem Beschluß vom 7. November 1992 (- 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234-269 = EuGRZ 1992, 557-567 = ZfSH/SGB 1993, 14-27 = JZ 1993, 144-148 = info also 1992, 173-178 = FamRZ 1993, 164-169 = NDV 1993, 124-128 = NJW 1993, 643-647) zu der § 122 BSHG nachgebildeten Vorschrift des § 137 Abs. 2a AFG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:
"Auch wenn im Einzelfall das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im dargelegten Sinne festgestellt worden ist, muß bei
der Anwendung des § 137 Abs. 2 a AFG berücksichtigt werden, daß eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden
kann. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges
Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen
verwenden. Wenn sich der Partner entsprechend verhält, so besteht, worauf das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme
hinweist, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 137 Abs. 2 a AFG nicht oder nicht mehr. In der Regel wird dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein."
Soweit die Antragstellerin der von dem Antragsgegner im Schriftsatz vom 24. Juli 1997 vertretenen Rechtsansicht unter Hinweis
auf einen "Sozialhilferatgeber" in ihrem Schriftsatz vom 1. August 1997 entgegengetreten ist, ist dies zwar insoweit zutreffend,
daß ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nicht stets und notwendig tatbestandliche Voraussetzung für die Beendigung einer
eheähnlichen Gemeinschaft ist, dies aber der Regelfall zu sein hat. Ungeachtet dessen, daß die Antragstellerin gegen Herrn
B. keinen durchsetzbaren (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch hat, reichte mithin bei fortbestehender Wohngemeinschaft nach
der insoweit eindeutigen Gesetzeslage allein die Erklärung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, an dieser nicht mehr
festhalten und Unterstützungszahlungen nicht (mehr) leisten zu wollen, nicht aus. Mit Blick auf die der Antragstellerin tatsächlich
seit dem Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung von Sozialleistungen durch Herrn B. gewährte Unterstützung ist darauf hinzuweisen,
daß zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1996 - BVerwG 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 (157) m.w.N.) die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle
des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe
nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, es aber hierbei darauf ankommt, aus welchen - subjektiven - Gründen der
Dritte dem Anspruchsteller beigesprungen ist und für ein Eingreifen der Sozialhilfe kein Raum ist, wenn sich nicht feststellen
läßt, daß der Dritte gerade wegen des Ausbleibens der Sozialhilfe eingesprungen ist (BVerwG, B. v. 18. April 1996 - BVerwG
5 B 10.96 -, JURIS).
2.7. Ist bei der gebotenen Gesamtschau mithin davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 122 Satz 1 BSHG gegeben sind (zu dieser Beurteilung gelangte der Senat selbst dann, wenn die Erwägungen zu 2.4. nicht durchgriffen), kommt
es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und Vermögen des Herrn B. an (zur Vereinbarkeit des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG, auch i.V.m. § 122 BSHG, mit dem
Grundgesetz s. BVerwG, B. v. 14. August 1995 - BVerwG 5 B 94.95 -, Buchholz 436.0 § 122 BSHG Nr. 6). Hierzu liegen keine Informationen vor. Unerheblich ist dabei, ob sich die Antragstellerin, deren Mitwirkungsobliegenheit
nach §
60 SGB I auch die Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen eines Dritten (hier des Herrn B.) umfassen kann (BVerwG, Urt.
v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 (202)), dies entgegenhalten lassen muß oder ob dies deswegen nach §
65 Abs.
1 SGB I nicht der Fall ist, weil sie über diese Informationen nicht verfügt und ihr daher eine Mitwirkung - weil unmöglich - nicht
abzuverlangen ist (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29). Denn jedenfalls gegenwärtig hat die Antragstellerin den ihr obliegenden Nachweis, daß sie auch bei - nach
Vorstehendem rechtlich gebotener - Berücksichtigung des der Höhe nach unbekannten Einkommens und Vermögens des Herrn B. i.S.d.
§ 11 BSHG hilfebedürftig sei, nicht erbracht und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat braucht dabei nicht
zu entscheiden, ob mit Blick auf den Verweis auf § 16 BSHG in § 122 Satz 2 BSHG nach § 116 Abs. 1 Satz 3 BSHG auskunftspflichtig auch die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind oder - was wegen der lediglich entsprechenden Anwendung
des § 16 BSHG und dem Umstand, daß im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft § 16 BSHG zumindest nicht hinsichtlich der Möglichkeit, die Vermutung von Unterstützungsleistungen nach § 16 Satz 2 BSHG zu widerlegen, nicht gilt, näher liegen mag - die Auskunftspflicht der Personen, von denen nach § 16 BSHG trotz Aufforderung unwiderleglich vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft
erbringen, auf Verwandte und Verschwägerte beschränkt ist.