Sozialhilferecht: Darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe und dingliche Sicherung des Rückgewährsanspruchs
Gründe:
I.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine "Beschwerde" ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses zu
verwerfen, da (auch) das Beschwerdeverfahren nach §
188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei ist. Eine Auslegung oder - etwa mögliche - Umdeutung des Prozeßkostenhilfeantrages dahin, daß die Antragstellerin
für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantrage
- für einen solchen Antrag bestünde allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis - steht durchgreifend entgegen, daß die Antragstellerin
- ungeachtet der dem angegriffenen Beschluß beigegebenen Rechtsmittelbelehrung, nach der sich die Antragstellerin gemäß §
67 Abs.
1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß
- ausdrücklich erklärt hat, daß sie sich selbst vertrete und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht nur aus finanziellen
Gründen - diesen abzuhelfen wäre die Gewährung von Prozeßkostenhilfe geeignet -, sondern auch aus - nicht näher bezeichneten
- "persönlichen Gründen" ablehne. Eine Auslegung oder Umdeutung einer Verfahrenserklärung gegen den ausdrücklich erklärten
Willen eines Verfahrensbeteiligten hat auszuscheiden.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wäre indes auch dann abzulehnen gewesen, wenn er dahin "auszulegen" gewesen
wäre, daß die Antragstellerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen noch zu
stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde begehrte. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hätte keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§
166 VwGO i.V.m. §
114 ZPO). Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt - und solche sind auch nicht ersichtlich -, aus denen die Beschwerde zuzulassen
wäre und die daher dafür sprechen könnten, daß ein mit anwaltlichem Beistand gestellter Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hinreichende Aussicht auf Erfolg haben könnte.
2.1. Das Verfahren gibt keinen Anlaß zur abschließenden Klärung der Maßstäbe, an denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
eines anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführers für einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels (Berufung; Beschwerde)
zu messen ist, oder zur näheren Erörterung, in welchem Umfange ein nicht anwaltlich vertretener Rechtsmittelführer, der für
den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ungeachtet §
67 Abs.
1 VwGO postulationsfähig ist (§§
166,
173 VwGO i.V.m. §§
117 Abs.
1 Satz 1 2. Halbsatz, 78 Abs.
3 ZPO), zur Stützung seines Antrages (mögliche) Zulassungsgründe darzulegen hat. Denn selbst wenn einem Rechtsmittelführer nicht
abzuverlangen sein sollte, einen (möglichen) Zulassungsgrund zu bezeichnen und im Rahmen des ihm Zumutbaren die Gründe darzutun,
aus denen einem zu stellenden Zulassungsantrag hinreichende Aussichten auf Erfolg beizumessen sein könnten (s. Michel NDV
1997, 130, 131) und das Gericht im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens von Amts wegen alle in Betracht kommenden Zulassungsgründe
zu prüfen hätte, schiede hier die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus.
2.2. Als möglicher Zulassungsgrund - nach §
146 Abs.
4 VwGO (in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen vorläufigen Rechtsschutz und Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß nur
zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen ist - kommt hier allein §
146 Abs.
4 VwGO i.V.m. §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes frei von Verfahrensfehlern
(§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) und ohne Abweichung von den in der Rechtsprechung der in §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO bezeichneten Gerichte entwickelten Grundsätze in deren einzelfallbezogener Anwendung abgewiesen, wenn es einen Anordnungsanspruch
darauf verneint hat, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Verpflichtung von Leistungen der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt
- ohne Eintragung einer Sicherungshypothek auf das in ihrem - der Antragstellerin - Eigentum stehende Hausgrundstück zu gewähren.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich weder hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht - nach dem Akteninhalt zutreffend
- bejahten Frage, ob die Antragstellerin zur Verwertung des Hausgrundstückes nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG verpflichtet ist noch bei der in § 89 Satz 2 BSHG eindeutig geklärten Frage, ob bei einer hier möglichen darlehensweisen Gewährung die Gewährung dem Grunde nach davon abhängig
gemacht werden kann, daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Für den Zulassungsgrund
des §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO ist nicht darauf abzustellen, ob die Entscheidung für den Betroffenen Beteiligten - subjektiv - grundsätzliche Bedeutung
hat, sondern allein darauf, ob sich in dem Verfahren - objektiv - entscheidungserhebliche Rechtsfragen ergeben, die grundsätzliche
Bedeutung haben und die im Interesse der Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung ober- oder höchstrichterlicher Klärung
bedürfen. Dies ist hier nicht der Fall, da die für die Beurteilung des Rechtsstreites entscheidungserheblichen Rechtsfragen
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt sind. Das Verfahren weist auch nicht i.S.v. §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO "besondere" Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf; die rechtlichen Grundsätze, nach denen sich das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beurteilt, sind weder schwierig noch stehen sie im Streit,
der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt und weicht nach Umfang und Komplexität nicht von vergleichbaren Verfahren
ab, so daß der Rechtsstreit auch unter diesem Gesichtspunkt "besondere" tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufwirft.
2.3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch hinsichtlich des hiernach allein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes
des §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet - in Ergebnis und Begründung
- keinen ernstlichen Zweifeln. Der Senat macht sich die zutreffenden tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu eigen
und verweist zur Begründung auf sie (§
122 Abs.
2 Satz 3
VwGO analog).
Das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht stellt ebensowenig
in Zweifel wie die Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin gegenwärtig über nicht hinreichendes eigenes Einkommen oder sofort
verwertbares Vermögen verfügt, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Antragsgegnerin, die durchaus den Wegfall
der Unterhaltsleistungen erkannt hat, ist auch zu Leistungen der Sozialhilfe - wenn auch nach § 89 BSHG als dinglich gesichertes Darlehen - bereit. Die Antragsgegnerin verweigert Zahlungen gegenwärtig allein deswegen, weil die
Antragstellerin nicht bereit ist, sich auf die nach § 89 Satz 2 BSHG dem Grunde nach berechtigte und hier ermessensfehlerfrei gestellte Bedingungen der Antragsgegnerin einzulassen, die Leistungen
als Darlehen zu gewähren und die Rückzahlung dieses Darlehens hier durch Eintragung einer Sicherungshypothek dinglich zu sichern.
Da es die Antragstellerin in der Hand hat, durch einen Sinneswandel in dieser Frage die Leistungsgewährung herbeizuführen,
ist auch sonst nicht erkennbar, daß ihr unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes die gebotene Hilfe verweigert
werde oder das - vom Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend als rechtmäßig bestätigte - Handeln der Antragsgegnerin darauf
hinauslaufe, sie bis zu einer Verwertung "verhungern" zu lassen. Dabei versteht der Senat das Vorbringen der Antragstellerin,
es gehe ihr nicht darum, daß sie sich grundsätzlich gegen eine Sicherungshypothek wehre, mit Blick auf die dann folgenden
Ausführungen der Antragstellerin nicht dahin, daß sie nunmehr uneingeschränkt bereit sei, in die Eintragung einzuwilligen.
Daß diese Eintragung nicht allein wegen eines Betrages von 200,-- DM/monatlich erfolgen soll, hat das Verwaltungsgericht zutreffend
dargelegt. Auch weiterhin sind etwaige Nachteile der Antragstellerin durch die Eintragung einer Sicherungshypothek, welche
die Antragsgegnerin nur in Höhe tatsächlicher Darlehensrückzahlungsansprüche auszunutzen befugt sein wird, bei dem Verkauf
des Hauses weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere hindert die Eintragung einer Sicherungshypothek
nicht den Verkauf des Hausgrundstückes, wenn und soweit das Darlehen aus dem Verkaufserlös zurückgezahlt werden kann; daß
das Hausgrundstück in einem Maße belastet wäre, daß der voraussichtlich erzielbare Verkaufserlös dies nicht ermöglichte, ist
weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich (die indes - soweit sie dem Senat vorliegen - keine Angaben
zu den auf dem Hausgrundstück liegenden Belastungen enthalten).
Soweit die Antragstellerin geltend macht, daß sie von Leistungen in Höhe von 200,-- DM/monatlich ihren Lebensunterhalt nicht
bestreiten könne, rechtfertigt diese ebenfalls, für einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten
anzunehmen. Die Höhe der Leistungen wird erheblich nur und erst dann, wenn die Antragstellerin einer dinglichen Sicherung
der Darlehensrückzahlungsansprüche zustimmt. Dann allerdings wird von der Antragsgegnerin auch zu prüfen sein (die hierzu
gegenwärtig keine Veranlassung hat), ob die Antragstellerin weiterhin (und ungeachtet dessen, daß ihre Kinder - hierauf deutet
ein Vermerk in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen - zwischenzeitlich zu ihrem Vater gezogen sein mögen) Kindergeldleistungen
erhält und/oder ihr diese Leistungen als Einkommen anzurechnen sind; sollte dies nicht der Fall sein, ist davon auszugehen,
daß die Antragsgegnerin eine neuerliche Bedarfsberechnung vornehmen wird, bei der dann auch zu prüfen sein wird, ob der Antragstellerin
durch Zinsleistungen für etwa auf dem Grundstück liegende Lasten (die Antragstellerin ist darauf hinzuweisen, daß Tilgungsleistungen
nicht berücksichtigungsfähig sind) berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft entstehen.
II.
Der Senat deutet die Rechtsmittelschrift dahin (§
88 VwGO), daß die Antragstellerin nicht nur die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung
der Beschwerde begehrt, sondern bereits einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde selbst gestellt hat; dies ergibt insbesondere,
daß die Antragstellerin nach der Zulassung der Beschwerde eine unverzügliche Entscheidung anmahnt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde war indes abzulehnen, weil die Antragstellerin - entgegen §
67 Abs.
1 VwGO auf den die dem Beschluß beigegebene Rechtsmittelbelehrung zutreffend hinweist - den Antrag gestellt hat, ohne durch einen
Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder eine sonst nach §
67 Abs.
1 VwGO zur Vertretung bevollmächtigten Person vertreten zu sein. Mit dem Ablauf der Frist des §
147 VwGO und der Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe scheidet auch die Möglichkeit aus, mit Aussicht auf
Erfolg nunmehr eine zur Vertretung befugte Person zu bevollmächtigen und - unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einen
beachtlichen Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu stellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO; Gerichtskosten werden nach §
188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).