Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig und in dem in der Beschlußformel genannten Umfang begründet.
Nach §
124 Abs.
2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann.
Gemäß §
124 a Abs.
1 Satz 4
VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Soweit durch das angefochtene Urteil dem Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Graberstanlage
in Höhe von 231,27 DM und für ein einfaches Grabmal in Höhe von maximal 1.200,-- DM zu verpflichten, stattgegeben worden ist,
kommt der Rechtssache die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. In der Rechtsprechung des
Senats ist geklärt, daß zu den erforderlichen Kosten im Sinne des § 15 BSHG bei einer Erdbestattung auch die Aufwendungen für die Erstbepflanzung des Grabes (Urt. d. Sen. v. 14.9.1994 - 4 L 970/93 - m.w.N.) und für das Aufstellen eines einfachen Denkmals (Holzkreuzes) gehören (Beschluß d. Sen. v. 4.3.1998 - 4 O 5592/95 -; vgl. auch Urt. d. VGH Bad.-Württ. v. 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279). Der weiter von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Begriff der Zumutbarkeit im
Sinne von § 15 BSHG entzieht sich einer über den Einzelfall hinausgehenden Bestimmung, weil seine Ausfüllung maßgeblich von den Umständen des
Einzelfalles abhängt.
Das angefochtene Urteil weicht aber im Sinne des §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO von dem genannten Beschluß des Senats vom 4. März 1998 - 4 O 5592/95 - ab. Denn dieser Entscheidung liegt die Überzeugung des Senats zugrunde, daß für das erstmalige Herrichten einer Grabstätte
einschließlich des Anbringens eines einfachen Denkmals, beispielsweise eines einfachen Holzkreuzes, Aufwendungen von 200,--
DM bis 300,-- DM erforderlich sind.
Das Berufungszulassungsverfahren wird gemäß §
124 a Abs.
2 Satz 4
VwGO als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Gemäß §
124 a Abs.
3 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, einzureichen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluß ist gemäß §
152 Abs.
1 VwGO unanfechtbar.