Sozialhilferecht: Mischregelsatz bei fehlender Feststellbarkeit des Haushaltsvorstands in eheähnlicher Gemeinschaft - Berücksichtigung
des Einkommens des Vaters bei einem in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Kind
Tatbestand:
Die Klägerinnen beanspruchen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, und zwar die Klägerin zu 1.) unter Berücksichtigung des Regelsatzes
für einen Haushaltsvorstand und die Klägerin zu 2.) unter Anrechnung des Unterhalts ihres Vaters nur in tatsächlich gezahlter
Höhe.
Die Klägerin zu 1.), Mutter der Klägerin zu 2.), lebt mit dieser sowie zwei weiteren Kindern aus ihrer geschiedenen Ehe und
dem Vater der Klägerin zu 2.), Herrn K., in einem Haushalt zusammen. Auf den Antrag vom 7. Mai 1992 gewährte die im Namen
des Beklagten handelnde Gemeinde H. den Klägerinnen durch Bescheid vom 18. August 1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt;
dabei nahm sie eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1.) und Herrn K. an. Für die Klägerin zu 1.) berücksichtigte
sie den Regelsatz für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres an, weil Herr K. Erwerbseinkommen erziele und deshalb
Haushaltsvorstand sei. Bei der Klägerin zu 2.) rechnete die Gemeinde den gesetzlichen Regelunterhalt von 226,-- DM monatlich
bis zum 30.6.1992 und von 256,-- DM monatlich ab dem 1.7.1992 als Einkommen an. Mit Widerspruch vom 31. August 1992 machten
die Klägerinnen geltend: Sie, die Klägerin zu 1.), habe Anspruch auf den Regelsatz für den Haushaltsvorstand, weil sie den
Haushalt führe und ihm vorstehe; ihr, der Klägerin zu 2.), zahle Herr K. entsprechend einer Verpflichtungserklärung nur 160,--
DM im Monat. Zu höheren Unterhaltsleistungen sei er weder verpflichtet noch in der Lage. Der Beklagte wies den Widerspruch
durch Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1993 mit folgender Begründung zurück: Als Vorstand des gemeinsamen Haushaltes sei
Herr K. anzusehen, weil er nach eigenen Angaben über ausreichendes Einkommen verfüge. Er sei deshalb - wie regelmäßig derjenige,
der Einkommen erziele oder jedenfalls mehr Einkommen habe als die übrigen Haushaltsangehörigen - als Haushaltsvorstand, der
die Generalunkosten der Haushaltsführung trage, anzusehen. Die von ihm der Klägerin zu 2.) geschuldeten Unterhaltsleistungen
seien in Höhe des Regelunterhalts für nichteheliche Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die
von ihm geltend gemachten Kreditverpflichtungen seien nicht vom Einkommen abzusetzen.
Mit der am 10. Februar 1993 erhobenen Klage haben die Klägerinnen ihr Begehren weiterverfolgt und beantragt,
den Bescheid der Gemeinde H. vom 18. August 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. Januar 1993 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung des Regelsatzes für Haushaltsvorstände
für die Klägerin zu 1.) sowie unter Beachtung des für die Klägerin zu 2.) tatsächlich gezahlten Unterhaltes zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28. Februar 1994 den Beklagten verpflichtet, den Klägerinnen laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren, und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin
zu 1.) sei als Haushaltsvorstand im Sinne der Regelsatzverordnung anzusehen. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages sei sie Alleinmieterin und habe nach den vorgelegten banküblichen Nachweisen
außer der Miete auch die Nebenkosten der Unterkunft von ihrem Konto tatsächlich gezahlt. Deshalb und weil die Einkünfte des
Herrn K. durch Belastungen stark gemindert würden, könne nicht entsprechend der Regelvermutung angenommen werden, daß dieser
die Generalunkosten des Haushalts trage und Haushaltsvorstand sei. Die Klägerin zu 2.) habe nach der vorgelegten vollstreckbaren
Ausfertigung einer Urkunde, in der Herr K. die Vaterschaft anerkannt und sich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet habe,
Anspruch auf Unterhalt nur in Höhe der tatsächlich geleisteten 160,-- DM monatlich. Herr K. sei nach seinen Einkommensverhältnissen
auch nicht in der Lage, höheren Unterhalt zu zahlen; jedenfalls stünden der Klägerin zu 2.) "bereite Mittel" in größerem Umfang
nicht zur Verfügung. Es könne deshalb auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin zu 2.) von ihrem Vater "Naturalunterhalt"
erhalte.
Gegen dieses, dem Beklagten am 29. März 1994 zugestellte, Urteil hat dieser am 27. April 1994 Berufung eingelegt. Ergänzend
trägt er vor: Als Vorstand des gemeinsamen Haushaltes könne die Klägerin zu 1.) schon deshalb nicht angesehen werden, weil
sie Sozialhilfe erhalte und deshalb außerstande sei, die Generalunkosten des Haushalts allein zu tragen. Das Gegenteil sei
auch nicht durch die von ihr vorgelegten banküblichen Nachweise belegt, vielmehr könnten über ihr Konto geleistete Zahlungen
innerhalb der Haushaltsgemeinschaft von Herrn K. ausgeglichen worden sein. Höhere Unterhaltsansprüche müsse die Klägerin zu
2.) gegen ihren Vater notfalls gerichtlich geltend machen, wenn er sie - über den Teilbetrag von 160,-- DM hinaus - nicht
freiwillig erfülle. Im übrigen hätten die Klägerinnen im Widerspruchsverfahren selbst vorgetragen, in Höhe des Mehrbetrages
werde "Naturalunterhalt" erbracht.
Der Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen in erster Instanz.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der
Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes 3 B 533/93 und 3 B 1876/94 - 4 M 861/85 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und
teilweise begründet. Die Klägerin zu 1.) hat für den der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum von der Antragstellung
(im Mai 1992) bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vom 6. Januar 1993) Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt,
deren Höhe wie im Folgenden dargelegt zu berechnen ist. Die Klägerin zu 2.) hat einen solchen Anspruch nicht, ihre Klage bleibt
daher ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß die Annahme des Beklagten, der
Klägerin zu 1.) stehe lediglich der Regelsatz für Haushaltsangehörige von Beginn des 19. Lebensjahres an zu, durch den Hinweis
auf die "Regelvermutung" nicht hinreichend begründet ist. Vielmehr ist der Bedarf der Klägerin zu 1.) - und der des Herrn
K. - unter Ansatz eines "Mischregelsatzes" zu berechnen.
Die "Regelvermutung" besagt, daß Haushaltsvorstand im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG - Regelsatzverordnung - (geschlechtsneutral) dasjenige Haushaltsmitglied ist, das die "Generalunkosten" des Haushalts, das sind die "zur allgemeinen
Haushaltsführung" gehörenden Aufwendungen, trägt. Dieses Kriterium des § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung a. F. ist auch nach der Streichung dieser Vorschrift (durch die Verordnung vom 2.10.1991, BGBl. I S. 1971) weiterhin heranzuziehen (LPK- BSHG, 4. Aufl. 1994, § 22 mit VO Rd.Nr. 35). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß v. 15.2.1988 - 4 B 258/87 -FEVS 39, 65, 67) dann, wenn nur ein Mitglied des Haushalts Einkommen erzielt oder ein Mitglied höheres Einkommen als das
andere Mitglied hat, in der Regel anzunehmen, daß dieses Mitglied auch (überwiegend) die Generalunkosten der Haushaltsführung
trägt. Doch gilt diese "Regelvermutung" dann nicht, wenn hierzu Feststellungen nicht möglich sind, etwa weil kein Mitglied
des Haushalts eigenes Einkommen erzielt oder alle Mitglieder etwa gleiches Einkommen haben. Sie gilt ferner nicht, wenn es
im Streitfall an einem Nachweis dazu, wer die Generalkosten trägt, fehlt (LPK, aaO). In diesen Fällen ist vielmehr ein "Mischregelsatz"
zu bilden, nämlich die Differenz zwischen dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem des Haushaltsangehörigen zu gleichen
Teilen zu verteilen. Da die Summe der Mischregelsätze den Gesamtbedarf, bestehend aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand
und dem eines erwachsenen Haushaltsangehörigen, nicht übersteigt, erhielte die Klägerin zu 1.) also selbst dann nicht höhere
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn ihr der Regelsatz für den Haushaltsvorstand zuerkannt würde. Denn dann wäre bei Herrn
K. nur der Regelsatz für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen als Bedarf zu berücksichtigen und auf den Bedarf der Klägerin
zu 1.) nach § 122 iVm § 11 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG ein entsprechend höherer Einkommensüberhang des Herrn K. anzurechnen. Diese Überlegung zeigt, daß sich bei einer ehelichen
oder eheähnlichen Gemeinschaft die richtige Zuordnung der Regelsätze nur dann leistungserhöhend auswirken kann, wenn für einen
oder beide Partner ein Mehrbedarf nach § 23 BSHG anzuerkennen ist, weil sich die Höhe des Mehrbedarfs nach dem "maßgebenden" Regelsatz bestimmt (vgl. LPK, aaO, Rd.Nr. 36).
Einen solchen Mehrbedarf macht die Klägerin zu 1.) hier nicht geltend.
Im vorliegenden Fall greift die Regelvermutung wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts nicht ein. Nur dies kann daraus gefolgert
werden, daß dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin der Mietvertrag, nach dem sie Alleinmieterin
ist, und bankübliche Nachweise, nach denen Kosten der Unterkunft von ihrem Konto abgebucht wurden, vorgelegt wurden. Diese
Nachweise allein sprechen aber noch nicht dafür, daß die Klägerin zu 1.) (allein) die Generalunkosten des Haushalts trägt
und ihr deshalb der Regelsatz für den Haushaltsvorstand zuzuordnen ist. In dieser Lage sind weder der Beklagte noch die Klägerin
zu 1.) oder Herr K. zu weiteren Aufklärungen verpflichtet; vielmehr sind ohne weiteres für die Klägerin zu 1.) und für Herrn
K. (gleich hohe) "Mischregelsätze" zu berücksichtigen. Ein solcher "Mischregelsatz" betrug in der Zeit bis Ende Juni 1992
426,50 DM und ab dem 1. Juli 1992 458,-- DM monatlich.
Daneben sind als Bedarf für die Klägerin zu 1.) die (anteiligen) Aufwendungen für ihre Unterkunft zu berücksichtigen, also
ein Fünftel der Miete (435,-- DM) abzüglich Wohngeld (93,-- DM), mithin 68,40 DM monatlich. Als Bedarf der Klägerin zu 1.)
ist schließlich ihr Krankenkassenbeitrag von (damals) 147,-- DM monatlich zu berücksichtigen. Danach errechnet sich für die
Klägerin zu 1.) ein Gesamtbedarf von (426,50 + 68,40 + 147,00 =) 641,90 DM bzw. (458,00 + 68,40 + 147,00=) 673,40 DM.
Als Bedarf der drei Kinder der Klägerin zu 1.) aus ihrer geschiedenen Ehe und, Klägerin zu 2.) - sind jeweils Regelsätze für
Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres zu berücksichtigen - also 237,-- DM für die Zeit bis zum 30.6.1992
und 255,-- DM für die Zeit ab dem 1.7.1992. Als Unterkunftsbedarf ist jeweils der Betrag von 68,40 DM monatlich hinzuzurechnen.
Da für die Kinder, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht geltend gemacht wird, zur (teilweisen) Deckung ihres Bedarfs deren
Vater regelmäßig Unterhalt in Höhe von je 250,-- DM monatlich zahlte, damit aber einmalige Bedürfnisse nicht gedeckt wurden,
ist es geboten, für diese Kinder jeweils 30 % des Regelsatzes (= 71,10 DM bzw. 76,50 DM monatlich) als weiteren Bedarf hinzuzurechnen.
Für die Kinder errechnet sich danach jeweils ein Gesamtbedarf von 376,50 bzw. 399,90 DM monatlich, für die Klägerin zu 2.)
ein solcher von 305,40 bzw. 323,40 DM, monatlich (bei ihr ist ein Zuschlag für einmalige Bedürfnisse nicht zu berücksichtigen,
weil für sie Hilfe zum Lebensunterhalt geltend gemacht wird).
Der Bedarf der Kinder war stets durch die Unterhaltszahlungen ihres Vaters (je 250,-- DM monatlich) und anteiliges Kindergeld
nebst -zuschlag (126,50 DM bzw. 149,90 DM monatlich) gedeckt. Als Rest des für die drei Kinder gezahlten Kindergeldes nebst
-zuschlag in Höhe von seinerzeit insgesamt 550,-- DM monatlich blieb danach ein Betrag von (550,00 - 126,50 - 126,50 =) 297,--
DM bzw. (550,00 - 149,90 - 149,90 =) 250,20 DM, mit dem der Bedarf der Klägerin zu 2.) überwiegend gedeckt war. Als ungedeckter
Bedarf der Klägerin zu 2.) blieb in der Zeit bis zum 30.6.1992 ein Betrag von (305,40 - 297,00 =) 8,40 DM und in der Zeit
ab dem 1. Juli 1992 ein Betrag von (323,40 - 250,20 =) 73,20 DM.
Zur Deckung des Bedarfs der Klägerin zu 1.) (641,90 DM bzw. 673,40 DM) und des - nicht durch Kindergeld und -zuschlag gedeckten
- Bedarfs der Klägerin zu 2.) (8,40 DM bzw. 73,20 DM) ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen des Partners der Klägerin zu 1.) und Vaters der Klägerin zu 2.), des Herrn K., zu berücksichtigen, soweit es
gemäß §§ 76 ff. BSHG einzusetzen ist. Denn die Klägerin zu 1.) und Herr K. lebten - unstreitig - in eheähnlicher Gemeinschaft (§ 122 BSHG) und die Klägerin zu 2.) lebte in dem Haushalt ihrer Eltern. Die in den angefochtenen Bescheiden des Beklagten und in dem
angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts erörterte Frage, ob die Klägerin zu 2.) Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
unter Berücksichtigung nur des ihr von ihrem Vater tatsächlich gezahlten Unterhalts von 160,-- DM monatlich oder des ihr darüber
hinaus möglicherweise zustehenden Anspruches auf Unterhalt hat, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich. Vielmehr
ist bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerinnen das Einkommen des Herrn K. "zu berücksichtigen",
soweit er es nicht benötigt, um seinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.
Als Bedarf des Herrn K. sind - außer dem "Mischregelsatz" (426,50 bzw. 458,00 DM monatlich) und den anteiligen Unterkunftskosten
(68,40 DM) - ein Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätige nach dem (damals noch gültig gewesenen) § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in Höhe von 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (vgl. Schellhorn/Jirasek/ Seipp, BSHG, 14. Aufl. 1993, § 23 Rd.Nr. 34), also in Höhe von 237,00 DM bzw. 254,50 DM monatlich, und ein Sonderbedarf von 114,-- DM monatlich für Fahrten
zum Besuch seiner ehelichen Tochter anzuerkennen. Danach errechnet sich ein Gesamtbedarf von (426,50 + 68,40 + 237,00 + 114,00
=) 845,90 DM bzw. (458,00 + 68,40 + 254,50 + 114,00 =) 894,90 DM monatlich.
Als einzusetzendes Einkommen stand Herrn K. seinerzeit ein Betrag in monatlich wechselnder Höhe zur Verfügung, den der Senat
für seine Berechnungen zur Vereinfachung mit durchschnittlich 1.271,82 DM monatlich annimmt. Nach dem Inhalt der Akten bezog
Herr K. seinerzeit (Angaben stehen nur für April 1992 und für die Zeit ab August 1992 zur Verfügung) ein Arbeitseinkommen
(für die Tätigkeit in einem Baugeschäft in Bockenem) in Höhe von 2.104,42 DM (netto) monatlich. Dieser Betrag ist für den
Monat April 1992 angegeben und berücksichtigt die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BSHG). Von diesem Einkommen sind des weiteren die "Werbungskosten" (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) abzusetzen, und zwar in Höhe von 10,-- DM monatlich (Pauschbetrag nach § 3 Abs. 5 der Verordnung zu § 76) und in Höhe von
100,-- DM monatlich für Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit (zehn Kilometer) gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 a der Verordnung
zu § 76. Daneben sind Abzüge für die Kraftfahrzeugsteuer und -versicherung nicht möglich, weil die Benutzung des Kraftfahrzeugs
- nur - zum Erreichen der Arbeitsstelle anerkannt werden kann und diese Beträge daher durch die Entfernungspauschale (100,--
DM) abgegolten sind. Als weitere Absetzung ist aber eine Kreditrate von 198,60 DM monatlich anzuerkennen, weil sie ein Darlehen
aus dem Jahre 1989 in Höhe von 9.500,-- DM zu Anschaffung eines Pkw (Baujahr 1982) betrifft, den Herr K. für die Fahrten zur
Arbeit benutzte, so daß diese Ausgabe mit der Erzielung des Einkommens verbunden und notwendig war. Die darüber hinaus geltend
gemachten Aufwendungen für den Schuldendienst sind nicht vom Einkommen abzusetzen, weil die Sozialhilfe nicht der Übernahme
und Deckung von Schulden dient, sondern erwartet werden kann, daß die Erfüllung solcher Verpflichtungen auf die Zeit nach
Ende der Notlage verschoben oder "gestreckt" wird. Das gilt auch für die Gebühr/den Beitrag für die Fernuniversität in Hagen
in Höhe von 108,-- DM. Als einkommensmindernd sind indessen die Unterhaltsleistungen anzuerkennen, die Herr K. in Folge der
Scheidung seiner Ehe (1991) übernommen hat. Diesen Unterhaltspflichten kann er sich nicht entziehen, die geleisteten Beträge
stehen ihm nicht als "bereite Mittel" zur Verfügung. Herr K. zahlte seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 273,-- DM und seiner
Tochter 251,-- DM monatlich Unterhalt. Unter Berücksichtigung der genannten Abzüge (10,00 + 100,00 + 198,60 + 273,00 + 251,00
=) 832,60 DM bleibt ein einzusetzendes Einkommen von (2.104,42 - 832,60 =) 1.271,82 DM monatlich. Nach Deckung seines eigenen
Bedarfs bleibt ein Einkommensüberhang von 425,92 DM (Zeitraum bis Juni 1992) bzw. 376,92 DM (Zeitraum ab Juli 1992).
Dieser Einkommensüberhang ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerinnen "zu berücksichtigen". Dabei ist nach der Rechtsprechung
des Senats der Einkommensüberhang nach "Kopfteilen" auf die bedürftigen Mitglieder der Gemeinschaft des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu verteilen, soweit er zur Deckung des jeweiligen Bedarfs benötigt wird. Daraus ergibt sich, daß der durch Kindergeld nebst
-zuschlag nicht gedeckte Bedarf der Klägerin zu 2.) in Höhe von 8,40 DM (Zeit bis Ende Juni 1992) bzw. 73,20 DM (Zeit ab Juli
1992) stets durch Einkommen ihres Vaters gedeckt war; ihre Klage bleibt daher erfolglos.
Der restliche Einkommensüberhang reichte dagegen nicht, auch den Lebensunterhalt der Klägerin zu 1.) vollständig zu decken.
Von deren Bedarf (641,90 DM bzw. 673,40 DM) bleibt auch nach Anrechnung des restlichen Einkommensüberhangs des Herrn K. in
Höhe von (425,92 - 8,40 =) 417,52 DM bzw. (376,92 - 73,20 =) 303,72 DM ein Betrag von 224,38 DM monatlich (in der Zeit bis
Ende Juni 1992) bzw. 369,68 DM monatlich (in der Zeit ab Juli 1993) ungedeckt. In dieser Höhe ist die Klage der Klägerin zu
1.) begründet und bleibt deshalb die Berufung des Beklagten erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
155 Abs.
1 Satz 1,
188 Satz 2
VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
167 VwGO iVm §§
708 Nr.
10,
711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§
132 Abs.
2 VwGO) sind nicht gegeben.