Abordnung, ARGE, Dienstweg, Erkrankung, Grund, dienstlicher;
Gründe:
I.
Die 1970 geborene Antragstellerin absolvierte bei der Antragsgegnerin ihre Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst
und wurde mit Wirkung zum 1. August 1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Sozialamt der Antragsgegnerin
eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. August 1999 wurde die Antragstellerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
zur Samtgemeindesekretärin ernannt, in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 eingewiesen und war weiterhin im Sozialamt
der Antragsgegnerin tätig. In der Zeit vom 20. Juni 2000 bis zum 30. November 2004 befand sie sich aufgrund der Geburt zweier
Kinder in Mutterschutz und Elternzeit. In dieser Zeit wurden nach dem SGB II die Aufgaben der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
in Arbeitsamtsgeschäftsstellen in B. und C. zusammengeführt und von der sogenannten D. übernommen. Das erforderliche Personal
wurde dazu vom Landkreis E. aus dem Überhang der Kommunen und von der Agentur für Arbeit eingebracht. In den Kommunen - wie
auch bei der Antragsgegnerin - verblieben bis zum 1. Juli 2006 Restaufgaben nach dem Wohngeldgesetz,
Asylbewerberleistungsgesetz und dem SGB XII. Vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2006 erledigte die Antragstellerin nach Beendigung ihrer Elternzeit
diese Restaufgaben im Sozialamt der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 3. August 2006 ordnete die Antragsgegnerin die Antragstellerin für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum
30. Juni 2007 an die F. in B. ab und teilte in der Begründung dieses Bescheids mit, der Samtgemeinderat habe die Abordnung
der Antragstellerin mit dem Ziel der endgültigen Versetzung beschlossen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 22. August
2006 Klage - 2 A 4957/06 -, über die noch nicht entschieden ist.
Am 22. August 2006 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angerufen und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2006 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 20. September 2006 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Es lägen die für die Abordnung der Antragstellerin erforderlichen dienstlichen Gründe vor. Nach dem Übergang der kommunalen
Aufgaben der Sozialhilfegewährung auf die D. stehe bei der Antragsgegnerin eine freie Planstelle in der Besoldungsgruppe der
Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung. Es lasse sich nicht feststellen, dass ein anderer Mitarbeiter des ehemaligen Sozialamts
vor der Antragstellerin zur Abordnung habe herangezogen werden müssen. Auch unter Berücksichtigung der chronischen Asthmaerkrankung
der Tochter der Antragstellerin sei die Bewältigung der 17 km langen Anfahrt zur neuen Dienststelle zumutbar.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 5. Oktober 2006 eingelegten Beschwerde, mit der sie ihr
Begehren weiter verfolgt und zur Begründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass
die Abordnung zur Vorbereitung einer endgültigen Versetzung diene. Die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass
eine Weiterbeschäftigung in einer dem bisherigen Amt entsprechenden Verwendung nicht mehr möglich sei. Entgegen der Auffassung
der Antragsgegnerin sei nicht seinerzeit eigens für sie, die Antragstellerin, eine Stelle im Bereich der Sozialhilfe eingerichtet
worden. Die Antragsgegnerin hätte eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Abordnungsmöglichkeit anderer Mitarbeiter
treffen müssen. Aufgrund der Asthmaerkrankung ihrer Tochter sei ihre Nähe zu dem Kind emotional und medizinisch erforderlich.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, für die Antragstellerin sei die Stelle seinerzeit im Sozialamt geschaffen worden. Dort bestehe ein Bedarf nach
dem Übergang der Aufgaben auf die D. nicht mehr. Auch die von der Antragstellerin genannten Mitarbeiter hätten nicht herangezogen
werden können. Über vergleichbares Personal im mittleren Dienst verfüge sie nicht. Eine Notfallversorgung des asthmakranken
Kindes der Antragstellerin sei auch in B. gewährleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze
und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Personalakte der Antragstellerin (Beiakte A)
Bezug genommen.
II.
Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Aus den innerhalb der Begründungsfrist dargelegten
Gründen, auf die der Senat seine Prüfung zu beschränken hat (§
146 Abs.
4 Satz 6
VwGO), ergibt sich aber nicht, dass sie begründet ist.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Fall, für den das Gesetz die aufschiebende Wirkung
von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen hat (§ 192 Abs. 3 Nr. 3 NBG, §
80 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Das bedeutet, dass das Gesetz für den Regelfall einer Abordnung davon ausgeht, dass das private Interesse des Beamten,
von den Folgen einer Abordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens verschont zu bleiben,
hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zurückzutreten hat. Nur in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit
der Anordnung offensichtlich ist, sich also schon bei summarischer Prüfung ergibt, oder wenn im Einzelfall außergewöhnlich
schwerwiegende private Interessen des Beamten auf dem Spiel stehen, kann das Gericht gemäß §
80 Abs.
5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage anordnen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.1999 - 5 M 3618/99 -, Beschl. v. 5.3.2003 - 5 ME 64/03 -). Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier erfüllt.
Aus den von der Antragstellerin aufgezeigten Gesichtspunkten folgt nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der streitigen
Abordnungsverfügung.
Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, die Abordnung diene zur Vorbereitung einer gegen ihren Willen beabsichtigten
Versetzung. Zwar hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 3. August
2006 mitgeteilt, der Samtgemeinderat habe am 12. Juli 2006 beschlossen, sie mit dem Ziel der endgültigen Versetzung abzuordnen.
Jedoch beurteilt sich auch eine Abordnung, die dem Ziel der späteren Versetzung des Beamten ausgesprochen wird, nach § 31 NBG. Denn auch wenn die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen wird, behält sie ihren Charakter als vorübergehende
Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004 - BVerwG 2 B 58.04 -, juris). Die vorübergehende Verwendung des Beamten bei einer anderen Dienststelle soll bei einer Abordnung, die mit dem
Ziel der Versetzung vorgenommen wird, lediglich nicht durch Rückkehr des Beamten an seine Stammdienststelle nach Ablauf des
Abordnungszeitraumes, sondern durch seine Versetzung an die Beschäftigungsbehörde beendet werden (vgl. OVG Koblenz, Beschl.
v. 04.12.1985 - 2 B 36/85 -, NVwZ 1986, 768). Dass zunächst eine zeitlich begrenzte Verwendung der Antragstellerin beim Landkreis E. geplant ist, ergibt sich im Übrigen
auch aus dem das Einverständnis gemäß § 34 NBG betreffenden Schreiben des Landkreises E. vom 17. Juli 2006, wonach die Voraussetzungen für die vorgesehene anschließende
Versetzung der Antragstellerin zum Landkreis erst geschaffen werden sollen und im Zeitraum der Abordnung anfallende Personalkosten
abschlagsweise vom Landkreis E. erstattet werden. Eine Versetzungsverfügung ist noch nicht ergangen.
Das Vorbringen der Antragstellerin, es läge kein dienstlicher Grund für ihre Abordnung vor, sie bestreite, dass eine Weiterbeschäftigung
in ihrem bisherigen Amt nicht mehr möglich sei und dass seinerzeit eigens eine Stelle für sie im Bereich der Sozialhilfe eingerichtet
worden sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NBG kann eine Beamtin aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle
oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Bei dem Begriff der "dienstlichen Gründe" handelt es sich ebenso wie
bei dem in den beamtenrechtlichen Parallelvorschriften (§§ 27 BBG, 17 BRRG) verwendeten Begriff des "dienstlichen Bedürfnisses" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen
Nachprüfung unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht. Allerdings kann bei Vorfragen, die die dienstlichen Gründe
mit prägen und gestalten, die verwaltungspolitische und wertende Entscheidung ein Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde
gegeben sein (Nds. OVG, Beschl. v. 20.01.2005 - 5 ME 301/04 -, m.w.N.). Ein dienstlicher Grund i.S. des § 31 NBG liegt hier voraussichtlich vor. Die bisher von der Antragstellerin in der Kommunalverwaltung der Antragsgegnerin wahrgenommenen
Aufgaben im Sozialamt sind nach den Vorschriften des SGB II auf die D. verlagert worden, wo gleichzeitig ein entsprechender
personeller Bedarf zur Bearbeitung der Vorgänge besteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Hinweis auf § 44 b SGB
II, § 2 a und § 2 b Nds. AG SGB II, §§ 113 f. NGO und § 2 NBG ausgeführt, dass es sich bei der D. um einen anderen Dienstherrn i.S. des § 31 NBG handelt. Insoweit wird der Beschluss mit der Beschwerde nicht angegriffen. Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen
Prüfung ist ab dem 1. Juli 2007 bei der Antragsgegnerin keine Planstelle der für die Antragstellerin maßgeblichen Besoldungsgruppe
A 6 mehr vorhanden. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Abordnungsverfügung vom 3. August 2006 dargelegt, die Planstelle
werde im Stellenplan 2007 mit einem kw-Vermerk ab 1. Juli 2007 versehen und damit entfallen. Nach den in den Verwaltungsvorgängen
vorhandenen Vermerken eines Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 6. und 12. Juli 2006 gibt es keine alternativen Planstellen
mit der für die Antragstellerin maßgeblichen Besoldungsgruppe A 6. Ob, worüber die Beteiligten streiten, die Planstelle im
Sozialamt der Antragsgegnerin seinerzeit eigens für die Antragstellerin geschaffen worden ist, ist demgegenüber unbeachtlich.
Maßgeblich ist vielmehr allein, dass bei der Antragsgegnerin die kommunalen Aufgaben der Sozialhilfegewährung weggefallen
sind und nach dem 1. Juli 2007 bei der Antragsgegnerin eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe der Antragstellerin nicht
mehr zur Verfügung steht. Dem Vortrag der Antragstellerin, es sei eine Stelle im Ordnungsamt und im Standesamt der Antragsgegnerin
frei geworden, ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 entgegengetreten, wonach ein Wechsel im Ordnungsamt
nicht bekannt sei und eine freiwerdende Angestelltenstelle im Standesamt nicht mehr besetzt, sondern eingespart werde.
Eine offensichtlich rechtsfehlerhafte Ausübung des der Antragsgegnerin durch § 31 Abs. 1 Satz 1 NBG eingeräumten Abordnungsermessens kann im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht festgestellt
werden. Die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung wäre ermessensfehlerhaft, wenn die angestrebte Versetzung aus rechtlichen
und tatsächlichen Gründen nicht möglich wäre (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 4.12.1985, a.a.O.; s.a. OVG Lüneburg, Beschl. v.
10.2.1987 - 5 OVG B 77/86 -; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.6.2002 - 10 B 10709/02.OVG - abgdr. in: Schütz, ES/ A II 4.1 Nr. 23). Dass dies der Fall wäre, ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Für eine Versetzung der Antragstellerin in den Bereich der
D., die ein anderer Dienstherr im Sinne des § 32 NBG ist, wäre ohne Zustimmung der Antragstellerin gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 NBG Voraussetzung das Vorliegen dringender dienstlicher Gründe. Eine dienstherrnübergreifende Versetzung kommt vor allem in Betracht,
wenn eine Weiterverwendung im Bereich des bisherigen Dienstherrn nicht möglich ist (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, Kommentar,
Stand: November 2006, § 32 Rdnr. 28). Nach der hier nur möglichen Prognosebetrachtung - eine Versetzungsverfügung ist noch
nicht ergangen - liegt diese Voraussetzung hier aller Voraussicht nach vor. Nach der Zusammenlegung der Aufgabenbereiche der
Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe und Übertragung der Aufgaben auf die D. ist der große Aufgabenbereich der Sozialhilfe
bei der Antragsgegnerin ersatzlos weggefallen. Nach der voraussichtlichen Streichung der Planstelle zum 1. Juli 2007 gibt
es nach derzeitiger Kenntnis keine Verwendungsmöglichkeit der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin mit der Besoldungsgruppe
A 6.
Soweit die Antragstellerin sechs Mitarbeiter der Antragsgegnerin nennt, die ehemals im Sozialamt gearbeitet hätten und an
ihrer Stelle zur D. hätten abgeordnet werden können, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2006 im
Einzelnen dargelegt, dass die von der Antragstellerin genannten Mitarbeiter nicht für die Abordnung zum Landkreis E. in Betracht
kommen: Eine Mitarbeiterin der Antragstellerin wird höher besoldet und leitet den Ordnungsrechtsbereich. Für eine andere Mitarbeiterin,
die ebenfalls höher besoldet wird als die Antragstellerin, wurde festgestellt, dass sie für das Sozialamt nicht geeignet ist.
Eine Mitarbeiterin ist psychisch schwer erkrankt, eine weitere wurde nach einer kurzen Erkrankungsphase (psychisch, vegetativ)
auf eigenen Wunsch in den Schul- und Kulturbereich umgesetzt, ein Mitarbeiter gehört dem gehobenen Angestelltendienst an,
eine weitere Mitarbeiterin wurde bereits zum 1. Januar 2005 zur D. abgeordnet. Die Antragstellerin ist diesen Darlegungen
der Antragsgegnerin nicht entgegen getreten und hat nicht ausgeführt, dass einer dieser Mitarbeiter statt ihrer hätte ausgewählt
werden müssen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht geboten, weil besonders schwerwiegende private Interessen
der Antragstellerin auf dem Spiel stünden. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre am 1. Dezember
2001 geborene Tochter G. leide an einer chronischen Erkrankung der Atemwege und bedürfe intensiver Betreuung und deshalb ihrer
Nähe. Nach einem von der Antragstellerin vorgelegten Attest der Ärzte Dr. H. und I. vom 6. November 2006 kommt es bei dem
Kind der Antragstellerin aufgrund der Erkrankung zu redzidivierenden Asthmaanfällen. Ferner wird in diesem Attest ausgeführt,
das Kind beruhige sich bei Anwesenheit der Mutter wesentlich schneller als durch ihr nicht so nahe stehende Personen (z.B.
Erzieherinnen). Zwar ist die Anwesenheit der Mutter in einer solchen Krisensituation für ihr Kind besonders wichtig. Das Verwaltungsgericht
hat jedoch zutreffend in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Krankheit der Tochter
die Bewältigung der 17 km langen Anfahrt zur neuen Dienststelle als zumutbar anzusehen ist, weil die Versorgung der Tochter
bei einem Anfall durch das Kindergartenpersonal sichergestellt ist und je nach Notwendigkeit kurzfristig auch der vor Ort
anwesende Notarzt zur Hilfe gerufen oder unverzüglich eine Krankenhauseinlieferung veranlasst werden kann. Die Antragsgegnerin
hat ausgeführt, das Kindergartenteam sei in erster Hilfe ausgebildet, Notfallspray und Notfallnummern seien vorhanden. Es
ist unbeachtlich, ob und in welchem Umfang - was zwischen den Beteiligten streitig ist - das am nächsten liegende Krankenhaus
B. in der Lage ist, Kleinkinder mit akuten Asthmaerkrankungen zu behandeln. Denn dieses Problem stellte sich bereits in der
Vergangenheit und bliebe auch dann bestehen, wenn die Antragstellerin an ihrem bisherigen Dienstort verbliebe. Der Dienstortwechsel
hat insofern nur zur Folge, dass die Antragstellerin das Krankenhaus in B. sogar schneller erreichen könnte. Eine Notfallbehandlung
des Kindes in der Medizinischen Hochschule in J. ist auch möglich, wenn die Antragstellerin an dem neuen Dienstort in B. arbeitet.
Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine vergleichbare Anfahrtszeit in größeren Städten
häufig anzutreffen sein dürfte. Denkbar wäre im Übrigen auch, dass die Antragstellerin für ihre Tochter einen Kindergartenplatz
am neuen Dienstort in B. sucht. Schließlich ist auch die Häufigkeit der bisher während der Kindergartenzeit aufgetretenen
Asthmaanfälle zu berücksichtigen. Bislang hat die Tochter der Antragstellerin einen Asthmaanfall in der Mittagszeit beim Abholen
erlitten.
Die Abordnungsverfügung erweist sich nach alledem nicht nur als durch dienstliche Gründe gerechtfertigt, sondern auch als
ermessensfehlerfrei. Da - wie ausgeführt - außergewöhnlich schwerwiegende private Interessen der Antragstellerin nicht auf
dem Spiel stehen, muss es bei dem gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§
152 Abs.
1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).