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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2004 - 12 A 3625/03
»1. Können Großeltern nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen den nach jugendhilferechtlichem Maßstab bemessenen notwendigen Unterhalt eines zur Pflege in ihren Haushalt aufgenommenen Enkelkindes nicht sicherstellen, ist zu vermuten, dass sie zu dessen unentgeltlicher Pflege nicht bereit sind.
2. Diese Vermutung kann durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt werden.
3. Ein solcher Umstand ist nicht durch die Frage zu ermitteln, ob die Großeltern ernsthaft erwägen, das Kind seinem Schicksal zu überlassen bzw. der Obhut des Jugendamtes zu übergeben, falls ihnen keine wirtschaftliche Jugendhilfe gewährt wird.«
Fundstellen: NVwZ-RR 2005, 336
Normenkette:
SGB VIII § 27
,
SGB VIII § 33
,
SGB VIII § 39
Vorinstanzen: VG Minden 7 K 2849/02

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