Gegenstandswert bei Einkommensauskunft des Scheinvaters wegen BAföG
Gründe:
Das VG hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Aufforderung zur
Auskunftserteilung gemäß §
47 Abs.
4 BAföG i.V.m. §
60 SGB I gewandt hat, zu Recht gemäß §§ 8, 10 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,- DM festgesetzt.
Das VG befindet sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des OVG NRW vom 24.7.1986 - 8 B 1589/86 -, KostRsp GKG § 13 Nr. 164, in der der damalige 8. Senat die Klage gegen ein auf Offenlegung der Einkommensverhältnisse gerichtetes Auskunftsverlangen
betreffend eine "Selbsteinschätzung" nach § 14 Abs. 5 des Kindergartengesetzes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Auffangstreitwert (damals 4.000,- DM) bewertet hat. Unter Berufung hierauf wird für das Ausbildungsförderungsrecht
die Auffassung vertreten, dass bei Klagen gegen einen Verwaltungsakt, der auf §
47 Abs.
4 BAföG i.V.m. §
60 SGB I gestützt ist, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Gegenstandswert von nunmehr 8.000, - DM anzusetzen sei (vgl. Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsrecht, 5. Aufl., 12.
Lfg. März 1998, § 54 Rn. 19).
Dem schließt sich der beschließende Senat an. Er sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte, die für den Kläger ergebende Bedeutung
der Sache niedriger festzusetzen.
Zwar vertritt der VGH Bad.-Württ. (vgl. den Beschluss vom 28.7.1992 - 6 S 1432/92 -, KostRsp GKG § 13 Nr. 444 = JurBüro 1993, 108) die Auffassung, dass der Streitwert eines Auskunftsverlangens nach § 116 BSHG sich nach dem Interesse des Auskunftspflichtigen richte, die Auskunft nicht zu erteilen, und dieses regelmäßig in der Vermeidung
des Aufwands an Zeit und Arbeit liege, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere, wobei er sich auf
die ständige Rechtsprechung des BGH für zivilrechtliche Auskunftsverlangen beruft (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1988 - IVb ZR 27/88 -, FamRZ 1989, 157).
Ähnlich hat der 22. Senat des OVG NRW entschieden (vgl. den Beschuss vom 4.10.2000 - 22 E 479/00 -), allerdings für den Fall des § 116 BSHG, dass die Auskünfte des in Anspruch genommenen Auskunftspflichtigen dazu dienen sollten festzustellen, ob seine Ehefrau zu
Unterhaltsleistungen an die Hilfeempfängerin in der Lage war.
Für das Ausbildungsförderungsrecht ist aber nach Ansicht des Senats bei einem Streit um die Auskunftsverpflichtung der Eltern,
deren Einkommen und Vermögen gemäß §
11 Abs.
2 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen ist, im Regelfall von dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 8.000,- DM auszugehen.
Selbst wenn der Senat im vorliegenden Verfahren den Gegenstandswert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Ermessen bestimmen würde, käme er nicht zu einem niedrigeren Betrag als 8.000,- DM. Die Angabe insbesondere der Einkommensverhältnisse
der Eltern hat größte Bedeutung für die Gewährung der Ausbildungsförderung; denn wenn diese nicht mitgeteilt werden, wird
Ausbildungsförderung nicht geleistet, und bis eine Förderung gemäß §
36 Abs.
2 BAföG in Gang gesetzt werden kann, vergeht im Allgemeinen ein nicht unerheblicher Zeitraum. Die Verweigerung der Auskunft durch
die Eltern führt üblicherweise zu einem Verwaltungszwangsverfahren, das sogar bis zur Anordnung der Ersatzzwangshaft und zur
Ausstellung eines Haftbefehls führen kann, womit der Senat von Zeit zu Zeit immer wieder befasst wird. Im vorliegenden Verfahren
betraf der Streit um die Auskunftspflicht letztlich die Frage, ob der Kläger der Vater der Auszubildenden war oder nicht.
Für die Klärung dieser Frage ist ein Gegenstandswert von 8.000,- DM nicht überhöht.