Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95, FEVS 48, 446
Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten
»1. Anspruchsberechtigt gemäß § 15 BSHG ist nicht derjenige, der im Rahmen der ihm obliegenden Totenfürsorge berechtigt ist, die Bestattung des Verstorbenen durchzuführen, sondern derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen.
2. Bei einer Mehrheit von Erben ist Verpflichteter jeder (Mit-)Erbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist.
3. Ob und inwieweit dem Verpflichteten die Tragung der Bestattungskosten zuzumuten ist, richtet sich ausschließlich nach seinen individuellen Verhältnissen.
4. Dem Erben ist es zuzumuten, vorrangig alle Mittel einzusetzen, die ihm durch den Tod des Verstorbenen zugeflossen sind. Dazu gehören z.B. aus Anlaß des Todes entstandene Sozialleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche nach § 844 BGB, der Nachlaß und auch ein Ausgleichsanspruch gegen einen anderen Miterben nach § 426 BGB.
5. Läßt sich nicht feststellen, ob ein anderer Miterbe nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Tragung von Bestattungskosten nicht in der Lage war, geht dies zu Lasten des Miterben, der die Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG beansprucht.«
Fundstellen: FEVS 48, 446, FamRZ 1998, 1058, NDV-RD 1998, 76, NJW 1998, 2154, NJWE-FER 1998, 192, NVwZ 1998, 873, ZEV 1998, 390, ZfSH/SGB 2001, 549, info also 1999, 211
Normenkette:
BGB § 426 § 1968 § 2058
,
BSHG § 2 § 3 § 15
Vorinstanzen: VG Köln 24.03.1995 18 K 8618/93

Entscheidungstext anzeigen: