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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181/95, FEVS 49, 37
Sozialhilferecht: Hilfsbedürftigkeit bei Halten eines PKW durch einen Sozialhilfeempfänger
»1. Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes beantragt oder erhält, ruft Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit hervor, wenn auf seinen Namen ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Werden diese Zweifel vom Hilfesuchenden oder -empfänger nicht ausgeräumt, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, daß seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat.
2. Der Hilfesuchende oder -empfänger muß durch konkrete, ins einzelne gehende und nachprüfbare Angaben darlegen, belegen und notfalls beweisen, welche Ausgaben durch den Betrieb und ggf. auch durch die Anschaffung des Autos entstanden sind und wie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
3. Werden die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden oder -empfängers nicht ausgeräumt, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, daß seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat.
4. In diesem Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß jedenfalls keine höheren Einkünfte erzielt werden, als durch den Erwerb und Betrieb des Kraftfahrzeuges Kosten verursacht werden.«
Fundstellen: DVBl 1998, 1143, DÖV 1998, 741, FEVS 49, 37, JuS 1999, 721, NVwZ-RR 1999, 125, NWVBl 1998, 329, ZfSH/SGB 2001, 606, info also 1999, 211, zfs 1998, 278
Normenkette:
BSHG § 11
,
SGB I § 60
Vorinstanzen: VG Minden 20.06.1995 6 K 358/94

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