Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Einordnung des im Eigentum der schwerbehinderten Klägerin stehenden Hausgrundstücks als Schonvermögen
im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG.
Entscheidungsgründe:
Für die Entscheidung kommt es allein auf die Frage an, ob das Hausgrundstück der Eltern der Klägerin zum "Schonvermögen" nach
§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der mit Wirkung ab 1.1.1991 in Kraft getretenen Fassung - im folgenden: BSHG F. 1991 - zählt. Dies ist zu verneinen.
Nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1991 darf die Sozialhilfe und damit auch das nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG F. 1987 zu zahlende Pflegegeld nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks,
das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11 und 28 BSHG genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden
soll (Satz 1). Die Angemessenheit des Hausgrundstücks bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. Behinderter,
Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie
dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (Satz 2). Insoweit hat die seit dem 1.1.1991 geltende Neuregelung
des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG F. 1991 an dem Erfordernis, alle Gesichtspunkte, die für die Individualisierung eines Anspruchs auf Sozialhilfe von Bedeutung
sind, abzuwägen (sog. Kombinationsmethode), nichts geändert. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 8.12.1994 - 8 E 877/94 -; Urteil vom 19.7.1995 - 8 A 789/95 -, FEVS 46, 314 (316).
Allerdings sieht die am 1.1.1991 in Kraft getretene Neuregelung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG F. 1991 vor, daß Familienheime und Eigentumswohnungen im Sinne der § 7 und 12 II. WoBauG in der Regel nicht unangemessen groß sind, wenn ihre Wohnflächen die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 iVm Abs. 2 II. WoBauG, bei häuslicher Pflege im Sinne des § 69 BSHG die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 iVm § 82 II. WoBauG nicht übersteigt. Ob die Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG F. 1991 nur eine gesetzliche Konkretisierung allein des in Satz 2 der Vorschrift genannten Kriteriums der Hausgröße ist oder
(weitergehend) eine gesetzliche Vermutung beinhaltet, daß solche Familienheime in der Regel insgesamt angemessen im Sinne
des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG F. 1991 sind, soweit dies nicht durch die Anwendung der übrigen in Satz 2 der Vorschrift genannten Kriterien "widerlegt"
wird, ist in Rechtsprechung und Fachschrifttum bisher umstritten. Der erkennende Senat hat in seinem zuvor zitierten Urteil
vom 19.7.1995 entschieden, daß die Angemessenheit eines Hausgrundstückes im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1991 bei Familienheimen (und Eigentumswohnungen) im Sinne der §§ 7 und 12 II. WoBauG jedenfalls dann in der Regel (ausschließlich) nach der Wohnfläche zu bestimmen ist, wenn die Wohnfläche die in Satz 3 der
Vorschrift genannten Grenzen nicht übersteigt und wenn im Hinblick auf die in Satz 2 genannten anderen Kriterien keine Anhaltspunkte
für einen atypischen Fall vorliegen, also keine Abweichung vom Regelfall erfordern.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 19.7.1995, aaO., S. 318, 322.
An dieser Auslegung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung aus den im genannten Urteil dargelegten Gründen fest.
Danach handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Hausgrundstück der Eltern der Klägerin nicht um ein nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG F. 1991 geschütztes Vermögen. Zwar ist, wovon auch das VG zutreffend ausgegangen ist, das im Eigentum der Eltern der Klägerin
stehende Einfamilienhaus ein Familienheim im Sinne des § 7 II. WoBauG, da es nach Größe und Grundriß dazu bestimmt ist, den Eltern der Klägerin und ihrer Familie als Heim zu dienen. Im streitbefangenen
Zeitraum blieb die Wohnfläche des Wohnhauses mit ca. 107 qm innerhalb der für die Familie der schwerstbehinderten Klägerin
mit insgesamt vier Personen geltenden Grenze des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 iVm § 82 II. WoBauG von 130 qm. Der Umstand, daß das Dachgeschoß des Wohngebäudes ausweislich der vorgelegten Bauakten im Jahre 1996 umgebaut
und daß dadurch zusätzlicher Wohnraum von ca. 74 qm geschaffen wurde, ist für das Kriterium der Wohnfläche für den im vorliegenden
Verfahren allein streitbefangenen Zeitraum ohne Bedeutung. Davon gehen auch die Beteiligten zutreffend aus.
Es liegt jedoch eine atypische Fallgestaltung im Hinblick auf die in Satz 2 des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1991 genannten Kriterien vor. Denn jedenfalls die Größe des Grundstücks überschreitet die "Angemessenheits"-Grenze deutlich;
auch der Verkehrswert des Hausgrundstücks kann nicht mehr als "angemessen" im Sinne der Vorschrift betrachtet werden.
Wann ein Hausgrundstück im Hinblick auf die Größe des Grundstücks noch als "angemessen" im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1991 anzusehen ist, läßt sich dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nicht unmittelbar entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte
der Vorschrift ist für die Auslegung unergiebig. Die Grenze zwischen der Noch-Angemessenheit und der Unangemessenheit der
Größe eines Hausgrundstückes kann jedoch aus der Systematik und dem daraus ableitbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung
ermittelt werden.
Wie der Senat in dem zitierten Urteil vom 19.7.1995 entschieden hat, ist nach der gesetzlichen Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1991 davon auszugehen, daß bei Familienheimen (und Eigentumswohnungen) im Sinne der §§ 7 und 12 II. WoBauG ein "angemessenes" Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der Regel, d.h. bei Fehlen einer atypischen Fallgestaltung, dann vorliegt, wenn die in Satz 2 der Vorschrift genannten
Wohnflächengrenzen nicht überschritten sind. Daraus läßt sich ableiten, daß ein Hausgrundstück auch hinsichtlich der "Größe"
der Grundstücksfläche jedenfalls dann noch "angemessen" ist, wenn diese Grundstücksfläche erforderlich ist, um ein Wohnhaus
mit einer sozialhilferechtlich noch angemessenen Wohnfläche zu errichten. Liegt etwa das in Rede stehende Grundstück im Geltungsbereich
eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und sind in diesem Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Fläche
enthalten, ist bis zur Ausschöpfung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 iVm Abs. 2 des II. WoBauG enthaltenen Grenzen für eine (noch) "angemessene" Wohnungsfläche eine bestimmte bebaute Grundfläche sowie eine bestimmte
Größe des zu bebauenden Grundstücks notwendig. Umgekehrt heißt dies, daß die Größe des Grundstücks in der Regel dann nicht
mehr als sozialhilferechtlich angemessen angesehen werden kann, wenn sie im Einzelfall im Hinblick auf die Erzielung einer
angemessenen Wohnfläche, die noch innerhalb der nach den genannten gesetzlichen Vorschriften maßgeblichen Wohnflächen-Grenzen
liegt, nicht erforderlich ist.
Davon ist, soweit ersichtlich, auch das BVerwG in seiner bislang vorliegenden Rechtsprechung ausgegangen. Es hat in dem bereits
vom VG zitierten Urteil vom 17.1.1980 darauf hingewiesen, daß hinsichtlich des Kriteriums der Größe des Grundstücks im Rahmen
des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geprüft werden müsse, ob "ein Wohnhaus mit den ... festgestellten Wohnflächen ein Grundstück des ... (in Rede stehenden)
Ausmaßes erfordert". Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1980 - 5 C 48.78 -, FEVS 28, 309, 316.
Zur Errichtung des Wohnhauses der Eltern der Klägerin war kein Grundstück mit einer Größe von 500 qm erforderlich.
Dabei ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, daß das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
... liegt. Ausweislich der dem Senat erteilten amtlichen Auskunft des Bauaufsichtsamtes schreibt der Bebauungsplan keine Mindestgröße
des Baugrundstückes vor. Für die Bebauung ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,8
festgesetzt. ...
Das hier in Rede stehende Grundstück der Eltern der Klägerin ist deutlich größer als für die hier bebaute Grundfläche erforderlich
ist. Für die mit dem Wohnhaus bebaute Grundfläche, die nach den von den Eltern der Klägerin seinerzeit der Bauaufsichtsbehörde
eingereichten Genehmigungsunterlagen ca. 136 qm beträgt, war (und ist) es jedenfalls nicht notwendig, daß das Grundstück eine
Fläche von ca. 500 qm aufweist. Denn für eine zu bebauende Grundfläche von 136 qm reicht bei einer im Bebauungsplan festgesetzten
Grundflächenzahl von 0,4 ein Grundstück mit einer Größe von ca. 340 qm aus (136 qm = 4/10 von 340 qm). Dies ergibt sich auch
aus der dem Senat erteilten Auskunft des Bauaufsichtsamtes.
Selbst wenn man unter voller Ausschöpfung der nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. WoBauG vorgesehenen Grenze von einer (noch angemessenen) Wohnfläche von 130 qm ausgehen würde, wäre bei der erfolgten eingeschossigen
Bebauung eine Grundstücksgröße allenfalls von maximal 407 qm erforderlich gewesen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, daß bei
einem Hausgrundstück die bebaute Grundfläche notwendigerweise größer als die Wohnfläche ist. Die bebaute Grundfläche umfaßt
den gesamten vom Baukörper des Hauses überbauten Grundstücksteil, während die Wohnfläche nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften
nur die bewohnbare Fläche des Hauses darstellt (vgl. dazu §§
42 ff. der Zweiten Berechnungsverordnung -
II. BV - i.d.f. der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178). Um welchen Anteil die bebaute Grundfläche (eines Hausgrundstückes) die Wohnfläche des Hauses überschreitet, hängt wesentlich
von der gewählten Bauweise ab. Typisierend geht der Senat im vorliegenden Zusammenhang davon aus, daß bei einem unter die
Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 1 II. WoBauG fallenden Hausgrundstück die bebaute Grundfläche jedenfalls nicht mehr als um 25 % über der Wohnfläche des betreffenden Hauses
liegt. Auf dieser Grundlage ergibt sich bei einer Wohnfläche von (bis zu) 130 qm eine bebaute Grundfläche von (bis zu) 162,5
qm (= 125 % von 130 qm). Dies heißt zugleich, daß dann bei einer Grundflächenzahl von 0,4 für eine solche bebaute Grundfläche
von 162,5 qm jedenfalls im Regelfalle eine Größe des Hausgrundstücks von maximal ca. 407 qm ausreichend ist.
Anhaltspunkte dafür, daß für die Deckung des Wohnbedarfs der im streitbefangenen Zeitraum vierköpfigen Familie im Hinblick
auf die besonderen persönlichen und beruflichen Bedürfnisse der schwerstbehinderten Klägerin eine die Grenze von 130 qm (§
88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 iVm § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 82 II. WoBauG) übersteigende Wohnfläche erforderlich war, sind nicht ersichtlich. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat zwar auf die Möglichkeit
einer erweiterten Wohnflächen-Grenze nach § 82 II. WoBauG hingewiesen. Konkrete Umstände, die im Hinblick auf ihre besonderen persönlichen und beruflichen Bedürfnisse eine Überschreitung
der Wohnflächengrenze von 130 qm erforderten, hat sie jedoch nicht substantiiert dargetan. Sie sind auch nicht erkennbar.
... (wird ausgeführt).
Auch nach der konkreten örtlichen Lage und dem Zuschnitt des Grundstücks ist nicht ersichtlich, daß eine Grundstücksgröße
von 500 qm aus den besonderen Gründen des Einzelfalles für die erfolgte Bebauung mit dem von der Familie der Klägerin bewohnten
Einfamilienhaus notwendig war. Weder die Erschließung des Hausgrundstücks noch sonstige Umstände erforderten eine solche Grundstücksgröße.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, daß die hier in Rede stehende Grundstücksfläche von 500 qm im hier maßgeblichen Zeitraum
deutlich das (noch) "angemessene" Maß im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG F. 1991 überschreitet.
Auch der Verkehrswert des Grundstücks übersteigt die Grenze der Angemessenheit im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG F. 1991. Denn nach dem vom Gutachterausschuß für Grundstückswerte im Rahmen des erstinstanzlichen Klageverfahrens erstellten
Gutachten lag der Verkehrswert des Hausgrundstückes zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides
bei ca. 379.000,- DM. Anhaltspunkte dafür, daß der tatsächliche Verkehrswert des Hausgrundstückes zum hier maßgeblichen Zeitpunkt
geringer - als im Gutachten ermittelt - gewesen wäre, sind für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Beteiligten machen dies
nicht geltend. Dabei ist festzustellen, daß in dem Gutachten ersichtlich die seinerzeit bereits gegebene und später dann auch
in Anspruch genommene und realisierte Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses des Einfamilienhauses nicht einmal berücksichtigt
wurde. Eine solche Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses erhöht regelmäßig den Wert eines Wohngebäudes. Denn sie beinhaltet die
aufgrund der Grundstücks- und Gebäudesituation gegebene - vermögenswerte - Möglichkeit, zusätzlichen Wohnraum und damit zusätzlichen
Vermögenswert zu schaffen. Unabhängig davon kann aber der hier in Rede stehende Verkehrswert von zumindest 379.000,- DM schon
deshalb als nicht mehr "angemessen" im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG angesehen werden, weil er jedenfalls u.a. auf einer sozialhilferechtlich nicht mehr angemessenen Größe des Grundstücks beruht.
Im Regelfall hat ein Hausgrundstück mit einer sozialhilferechtlich "angemessenen" und damit kleineren Grundstücksfläche einen
geringeren Verkehrswert als ein solches auf einer sozialhilferechtlich nicht mehr angemessenen und damit größeren Grundstücksfläche
in vergleichbarer Lage. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dies im vorliegenden Fall anders wäre, sind nicht ersichtlich. Auch
die Beteiligten haben dies nicht behauptet.
Mithin ist davon auszugehen, daß sowohl im Hinblick auf die Größe der Grundstücksfläche als auch im Hinblick auf den Verkehrswert
des Hausgrundstückes (Wohnhaus einschließlich Grundstück) eine atypische Fallgestaltung im oben dargelegten Sinne vorliegt.
Bei der demgemäß auf der Grundlage des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG F. 1991 nach der sogenannten Kombinationsmethode gebotenen Gesamtwürdigung aller Kriterien ist nach Auffassung des Senats
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die den Wohnbedarf der vierköpfigen Familie deckende Wohnfläche des Hauses
in den Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 iVm § 82 II. WoBauG verbleibt und daß der Zuschnitt und der Ausstattungsstandard des Gebäudes nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen
des VG sozialhilferechtliche Anforderungen nicht übersteigen, im Ergebnis eine Einstufung des Hausgrundstückes als noch "angemessen"
im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BSHG F. 1991 ausgeschlossen. Dabei fällt letztlich entscheidend ins Gewicht, daß die Größe des Grundstücks die hier maßgebliche
Angemessenheitsgrenze deutlich überschreitet. Geht man von der erfolgten tatsächlichen Bebauung des Grundstücks aus, war,
wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt, für die Errichtung des die Wohnbedürfnisse der Familie der Klägerin unstreitig
deckenden Einfamilienhauses mit einer bebauten Grundfläche von 136 qm "an sich" nach der bestehenden bauplanungsrechtlichen
Situation ein Grundstück in einer Größe von ca. 340 qm ausreichend. Die tatsächliche Grundstücksgröße übersteigt diesen Wert
um ca. 160 qm und damit um nahezu 50 %. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß im Hinblick auf die in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 iVm § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. WoBauG vorgesehene "angemessene" Wohnflächengrenze von maximal 130 qm bei einer dann - wie oben dargelegt - in der Regel erforderlichen
bebauten Grundfläche von ca. 162,5 qm und einer Grundflächenzahl von 0,4 ein Grundstück von ca. 407 qm für eine Wohnbebauung
notwendig ist, überschreitet die Grundstücksgröße diesen Grenzwert um ca. 93 qm und damit um deutlich mehr als 20 %.
Zudem spricht auch der Verkehrswert des Hausgrundstücks (Grundstück einschließlich Wohnhaus) im Rahmen der nach der sogenannten
Kombinationsmethode gebotenen Gesamtwürdigung gegen eine sozialhilferechtliche Angemessenheit im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG F. 1991.
Dabei geht der Senat davon aus, daß der Verkehrswert des Hausgrundstücks ohnehin nur dann entscheidend ins Gewicht fällt,
wenn die personen- und sachbezogenen Kriterien - anders als hier - bereits für das Vorliegen eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Hausgrundstücks sprechen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.1.1980 - 5 C 48.78 -, FEVS 28, 309, und vom 1.10.1992 - 5 C 28.89 -, NJW 1993, 1024 = FEVS 44, 141, 142; OVG NW, Urteil vom 30.9.1993 - 8 A 204/91 - (zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a.F.) und Urteil vom 24.2.1995 - 8 A 2624/92 -.
Wenn dagegen - wie hier - schon im Hinblick auf die Grundstücksgröße unter Berücksichtigung der anderen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG im Rahmen der Kombinationsmethode maßgeblichen Kriterien die Voraussetzungen eines "angemessenen" Hausgrundstück zu verneinen
sind, vermag das Kriterium des Verkehrswertes erst recht nicht die gegenteilige Annahme zu rechtfertigen. Auch dies beruht
letztlich auf dem Zweck des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen eine aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessene Wohnstatt zu erhalten, ohne
eine dem Nachranggrundsatz widersprechende Vermögensbildung aus Sozialhilfemitteln zu fördern.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 30.9.1993 - 8 A 204/91 -.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ein abzutrennender Teil des - sozialhilferechtlich zu großen - Hausgrundstücks
wirtschaftlich sinnvoll selbständig verwertet werden konnte, vgl. insoweit zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a.F. BVerwG, Urteil vom 17.1.1980 - 5 C 48.78, FEVS 28, 309, 317,
und daß eine Bedarfsdeckung auf diese Weise durch Veräußerung oder Verwertung des abgetrennten Teils möglich war.
Das Grundstück der Eltern der Klägerin ist auch nicht aufgrund von § 88 Abs. 3 BSHG von einer Verwertung ausgenommen. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines
Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Wann die Verwertung eines nach § 88 Abs. 2 BSHG nicht geschützten Vermögensgegenstandes eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt, ist im Gesetz nicht näher definiert. Der Inhalt des Begriffs der Härte kann jedoch durch Auslegung ermittelt werden.
Dabei ist namentlich auf die Systematik der gesetzlichen Regelungen über Schonvermögen und auf ihren Sinn und Zweck abzustellen.
Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, daß die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen soll ein gewisser
Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, daß die Sozialhilfe
zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung
führt. Das Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist kein anderes. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so geschieht dies regelmäßig deshalb, weil er mit den
Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrundeliegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber atypischen
Fallgestaltungen. Da die atypischen Fälle in den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache nicht hinreichend erfaßt werden
können, hat der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand gesetzt, der zwar hinsichtlich konkreter Einzelheiten
unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen
Zielsetzung gleichwertig ist. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der
Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81; Urteil vom 19.11.1992 - 5 C 15.89 -, FEVS 42, 185; OVG NW, Urteil vom 22.6.1989 - 8 A 329/87 -, FEVS 39, 29; Urteil vom 19.11.1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, 60 ff. und Urteil vom 6.2.1996 - 8 A 3537/93 -.
Ferner muß bei der Auslegung berücksichtigt werden, daß es sich bei der Regelung des § 88 Abs. 3 BSHG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die als solche eng auszulegen und einer erweiternden Interpretation nicht zugänglich
ist.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 17.12. 1993 - 8 A 400/91 -; Urteil vom 6.2.1996 - 8 A 3537/93 -.
Im vorliegenden Falle fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den
Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.
Allein der Umstand, daß die Klägerin aufgrund ihrer Querschnittslähmung seit Jahren schwerstbehindert ist und daß ihren Eltern
bei ihrer Versorgung und Betreuung große Mühen und Anstrengungen abverlangt werden, begründet noch keine Härte im Sinne der
genannten Vorschrift. Denn das Gesetz geht davon aus, daß auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe
zur Pflege nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG F. 1987 grundsätzlich Vermögen nur dann von der Verwertung ausgenommen werden soll, wenn die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 BSHG vorliegen. Eine generelle "Freistellung" des Vermögens pflegebedürftiger Hilfesuchender oder ihrer Eltern läßt sich den Regelungen
des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entnehmen. Angesichts dessen bedarf es (auch) bei Pflegebedürftigen des Vorliegens besonderer Umstände im dargelegten
Sinne, um die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 88 Abs. 3 BSHG bejahen zu können. Solche besonderen Umstände hat die anwaltlich vertretene Klägerin weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren
vorgetragen. ...
Auch sonstige Umstände, die für die Annahme einer Härte im dargelegten Sinne sprechen könnten, sind für den Senat nicht erkennbar.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte ungeachtet der Ablehnung des Antrages auf zuschußweise Gewährung der Hilfe
zur Pflege (§ 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG) der Klägerin seit dem ... nach seinem unwidersprochenen Vorbringen auch während des hier streitbefangenen Zeitraums ein
"freiwilliges Kreispflegegeld" nach der sogenannten Kreispflegegeldsatzung gewährte. Er ließ damit der Klägerin Leistungen
zukommen, die auch in Ansehung der besonderen Hilfebedürftigkeit der Klägerin über seine nach dem Bundessozialhilfegesetz bestehenden Verpflichtungen hinausgingen.