Sozialhilferecht: Angemessenheit der Unterkunft (-skosten)
Tatbestand:
Der 1953 geborene ledige Kläger, gelernter Kaufmann, beantragte erstmals am 25./26. März 1992 beim Sozialamt des Beklagten
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ab April 1992 mit der Begründung, nach dem Auszug seiner bisherigen Lebensgefährtin reiche
sein Einkommen - Arbeitslosenhilfe - nicht aus, um die Miete für seine Wohnung (W. straße 9 in N. ) in voller Höhe
zu zahlen. Ausweislich einer Bescheinigung seiner Vermieter bestand seine Wohnung aus zwei Räumen sowie Bad und Toilette mit
einer Gesamtgröße von 62 qm; hinzu kam ein etwa 6 qm großer Balkon sowie ein kleiner Kellerraum. Die monatliche Gesamtmiete
einschließlich Umlagen, Vergütungen und Zuschlägen, aber ohne Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung, war mit 710,00 DM
angegeben; die inbegriffenen Nebenkosten (Wasser, Kanalgebühren, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Kaminreinigung, allg. Beleuchtung,
Grundsteuer, Versicherungen) betrugen danach jährlich 724,00 DM (monatlich 60,33 DM).
Mit Bescheid vom 30. März 1992 setzte der Beklagte die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger für den Monat April
1992 auf 238,37 DM und für die nachfolgenden Monate bis auf weiteres auf 249,51 DM fest. In der Anlage zum Bescheid wies der
Beklagte darauf hin, daß für einen Einpersonenhaushalt und unter Berücksichtigung des Baujahres des Wohnhauses nur Unterkunftskosten
von 355,00 DM angemessen seien. Die demzufolge unangemessen hohen Unterkunftskosten könnten nur so lange gewährt werden, als
es ihm, dem Kläger, nicht möglich sei, durch einen Wohnungswechsel oder durch eine Untervermietung diese Kosten zu senken.
Daher würden die vollen Unterkunftskosten nur für drei Monate übernommen; mit Wirkung vom 1. Juli 1992 würden nur noch Unterkunftskosten
in Höhe des angemessenen Betrages anerkannt.
Nachfolgend erklärte der Kläger bei einer Vorsprache auf dem Sozialamt des Beklagten am 6. April 1992, er sei seit 1990 in
der Liste der "GEWOGE" (Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft im I. eG) eingetragen und werde sich auch weiterhin um eine
günstigere Wohnung bemühen.
Im Mai 1992 wurde dem Kläger auf Vermittlung des Beklagten ein möbliertes Zimmer mit einer Größe von etwa 15 qm und der Möglichkeit
der Mitbenutzung von Küche und Bad zu einem Mietpreis (warm) von etwa 380,00 DM in der L. straße 13 zu N. angeboten.
Nach einer Besichtigung ließ der Kläger den Beklagten wissen, er halte die "Notunterkunft" für unzumutbar und werde dort nicht
einziehen. Er wehre sich massiv gegen die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft, halte den Mietzins für überhöht und könne
so kurzfristig nicht seine jetzige Wohnung kündigen.
Nachdem der Kläger am 4. Juni 1992 beim Beklagten beantragt hatte, ihm auch über das Monatsende hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt
zu gewähren, lehnte der Beklagte dies durch Bescheid vom 2. Juli 1992 mit der Begründung ab, trotz der im Bescheid vom 30.
März 1992 angekündigten zeitlichen Beschränkung der Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten habe er, der Kläger, Bemühungen
um eine Senkung der Unterkunftskosten durch die Suche nach einer neuen Unterkunft oder durch Untervermietung nicht erkennbar
werden lassen und überdies das sofort anmietbare möblierte Zimmer abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 9. Juli 1992 Widerspruch
ein, den er unter anderem damit begründete, er sei nicht aufgefordert worden, erkennbare Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten
nachzuweisen; ohne einen Hinweis auf Mitwirkungspflichten habe die Sozialhilfe nicht eingestellt werden dürfen. Ausweislich
eines - beigefügten - Schreibens der GEWOGE habe er sich um eine andere Wohnung bemüht, zudem habe er diesbezüglich ständig
die Zeitung durchgesehen. Eine Untervermietung sei ihm nicht gestattet und komme auch wegen des Zuschnitts der Wohnung nicht
in Frage. In dem nach Zurückweisung des Widerspruches durch den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des N. L.
vom 28. September 1992 vom Kläger angestrengten Klageverfahren VG Arnsberg 5 K 5653/92, das wie auch ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VG Arnsberg 5 L 1848/92) erfolglos blieb, trug der Kläger unter anderem noch vor, er habe zahlreiche Gespräche mit Herrn G. von der GEWOGE geführt;
dieser könne mithin seine Bemühungen um eine Wohnung gegebenenfalls bestätigen. Ihm sei bei der GEWOGE bedeutet worden, die
momentane Lage auf dem Wohnungsmarkt sei hoffnungslos, da sehr viele Mitglieder auf der Warteliste ständen, die aufgrund ihrer
familiären Situation Vorrang genössen. Andere Wohnungsbaugesellschaften hätten ihn abschlägig beschieden, weil er dort nicht
Mitglied sei. Versuche eines Wohnungstausches seien im Regelfall daran gescheitert, daß seine Wohnung kein Kinderzimmer habe.
Am 2. November 1993 beantragte der Kläger beim Sozialamt des Beklagten erneut die Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
mit der Begründung, er sei seit dem 8. Oktober 1993 erneut arbeitslos und werde erst in Kürze Arbeitslosenhilfe bekommen.
Der Mietzins für die nach wie vor von ihm bewohnte Unterkunft in der W. straße 9 belief sich ausweislich der vorgelegten Vermieterbescheinigung
nunmehr auf 690,00 DM und die monatliche Nebenkostenvorauszahlung auf 60,00 DM. Mit Bescheid vom 15. November 1993 setzte
der Beklagte, jeweils bezogen auf den gesamten Monat, den Hilfeanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. bis 11. November
1992 auf 699,70 DM und für die nachfolgende Zeit bis auf weiteres auf 802,50 DM fest und berechnete neben einem Betrag von
66,32 DM für die Zeit vom 27. bis zum 31. Oktober 1992 die zu gewährende Hilfe auf 256,56 DM für die Zeit vom 1. bis zum 11.
November 1992 und auf 508,25 DM für den Rest des Monats November 1992; die gesamte zu zahlende Hilfe wurde unter Anrechnung
einer bereits geleisteten Abschlagszahlung von 100,00 DM auf 731,13 DM festgesetzt. In der Begründung des Bewilligungsbescheides
war unter anderem ausgeführt, daß die Unterkunftskosten nur in angemessener Höhe als Bedarf berücksichtigt worden seien. Gegen
diesen Bescheid legte der Kläger zur Niederschrift beim Sozialamt des Beklagten am 23. November 1993 Widerspruch ein, "da
die Unterkunftskosten nur in angemessener Höhe und nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden". Tatsächlich an den
Kläger ausgezahlt wurde für die Monate Oktober und November 1993 lediglich ein Betrag von 322,88 DM, wovon dem Beklagten 153,25
DM vom letzten Arbeitgeber des Klägers erstattet wurden.
Nach zwischenzeitlicher Einstellung der Hilfe beantragte der Kläger am 16. Februar 1994 wiederum die Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt und gab an, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 sei seine Arbeitslosenhilfe auf 939, 12 DM gekürzt worden; Wohngeld
sei in Höhe von 128,00 DM bewilligt worden. Die Miete für seine Wohnung in der W. straße 9 belaufe sich derzeit einschließlich
der Nebenkosten, aber ohne Verbrauchskosten für Gas auf 757, 00 DM. Aus einem vorgelegten Kontoauszug des Klägers ging hervor,
daß seinen Vermietern unter dem Datum des 1. Februar 1994 per Dauerauftrag 750,00 DM überwiesen worden waren. Diesen Hilfeantrag
lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 21. Februar 1994 mit der Begründung ab, bei Berücksichtigung (lediglich) der angemessenen
Unterkunftskosten, die mit 355,00 DM anzusetzen seien, übersteige sein Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf um 135,72
DM monatlich; für den Monat Februar 1994 komme noch hinzu, daß die Unterkunftskosten bereits gezahlt seien. Am 1. März 1994
legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und bat um Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten
bei der Sozialhilfeberechnung. Außerdem beantragte der Kläger am 2. März 1994 erfolglos den Erlaß einer einstweiligen Anordnung
mit dem Ziel der Gewährung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum Datum der Entscheidung über seinen Widerspruch
vom 1. März 1994 (Az. VG Arnsberg 5 L 625/94).
Nach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Oberkreisdirektor des N. L. durch Widerspruchsbescheid vom 26.
Mai 1994 die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 15. November 1993 und vom 23. Februar 1994 zurück.
Zur Begründung führte er aus, den nicht als gegen die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt an sich, sondern gegen die
Übernahme lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gerichtet zu betrachtenden Widersprüchen bleibe der Erfolg versagt,
weil die Voraussetzungen für die Übernahme der das Angemessene überschreitenden tatsächlichen Unterkunftskosten nicht gegeben
seien, nachdem er schon 1992 auf die Notwendigkeit der Anmietung einer preisgünstigeren Unterkunft aufmerksam gemacht und
ihm - bestandskräftig - aus diesem Grunde Hilfe zum Lebensunterhalt versagt worden sei.
Der Kläger hat am 24. Juni 1994 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, eine Senkung der Unterkunftskosten sei ihm weder möglich
noch zumutbar gewesen. Er sei registriertes Mitglied der GEWOGE und habe sich oft bei dem dort beschäftigten Herrn G.
nach günstigem Wohnraum erkundigt. Als er - zum 30. Juni 1994 - aus seiner bisherigen Wohnung in der W. straße 9 ausgezogen
sei, seien die Mietkosten mit Ausnahme erst später abgerechneter Nebenkosten vollständig beglichen gewesen; die im wesentlichen
regelmäßige Zahlung der Miete sei ihm deshalb möglich gewesen, weil er einige Bücher verkauft, sich hin und wieder in seiner
Lebensführung eingeschränkt und sich zuweilen auch von Bekannten Geld geliehen habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. November 1993 und unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar
1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des N. L. vom 26. Mai 1994 zu verpflichten, ihm
- dem Kläger - ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Unterkunftskosten für den
Monat November 1993 und den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis zum 31. Mai 1994 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und auf die bereits ergangenen Gerichtsentscheidungen zum gleichen
Rubrum noch vorgetragen, es sei keine dem Kläger günstige Änderung hinsichtlich der Hilfevoraussetzungen eingetreten. Da der
Kläger darüber hinaus die Miete für den Monat Februar 1994 schon beglichen habe, bestehe insoweit kein Bedarf mehr. Zur Bestimmung
der Angemessenheit der Unterkunftskosten des Klägers habe er, der Beklagte, im übrigen die Höchstmietentabelle gemäß § 8 des
Wohngeldgesetzes nur als Anhaltspunkt herangezogen. Ausschlaggebend für den als angemessen zugrundegelegten Betrag von 355,00
DM monatlich seien die Unterkunftskosten gewesen, wie sie bei Anmietung des dem Kläger vormals angebotenen möblierten Zimmers
entstanden wären. Aber auch bei Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete seien Unterkunftskosten errechnet worden,
die der Kläger ohne ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt habe tragen können.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 16. Dezember 1994 abgewiesen. Auf die Gründe des dem
Kläger am 13. Januar 1995 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Am 13. Februar 1995 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht noch geltend, daß bei der Beurteilung der Frage, ob er sich
hinreichend um die Suche nach einer preisgünstigeren Unterkunft bemüht habe, seiner sachtypischen Beweisnot Rechnung zu tragen
sei; die insoweit in Betracht zu ziehende eigene Protokollierung seiner Bemühungen sei kaum sachgerecht, da ihr keine besondere
Beweiskraft zukommen könne. Er habe jedenfalls seit November 1991 wiederholt bei der GEWOGE nachgefragt, ob "Singlewohnungen"
frei seien. Zwei - namentlich genannte - private Hauseigentümer habe er wegen freier Wohnungen angesprochen. Schließlich habe
er mit anderen Mietern ergebnislos über die Möglichkeit eines Wohnungstausches gesprochen. Die Einschaltung von Maklern sei
aus Kostengründen nicht in Betracht gekommen. Soweit der Beklagte auf Wohnungsannoncen in einem N. Anzeigenblatt verweise,
sei zu entgegnen, daß ein Großteil der aufgeführten Angebote außer Betrachtung bleiben müßten, etwa wegen gleichfalls unangemessener
Mietpreise, geforderter Kautionen oder der Belegenheit außerhalb des N. Stadtgebietes.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß es dem Kläger durchaus möglich sein müsse, Bemühungen um eine preiswertere Wohnung nachzuweisen, wenn solche
Bemühungen tatsächlich stattgefunden hätten. Es komme insoweit beispielsweise die Vorlage des mit Wohnungsgesellschaften geführten
Schriftverkehrs, von Durchschriften von schriftlichen Bewerbungen auf Anzeigen hin und etwaiger abschlägiger Antworten oder
auch von Nachweisen über die Aufgabe eigener Inserate mit Wohnungsgesuchen in Betracht. Die erst im Berufungsverfahren näher
dargelegten Vorsprachen seien in Anbetracht des langen Zeitraumes, der dem Kläger zur Verfügung gestanden habe, nicht als
ausreichende Bemühungen zu bewerten. Das gelte auch vor dem Hintergrund, daß der Kläger zwischenzeitlich unabhängig von Sozialhilfe
gelebt habe; denn auch zu diesen Zeiten habe er aus wechselnden Aushilfstätigkeiten lediglich geringe Einkünfte bezogen, so
daß er nicht darauf habe vertrauen können, auf Dauer zur Aufbringung der unangemessen hohen Unterkunftskosten imstande zu
sein. Schließlich habe die Durchsicht des in N. und Umgebung kostenlos verbreiteten Werbe- und Anzeigenblattes "Stadtspiegel"
allein in der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 31. Mai 1994 ergeben, daß eine Vielzahl von in Betracht kommenden Wohnungen
angeboten worden sei.
Der Senat hat durch den vormaligen Berichterstatter am 5. September 1995 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten
wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 92 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Streitverfahren und zu den weiteren
Verfahren VG Arnsberg 5 K 5653/92, 5 L 1848/92, 5 L 1981/92 (OVG 8 B 4807/92) und 5 L 625/94 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Oberkreisdirektors des _ Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt
haben (§
125 Abs.
1 Satz 1 und §
101 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat für den Monat November 1993 sowie den Zeitraum vom 16. Februar 1994 bis zum 31. Mai 1994 keinen Anspruch auf
Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten, als sie den für diese Zeiträume maßgebenden Bedarfsberechnungen
des Beklagten zugrunde gelegt worden sind. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 11 und 12 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung (RSVO) vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) in der seinerzeit noch maßgeblich gewesenen Fassung vom 7. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1971); sonstige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
Nach den genannten Vorschriften kommt, wie sich aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere aus der Gegenüberstellung mit
§ 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO, ergibt, nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten in Betracht; die Unterkunftskosten des Klägers waren indessen der
Höhe nach unangemessen.
Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muß mit Blick auf die allgemeinen
Grundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen
Maßstäben ermittelt werden.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 1986 - 5 C 2.85 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 75, 168 (170) = Für-sorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte
(FEVS) 36, 184 (186), vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 91, 1 (3) = FEVS 44, 133 (137), und vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 (364 f.) = Nachrichten-dienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1995, 298; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 1. August 1995 - 8 A 3117/94 -, und vom 5. Dezember 1995 - 8 A 1970/94 -.
Einer der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, daß mit der Sozialhilfe nur das zur Führung eines der
Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige sicherzustellen ist. Es nicht in diesem Sinne notwendig, sämtliche Bedürfnisse
im Rahmen eines durchschnittlichen Lebensstandards zu befriedigen oder Lebensgewohnheiten zu ermöglichen, die in der Bevölkerung
weitgehend als Annehmlichkeiten empfunden werden. Die Sozialhilfe soll den Hilfesuchenden vielmehr lediglich in die Lage versetzen,
ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen. Als Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten
in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten muß deshalb
danach beurteilt werden, ob sie sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden
Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, üblicherweise erwartet werden muß. Dies bestimmt sich einmal nach den persönlichen
Verhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem
Gesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend von den ermittelten
individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen
Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den
jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen
am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 1985 - 5 C 57.84 -, FEVS 35, 93, vom 27. November 1986 - 5 C 2.85 -, a.a.O., und vom 17. November 1994 - 5 C 11.91 -, a.a.O.
Die Wohnung des Antragstellers in der W. straße 9 war unangemessen groß.
Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurückgegriffen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, a.a.O. (365 f.); OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 8 A 1970/94 -.
Nach Ziffer 5.21 der Verwaltungsvorschriften zum
Wohnungsbindungsgesetz des nordrhein-westfälischen Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 - IV C 1-613-474/89
-, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NW.) 1989, 1714, hier in der Fassung des Runderlasses des nordrhein-westfälischen
Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 28. April 1993 - IV B 3.-613-328/93 -, MBl.NW. 1993, 1113, ist für einen Alleinstehenden
eine Unterkunft mit einer Wohnfläche von 45 qm als angemessen zu erachten; dabei ergibt sich aus der in Bezug genommenen Vorschrift
des §
5 Abs.
2 des
Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (
Wohnungsbindungsgesetz -
WoBindG -) in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1525), sowie insbesondere aus §
4 Abs.
2 Satz 1
WoBindG, daß die genannte Wohnflächengröße als Obergrenze zu verstehen ist. Die vom Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen bewohnte
Unterkunft ist mit 62 qm deutlich größer; in der Person des Klägers liegende Umstände, die eine Überschreitung des Wohnraumbedarfs,
zumal in einer solchen Größenordnung, als angemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Unangemessenheit der Wohnung des Klägers folgt auch aus der Miethöhe pro Quadratmeter. Insoweit kann die vom Beklagten
vorgelegte Vergleichsmietentabelle für den Hochsauerlandkreis, den N. Kreis und die Stadt T. (Stand: 1. Januar 1993),
die aufgrund gemeinschaftlicher Erstellung durch Verbände mit typischerweise gegensätzlicher Interessenlage, nämlich den Landesverband
Haus & Grund Westfalen e.V. mit Sitz in I. und den Deutschen Mieterbund (Landesverband Nordrhein-Westfalen, E. ),
ähnlich wie ein kommunaler Mietspiegel einen Rückschluß auf das seinerzeitige Mietniveau erlaubt, herangezogen werden. Bedenken
an der Aussagefähigkeit der Vergleichsmietentabelle bestehen nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf die Aktualität und
auf die notwendige Differenzierung nach Belegenheit, Ausstattungsgrad, Baujahr und Größe der zu betrachtenden Wohnungen; auch
der Kläger hat nichts vorgetragen, was gegen die Heranziehung der Tabelle sprechen könnte. Aus der Vergleichsmietentabelle
ergibt sich, daß in dem hier zu betrachtenden Zeitraum die für N. ermittelten Mieten für Wohnungen in sozialhilferechtlich
angemessener Lage und Qualität deutlich niedriger lagen als das vom Kläger zu entrichtende Nutzungsentgelt. Selbst wenn noch
Wohnungen bis zum Baujahr 1980 (und entsprechend hochwertiger Bausubstanz) mit einer "vollständigen" Ausstattung (Heizung,
Bad und WC) und in mittlerer Wohnlage mit in den Blick genommen werden, dürfte eine Wohnung allenfalls einen qm-Preis von
8,90 DM (ohne Nebenkosten nach § 27 der II. Berechnungsverordnung) aufweisen. Für die Wohnung von 62 qm Größe wäre demnach
äußerstenfalls eine Monatsmiete von 551,80 DM angemessen; die vom Kläger entrichtete Miete belief sich hingegen - nach Abzug
sämtlicher Nebenkosten - auf (700,00 DM - 60,33 DM = ) 649,67 DM und überschritt damit den zuvor genannten Betrag beträchtlich.
Unter Zugrundelegung der dem Kläger höchstens zuzugestehenden Wohnungsgröße von 45 qm und dem nach Maßgabe der Vergleichsmietentabelle
- äußerstenfalls - (abstrakt) in Betracht kommenden Miethöhe von 8,90 DM/qm ergäbe sich bei Berücksichtigung des laut Ziffer
5 der Erläuterungen zur Vergleichsmietentabelle für Kleinwohnungen gerechtfertigten Aufschlages von 10% eine noch angemessene
Monatsmiete von lediglich noch (45 x 9,30 DM x 1,1 =) 460,35 DM, ohne daß damit bereits die "Untergrenze" des sozialhilferechtlich
Angemessenen - insbesondere hinsichtlich des Jahres der Fertigstellung, der Wohnlage, aber wohl auch hinsichtlich des Ausstattungsgrades
sind auch bescheidenere Unterkünfte in Betracht zu ziehen - erreicht sein dürfte.
Die nach alledem (abstrakt) unangemessen hohe laufende Kosten verursachende Wohnung in der W. straße war im maßgeblichen
Bedarfszeitraum auch nicht deshalb - ausnahmsweise - (noch) angemessen, weil eine bedarfsgerechte und dabei kostengünstigere
Wohnung für den Kläger nicht konkret verfügbar und zugänglich gewesen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1996, 3427 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1997, 35.
In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob dem Antragsteller schon deshalb die Berufung
auf das Fehlen kostengünstigerer Alternativen versagt werden muß, weil er im Mai 1992 eine ihm durch den Beklagten vermittelte
Unterkunft, ein möbliertes Zimmer, nicht angemietet hat; insoweit wäre neben der Zumutbarkeit einer solchen Unterbringung
auch zu prüfen, ob diese Kostensenkungsmöglichkeit trotz einer für die Folgezeit anzunehmenden anderweitigen Vergabe dem Kläger
auch noch für die vorliegend streitbefangenen Hilfezeiträume anspruchsvernichtend entgegengehalten werden könnte.
Denn weder hat der Kläger dargetan noch ist sonst ersichtlich, daß es für die vorliegend zu betrachtenden Zeiträume zu der
von ihm bis zum 30. Juni 1994 bewohnten Unterkunft keine kostengünstigere Alternative gegeben hat. Er hätte zu diesem Zweck
substantiiert darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen müssen, daß er sich im Rahmen des ihm Zumutbaren bemüht hat,
die (abstrakt) unangemessenen laufenden Unterkunftskosten zu senken: Hierzu hat ihm insgesamt ein beträchtlicher Zeitraum
zur Verfügung gestanden, nachdem der Beklagte ihm bereits im Bescheid vom 30. März 1992, also zu Beginn des Hilfebezuges,
auf die Notwendigkeit einer Reduzierung seiner Unterkunftskosten hingewiesen hatte. Dem Kläger war in der Folgezeit zuzumuten,
kontinuierlich und konsequent allen Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere an öffentlich geförderten Wohnungen
nachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für den Sozialhilfeträger unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten
Personen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a. O.; OVG NW, Beschlüsse vom 4. Oktober 1993 - 24 A 1809/91 , vom 25. Oktober 1995 - 8 B 2484/95 - und vom 5. Juli 1996 - 8 B 1114/96 -.
Mit der Verpflichtung zur Dokumentation seiner Bemühungen um Kostensenkung wurde dem Kläger auch nichts Unmögliches auferlegt.
Insbesondere war er nicht gehalten, etwaige Anstrengungen um die Anmietung einer preisgünstigeren Wohnung auf eine strenge
und formalisierte Art zu beweisen. Vielmehr konnte der geforderte Nachweis - und nichts anderes hat der Beklagte dem Kläger
erläuternd mitgeteilt - auch auf nachprüfbare eigene Wahrnehmungen und Aufzeichnungen hierüber gestützt werden. Diese eigenen
Bekundungen hätten sich aber lückenlos zu den oben genannten Punkten verhalten müssen, weil nur so ein Mindestmaß an Überprüfbarkeit
gegeben sein konnte.
Derartige Nachweise hat der Kläger nicht erbracht. Seinem Vorbringen über seine Aktivitäten zur Anmietung einer preiswerteren
Unterkunft läßt sich nur entnehmen, daß er als Wohnungssuchender bei der "GEWOGE" (Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft
im Hönnetal eG) gemeldet war und dort "wiederholt" bzw. "oft" vorgesprochen hat, daß er mit drei ihm bekannten Wohnungsvermietern
und drei möglichen Tauschpartnern gesprochen hat und daß er sich konkret (nur) an ein Telefonat auf eine Zeitungsanzeige hin
erinnern kann, die sich als "Scherzanzeige" herausstellte. Diese über mehrere Jahre verteilten Aktivitäten können nur als
sporadisch und wenig konsequent bewertet werden. Jeglicher Hinweis auf ein fortdauerndes und systematisches Suchen nach einer
preislich angemessenen Unterkunft fehlt. Daß die Aktivitäten des Antragstellers unzureichend waren, wird besonders deutlich
anhand seiner Auseinandersetzung mit den vom Beklagten im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Wohnungsangeboten in einem kostenlos
an alle Haushalte in N. und Umgebung verteilten Anzeigenblatt. Indem der Kläger bemängelt, ein erheblicher Teil der Anzeigen
über nach Größe und Zuschnitt in Frage kommende Wohnungen lasse nicht den Mietpreis oder die örtliche Belegenheit erkennen,
macht er zugleich deutlich, daß er die naheliegende und gebotene Reaktion auf solche "unvollständige" Anzeigen, nämlich die
unverzügliche - zumeist ohne größeren Aufwand telefonisch oder brieflich zu bewerkstelligende - Nachfrage bei den jeweiligen
Inserenten, nicht einmal in Erwägung gezogen hat. Aus diesem Grund kann er auch nicht mit seiner Einschätzung durchdringen,
den aktenkundig gewordenen Anzeigen ließen sich gerade keine preisgünstigen Wohnungsalternativen an seinem Heimatort entnehmen;
abgesehen davon, daß einige Wohnungen mit deutlich niedrigeren - allerdings gleichwohl über der vom Beklagten gezogenen Grenze
des Angemessen liegenden - Mieten in der genannten Anzeigenübersicht aufgeführt sind, würde es die sozialhilferechtlichen
Obliegenheiten ins Gegenteil verkehren, wenn dem Beklagten angesonnen würde, nicht im Annoncentext mitgeteilten Einzelheiten
über Wohnungsangebote nachzugehen, obwohl und solange der Hilfesuchende dies unterläßt. Im übrigen hätte - gerade wenn sich
das einschlägige Angebot im "Stadtspiegel" als wenig erfolgversprechend dargestellt haben sollte - eine konsequente Wohnungssuche
nicht darauf beschränkt werden dürfen, lediglich dieses eine Anzeigenblatt auf Wohnungsangebote durchzusehen; vielmehr hätte
der Kläger nach einer vergeblichen Suche im "Stadtspiegel" seine Bemühungen ausweiten bzw. verlagern müssen. Insoweit wären
etwa die Durchsicht der "normalen" regionalen Tageszeitungen sowie die - bekanntermaßen nur geringfügige Kosten verursachende
- Aufgabe einer eigenen Annonce als naheliegende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen gewesen.
Dem Kläger stand in den streitbefangenen Zeiträumen der Anspruch auf ungeschmälerte Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten
auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO zu. Nach dieser Vorschrift können unangemessen hohe Unterkunftskosten vollen Umfangs als Bedarf berücksichtigt werden, so
lange es dem jeweiligen Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, seine diesbezüglichen Aufwendungen zu senken.
Die Dauer der dem hilfebegehrenden Inhaber einer zu teuren Wohnung durch § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO gewährten Übergangszeit kann nicht schematisch bestimmt werden; sie richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles
und muß insbesondere die jeweilige Situation auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen. Auch im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO ist aber - wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit der (konkreten) Angemessenheit der Unterkunft - von einer Obliegenheit
des Hilfesuchenden zur Kostensenkung und zur Dokumentierung seiner dahingehenden Bemühungen auszugehen.
Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 4. Oktober 1993 - 24 A 1809/91 , vom 25. Oktober 1995 - 8 B 2484/95 - und vom 5. Juli 1996 - 8 B 1114/96 -.
Diesen Obliegenheiten hat der Kläger nicht genügt; aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Kläger während des gesamten
hier im Streit stehenden Hilfezeitraumes - und auch schon geraume Zeit zuvor - eindringlich auf die Notwendigkeit (nachgewiesener)
Bemühungen hingewiesen worden war, ohne daß er in nennenswertem Umfang tätig geworden wäre.
Offen bleiben kann abschließend, ob der Beklagte bei seiner Hilfeberechnung für die streitbefangenen Zeiträume die angemessenen
Unterkunftskosten in zutreffender Höhe zugrunde gelegt hat. Denn auch wenn die vom Beklagten angenommene Grenze des sozialhilferechtlich
Angemessenen zu niedrig angesetzt worden sein sollte, würde das nicht dazu führen, daß dem Kläger jedenfalls ein Teil der
beantragten ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuerkennen wäre. Er hatte nämlich auch nicht Anspruch auf den angemessenen
Teil seiner (insgesamt unangemessen hohen) Unterkunftskosten; § 3 Abs. 1 RSVO bietet außerhalb des hier nicht einschlägigen (neuen) Satz 3 keine Rechtsgrundlage für einen solchen bloßen Unterkunftszuschuß.
Die Vorschrift knüpft vielmehr an den aus sozialhilferechtlicher Sicht maßgeblichen Unterkunftsbedarf an. Nur dessen Kosten
sind aus Sozialhilfemitteln zu tragen. Das geht daraus hervor, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 RSVO auf die "tatsächlichen" Aufwendungen für die Unterkunft verweist. Darunter fallen nicht Kosten, die sich an einer hypothetischen
und abstrakt als angemessen beurteilten Unterkunft orientieren.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 1.93 -, BVerwGE 92,1 = FEVS 44, 133 = NJW 1993, 3153, und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 8 A 1970/94 -.
Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen die Schutzvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO von vornherein keine Anwendung findet, weil der Hilfesuchende die unangemessen teure Unterkunft während des Bezugs laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt angemietet hat, sondern auch dann, wenn der Hilfebegehrende erst nach Einzug in die konkret bedarfsauslösende
Wohnung hilfebedürftig geworden ist und nach Maßgabe der genannten Vorschrift die zumutbare Möglichkeit, die unangemessenen
Unterkunftskosten etwa durch einen Wohnungswechsel auf ein angemessenes Maß zu senken, nicht nutzt.
Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 - und vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
154 Abs.
2,
188 Satz 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr. 11,
711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
132 Abs.
2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.