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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1997 - 8 A 986/95
Sozialhilferecht: Angemessenheit der Unterkunft (-skosten)
1. Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muß mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden.
2. a) Einer der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, daß mit der Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige sicherzustellen ist. Es nicht in diesem Sinne notwendig, sämtliche Bedürfnisse im Rahmen eines durchschnittlichen Lebensstandards zu befriedigen oder Lebensgewohnheiten zu ermöglichen, die in der Bevölkerung weitgehend als Annehmlichkeiten empfunden werden. Die Sozialhilfe soll den Hilfesuchenden vielmehr lediglich in die Lage versetzen, ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen. Als Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden.
b) Die Angemessenheit der Unterkunftskosten muß deshalb danach beurteilt werden, ob sie sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, üblicherweise erwartet werden muß. Dies bestimmt sich einmal nach den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend von den ermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.
c) Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen.
Fundstellen: info also 1998, 135
Normenkette:
BSHG § 11 § 12 Abs. 1
,
RegelsatzVO § 3 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Arnsberg 16.12.1994 5 K 4253/94

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