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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.1996 - 8 B 122/96, FEVS 47, 153
Sozialhilferecht: Anspruch auf Eingliederungshilfe eines behinderten Schülers
»1. Beansprucht ein schulpflichtiges Kind vom Sozialhilfeträger Leistungen, die ihrer Art nach das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nahelegen, der nach Maßgabe der schulrechtlichen Vorschriften von Dritten erbracht werden kann, so gebietet es der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG, unverzüglich ein Verfahren zur Klärung des Förderbedarfs durch die Erziehungsberechtigten des Hilfesuchenden einzuleiten.
2. Solange die zuständige Schulbehörde nicht entschieden hat, daß der hilfesuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist, kann ihn der Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen.«
Fundstellen: FamRZ 1996, 1443, FEVS 47, 153, OVGE (M/L) 46, 11
Normenkette:
BSHG § 2 § 39 § 40
,
EingliederungshilfeVO § 12 Nr. 3
,
SchPflG Nordrhein-Westfalen § 7
Vorinstanzen: VG Köln 18.12.1995 18 L 2142/95

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