Sozialhilferecht: Anspruch auf Eingliederungshilfe eines behinderten Schülers
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Eingliederungshilfe durch Übernahme der
Kosten für einen Zivildienstleistenden zur schulbegleitenden Betreuung in der integrierten Gesamtschule begehrt, hat in dem
aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. ...
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß die von ihm beanspruchte Hilfe in der Form der Übernahme der Kosten eines Zivildienstleistenden
für die schulbegleitende Betreuung ihrer Art nach zu den in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG vorgesehenen Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehört und insbesondere keine Hilfe zur Pflege darstellt. Zwar ergibt sich
aus der genannten gesetzlichen Bestimmung nicht unmittelbar, welche Maßnahmen im einzelnen als Hilfe zum Besuch weiterführender
Schulen anzusehen sind. Die in Betracht kommenden Arten der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne der gesetzlichen
Bestimmung werden jedoch einerseits durch § 12 Nr. 3 der aufgrund der Ermächtigung des § 47 BSHG ergangenen EingliederungshilfeVO und andererseits durch die allgemeine Regelung des § 39 Abs. 3 BSHG konkretisiert. Bei der Zuordnung der beanspruchten Hilfe in Form der Betreuung durch einen Zivildienstleistenden ist darauf
abzustellen, welchem Ziel die konkrete Hilfe dient. Steht vornehmlich oder ausschließlich die Förderung der Teilnahme des
Behinderten am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund, ist Eingliederungshilfe zu gewähren. Denn nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist es u.a. Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern
und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern; hierzu gehört nach Satz 2 der Bestimmung vor allem, dem Behinderten
die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs
zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Dient sie hingegen dem Zwecke der Sicherung der
Existenz durch regelmäßig wiederkehrende notwendige Hilfen, ist Hilfe zur Pflege anzunehmen. Während die Eingliederungshilfe
auf eine Minimierung der Auswirkungen der Behinderung gerichtet ist, hat die Hilfe zur Pflege mehr einen bewahrenden Charakter
im Sinne von Hilfestellungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens.
Vgl. dazu auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 31.1.1996 - 6 S 494/93 -.
Gemäß § 39 Abs. 4 BSHG wird Eingliederungshilfe (bereits dann) gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art
und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er aufgrund seiner körperlichen Behinderung für einen erfolgreichen begabungsgerechten
Schulverlauf die Unterstützung durch einen Zivildienstleistenden benötigt. ... (wird ausgeführt)
Der beanspruchten Hilfe steht - zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - auch nicht der Nachranggrundsatz
des § 2 BSHG entgegen. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfeleistungen nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zwar hat der Antragsgegner dargelegt, daß der Antragsteller
das angestrebte Bildungsziel (Abitur) auch an der "... Schule für Körperbehinderte" in K. erreichen könnte, bei der es sich
nach der vom Antragsgegner vorgelegten schriftlichen Auskunft um eine "Sonderschule im Bildungsbereich der Sek. I und der
Gymnasialen Oberstufe" handelt. Der Antragsteller hat jedoch glaubhaft gemacht, daß er sich - jedenfalls zum gegenwärtigen
Zeitpunkt - im Hinblick auf das in § 39 Abs. 3 BSHG verankerte Ziel der Eingliederungshilfe nicht auf den Besuch dieser oder einer anderen Sonderschule verweisen lassen muß.
Dabei kann hier offenbleiben, ob sich daran für künftige Zeiträume etwas ändern kann.
Solange die zuständige Schulbehörde nicht entschieden hat, daß der betreffende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung
entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist, kann nach der Rechtsprechung des BVerwG der Träger der Sozialhilfe den Schulpflichtigen
nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um so die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.1986 - 5 C 36.84 -, in: NDV 1986, S. 291, 292; ebenso OVG Lüneburg, Beschluß vom 11.2. 1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459, 460; VG Bremen, Urteil vom 28.6.1990 - 3 A 142/90 -, NJW 1991, S. 585, 586.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kann der Antragsgegner den Antragsteller jedenfalls
im streitbefangenen Zeitraum nicht gemäß § 2 BSHG darauf verweisen, die Sonderschule in K. oder die daneben noch in Erwägung gezogene Sonderschule B. zu besuchen. Denn auf
der Grundlage des bisher dem Senat bekannten Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, daß eine Entscheidung über die
Pflicht des Antragstellers, eine seiner Behinderung entsprechende Sonderschule zu besuchen, bislang von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde
nicht getroffen worden ist. (wird ausgeführt)
Allerdings gebietet es der sogenannte Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG, daß der Antragsteller bzw. seine ihn gesetzlich vertretenden Erziehungsberechtigten unverzüglich die Eröffnung des Verfahrens
zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 7 Abs. 4 SchPflG NW iVm § 10 Abs. 1a VO-SF über die Schule
stellen, damit die zuständige Fachbehörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren über den sonderpädagogischen Förderbedarf des
Antragstellers und den Förderort eine Entscheidung treffen kann; das ändert aber nichts daran, daß dem im vorliegenden Verfahren
geltend gemachten Anspruch des Antragstellers für den streitbefangenen Zeitraum § 2 Abs. 1 BSHG (noch) nicht entgegensteht.
... Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift bei der Selbsthilfe dann ein, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen "kann", er also die Möglichkeit hat, seinen
Bedarf (ganz oder teilweise) durch eigenes Tätigwerden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu befriedigen. Es kommt
in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch macht, vgl. BVerwG, Urteil
vom 29.9.1971 - V C 2.71 -, FEVS 19, 43; OVG NW, Urteil vom 23.5.1990 - 8 A 2224/87 -, FEVS 41, 432; Urteil vom 23.1.1995 - 8 A 2469/92 - m.w.N.; Urteil vom 17. 10.1995 - 8 A 3699/92 -.
Auch derjenige kann sich selbst helfen, der Ansprüche gegen Dritte hat, wenn und soweit diese Ansprüche realisierbar sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 - 5 C 13.87 -, FEVS 42, S. 177, 178; OVG NW, Urteil vom 23.5.1990 aaO.,S. 432, 434 f.; OVG NW, Urteil vom 5.10.1992 - 8 A 2622/89 -.
Dabei ist nicht entscheidend, ob der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten hat, sondern, ob der nach dem
Bundessozialhilfegesetz berücksichtigungsfähige Bedarf (durch Dritte) tatsächlich, insbesondere auch rechtzeitig befriedigt werden kann, vgl. BVerwG,
Urteil vom 29.9.1971 aaO., S. 43, 44; OVG NW, Urteil vom 14.12.1987 - 8 A 313/85 -, FEVS 38, S. 23, 25.
Wenn das Bundessozialhilfegesetz in § 2 Abs. 1 BSHG denjenigen von der Gewährung von Hilfe ausschließt, der sich selbst helfen kann, so stellt es klar, daß auch zukünftige Möglichkeiten
zur Bedarfsbefriedigung zu beachten sind. Allerdings sind damit nur solche Möglichkeiten gemeint, die nach Lage des einzelnen
Falles geeignet sind, in angemessener Frist zur Deckung des konkreten Bedarfs zu führen. Es würde sich nicht mit dem Nachranggrundsatz
vertragen, wenn der einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit der Bedarfsbefriedigung von dritter Seite an den Träger
der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, obwohl er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden die Bedarfsdeckung durch
Dritte in hinreichender Weise hätte herbeiführen können. Nur dann, wenn von vornherein feststeht, daß Hilfe von dritter Seite
nicht zu erlangen ist, steht § 2 Abs. 1 BSHG der Gewährung von Hilfe nicht entgegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1971, aaO., S. 45; Urteil vom 21.11.1991, aaO., S. 178;
OVG NW, Urteil vom 23.5.1990, aaO. , S. 434 f..
Hieran anknüpfend kann bei einem aufschiebbaren Bedarf des Hilfesuchenden unter dem Aspekt des in § 2 Abs. 1 BSHG normierten Nachranges von Sozialhilfe von Bedeutung sein, ob der Hilfesuchende durch rechtzeitiges Tätigwerden die Deckung
seines Bedarfs durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten hätte herbeiführen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1971,
aaO., S. 46; OVG NW, Urteil vom 14.12.1987, aaO., S. 25; Urteil vom 23.5.1990, aaO., S. 434.
Der Antragsteller kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (noch) nicht darauf verwiesen werden, daß er
gemäß § 2 Abs. 1 BSHG die Deckung seines im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Bedarfs durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten
hätte erreichen können. Künftig ist der durch seine Erziehungsberechtigten vertretene Antragsteller aber nach § 2 Abs. 1 BSHG gehalten, unverzüglich ein Verfahren zur Feststellung seines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 7 Abs. 4 SchPflG iVm § 10 Abs. 1a VO-SF einzuleiten bzw. einleiten zu lassen.
Im vorliegenden Falle steht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - (noch) nicht fest, ob der vom Antragsteller geltend
gemachte Bedarf ohne Inanspruchnahme des Antragsgegners als Träger der Sozialhilfe gedeckt werden kann. Nach § 7 Abs. 1 SchPflG
NW werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher Behinderung im Unterricht einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht
hinreichend gefördert werden können, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 7 SchPflG NW "ihrem individuellen Förderbedarf
entsprechend sonderpädagogisch gefördert". Die sonderpädagogische Förderung kann dabei nicht nur in einer Sonderschule, sondern
gemäß § 7 Abs. 3 SchPflG NW auch in einer weiterführenden allgemeinen Schule erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde in dem
Verfahren nach § 7 Abs. 5 SchPflG NW feststellt, daß das Bildungsziel der jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden
kann und die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen; im übrigen wird die Unterrichtung Schulpflichtiger
mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die voraussichtlich das Bildungsziel der allgemeinen Schulen nicht erreichen können,
gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 SchPflG NW in weiterführenden allgemeinen Schulen in Schulversuchen erprobt. Förderort kann gemäß
§ 12 Abs. 2 VO-SF entweder eine dem ermittelten Förderbedarf entsprechende Sonderschule sein oder eine allgemeine Schule,
soweit an dieser die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine Förderung im Sinne des § 9 VO-SF gegeben
sind, der Schulträger gemäß § 7 Abs. 4 SchPflG NW zugestimmt hat und die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Teilnahme
ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in einer allgemeinen Schule stellen. Daneben kann
gemäß § 12 Abs. 4 VO-SF Förderort auch eine Sonderschulklasse an einer allgemeinen Schule sein oder eine sonderpädagogische
Fördergruppe als Teil einer allgemeinen Schule. Die Klärung der Frage, ob beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf
besteht und - bejahendenfalls - an welchem Förderort dieser gedeckt werden soll, kann nach der geltenden Rechtslage nur in
dem nach § 7 Abs. 4 SchPflG NW iVm § 10 Abs. 1 VO-SF einzuleitenden Verfahren erfolgen.
Zwar ergibt sich aus § 7 Abs. 4 SchPflG NW iVm § 10 Abs. 1a VO-SF keine zwingende Verpflichtung der Erziehungsberechtigten,
einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen. Ein Hilfesuchender
und die ihn gesetzlich vertretenden Erziehungsberechtigten verstoßen jedoch gegen das Gebot der Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG, wenn sie - trotz entsprechenden Hinweises - die in § 7 Abs. 4 SchPflG NW iVm § 10 Abs. 1a VO-SF vorgesehene Möglichkeit zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs nicht in Anspruch nehmen und sich damit weigern, eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob beim Hilfesuchenden
ein von Dritten zu deckender sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und wo diesem sonderpädagogischem Förderbedarf am besten
Rechnung getragen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der durch seine Erziehungsberechtigten vertretene Hilfesuchende
vom Träger der Sozialhilfe Leistungen beansprucht, die ihrer Art nach das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
nahelegen, der nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 5 SchPflG NW in Verbindung mit den Vorschriften der "Verordnung über die Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort" von Dritten erbracht werden kann.
Ein solcher Fall liegt hier vor. (wird ausgeführt)
Der Umstand, daß die Erziehungsberechtigten des Antragstellers bislang einen solchen Antrag nach § 7 Abs. 4 SchPflG NW iVm
§ 10 Abs. 1a VO-SF nicht gestellt haben, führt für den streitbefangenen Zeitraum noch nicht dazu, daß § 2 Abs. 1 BSHG dem gegen den Antragsgegner geltend gemachten Anspruch auf Eingliederungshilfe entgegensteht. Die im vorliegenden Verfahren
vom Antragsgegner für den streitbefangenen Zeitraum beanspruchte Deckung des geltend gemachten Bedarfs auf Eingliederungshilfe
in Form der Übernahme der Kosten für einen Zivildienstleistenden zur schulbegleitenden Betreuung in der integrierten Gesamtschule
war nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand jedenfalls in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufschiebbar, wollte der Antragsteller vom Besuch dieser weiterführenden Schule
seiner Wahl nicht zunächst Abstand nehmen. Über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe
war bei Beginn des Schuljahres durch den Antragsgegner noch nicht entschieden worden. ... Auf die Möglichkeit, die Eröffnung
des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 7 Abs. 4 SchPflG NW iVm § 10 Abs. 1a VO-SF zu
beantragen, sind die Erziehungsberechtigten des Antragstellers nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand
weder durch die aufnehmende Schule (Gesamtschule Bonn-Beuel) noch durch den Antragsgegner hingewiesen worden. Es ist auch
nicht ersichtlich, daß ihnen diese Möglichkeit bislang sonst bekannt geworden ist. ... Solange in jenem Verfahren keine den
Antragsteller rechtlich verpflichtende Entscheidung zum Besuch einer andern als der von ihm jetzt besuchten Gesamtschule getroffen
worden ist, genügt der durch seine Erziehungsberechtigten vertretene Antragsteller seiner sich aus § 2 Abs. 1 BSHG ergebenden Verpflichtung zur Selbsthilfe, wenn seine Eltern nach erfolgtem Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung
nach § 7 Abs. 4 SchPflG NW iVm § 10 Abs. 1a VO-SF unverzüglich die dazu erforderlichen Schritte einzuleiten. Da ein solcher
Hinweis auf die Antragstellung nach § 7 Abs. 4 SchPflG iVm § 10 Abs. 1a VO-SF bis zum Ergehen der vorliegenden Entscheidung
nicht ergangen ist, kann der Antragsteller (bislang) in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang vom Antragsgegner
Eingliederungshilfe beanspruchen.
Eine Möglichkeit, daß der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum entsprechend dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG andere Schulen ohne die von ihm beanspruchte Hilfe auf Übernahme der tatsächlichen Kosten eines Zivildienstleistenden zur
schulbegleitenden Betreuung besuchen könnte, ist nicht erkennbar. Auch der Antragsteller hat eine solche Möglichkeit nicht
konkret dargetan.