Sozialhilferecht: Verjährung von Erstattungsansprüchen einer Sozialhilfe leistenden Verbandsgemeinde, Haftung für Schäden
des Landkreises
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die die Klägerin in den Jahren 1986 bis 1989 an Asylbewerber
erbrachte. Diese Aufgabe war ihr vom Beklagten als dem örtlichen Träger der Sozialhilfe mit Satzung vom 29. Januar 1974 übertragen
worden. Im Rahmen einer Rechnungsprüfung stellte die Klägerin fest, dass Aufwendungen für Asylbewerber in Höhe von 22.091,30
DM sowie weitere Sozialhilfeleistungen im Umfang von 35.995,57 DM nicht bei dem Beklagten zur Erstattung angemeldet worden
waren. Als sie dies im Jahre 1995 nachholte, lehnte der Beklagte die begehrte Erstattung unter Berufung auf die Verjährungsvorschrift
des § 113 Abs. 1 SGB X zunächst vollständig ab. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 erklärte er sich jedoch bereit, die Aufwendungen für die Hilfe
zum Lebensunterhalt aus dem Jahre 1986 in Höhe von 35.955,57 DM zu erstatten, nicht aber die Kosten für Asylbewerber aus den
Jahren 1986 bis 1989. Zur Begründung gab der Beklagte an, nach Änderung des Landesaufnahmegesetzes sei es ihm nicht mehr möglich,
die Sozialhilfeleistungen für Asylbewerber gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz geltend zu machen. Wenn die Klägerin diese Kosten
bei ihm rechtzeitig angemeldet hätte, wären sie ihm vom Land erstattet worden.
Auf entsprechende Schadensanzeige der Klägerin leistete deren Eigenschadensversicherung insgesamt 3.050,-- DM, so dass ein
Fehlbetrag von 19.041,30 DM offen blieb.
Mit ihrer am 2. März 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren im Wesentlichen mit folgender Begründung weiterverfolgt:
Der Beklagte sei zur endgültigen Kostentragung hinsichtlich der Aufwendungen für Asylbewerber verpflichtet. Zeitliche Einschränkungen
bezüglich einer Erstattung seien in der Satzung vom 29. Januar 1974 nicht enthalten. Auch die Verjährungsvorschrift des §
113 Abs. 1 SGB X greife nicht ein, da sie nur zwischen Leistungsträgern untereinander Anwendung finde. Im Rahmen des gegebenen Delegationsverhältnisses
könne der Beklagte zudem weder zivilrechtliche noch öffentlich-rechtliche Einwendungen erheben. Außerdem hätten Mitarbeiter
des Beklagten keine hinreichend gründlichen Prüfungen vorgenommen und damit zu der späten Anmeldung der Aufwendungen beigetragen.
Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Klägerin habe in seinem Auftrag Sozialhilfeleistungen an Asylbewerber
ausgezahlt. Deshalb sei § 113 Abs. 1 SGB X zumindest analog anwendbar; im Übrigen gälten die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung. Die erst nach Änderung des
Landesaufnahmegesetzes erfolgte Anmeldung der erbrachten Kosten stelle eine "schlechte Geschäftsführung" der Klägerin im Rahmen
des Auftragsverhältnisses dar, die zur Vereitelung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz geführt habe. Der Beklagte erklärte
daher die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus dieser Pflichtverletzung in Höhe der eingeklagten Erstattungsforderung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Erstattungsanspruch der Klägerin als verjährt ansah. Es hat unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Auffassung vertreten, die vierjährige Verjährung des § 113 SGB X stelle im Sozialrecht ein allgemeines Rechtsprinzip dar. Die Klägerin habe materiell als Sozialhilfeträger gehandelt; wie
bei Leistungsträgern untereinander sei es aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, Erstattungsansprüche einer
beschleunigten Klärung zuzuführen und jahrelange Auseinandersetzungen zu vermeiden. Eine Berufung auf die Verjährung sei auch
nicht treuwidrig. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung des nicht abgerechneten Betrages von 35.995,57
DM für die Hilfe zum Lebensunterhalt einerseits und der Klageforderung andererseits liege in dem Umstand, dass dem Beklagten
der letztgenannte Betrag seitens des Landes nicht (mehr) erstattet werde.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen und wendet sich insbesondere gegen die Annahme
einer vierjährigen Verjährungsfrist. Die Klageforderung sei nach Wesen und Inhalt nicht mit den Ansprüchen vergleichbar, die
der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde gelegen hätten. Denn es gehe
hier nicht um das Verhältnis von Leistungsträgern untereinander. Der Wahrnehmung von Sozialhilfeaufgaben durch sie liege nicht
etwa ein Auftrag des Beklagten, sondern eine Delegation zugrunde. Der Delegationsnehmer handele aber lediglich als "verlängerter
Arm" des Delegierenden. Da der Beklagte dementsprechend auch unrechtmäßig erbrachte Leistungen zu erstatten habe, dürfe die
Erstattung rechtmäßiger Sozialhilfeaufwendungen nicht an einer vierjährigen Verjährungsfrist scheitern. Der Beklagte sei zudem
nicht schutzwürdig, da er im Falle der Aufgabenerledigung durch eigene Bedienstete ebenso wenig Regress bei einer anderen
Körperschaft neben könne. Wegen der unzureichenden Überprüfung der Sachbücher durch den Beklagten verstoße die Erhebung der
Einrede der Verjährung zudem gegen Treu und Glauben.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Juni 1999 den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin,
19.041,30 DM nebst 4% Zinsen seit dem 2. März 1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Erwiderung auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Einen Rechtsmissbrauch durch Erhebung
der Verjährungseinrede vermag er nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Erstattung
von in den Jahren 1986 bis 1989 an Asylbewerber gewährten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 19.041,30 DM sowie Rechtshängigkeitszinsen
von dem Beklagten verlangen kann. Der sich aus §§ 4 Satz 1, 1 Ziffer 1.1 der Satzung über die Wahrnehmung von Sozialhilfeaufgaben
im Landkreis ... vom 29. Januar 1974 i.d.F. vom 26. Juni 1978 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AGBSHG) ergebende Erstattungsanspruch der Klägerin als einer Verbandsgemeinde, die der Beklagte zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
außerhalb von Anstalten herangezogen hat, ist weder verjährt noch durch Aufrechnung erloschen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt eine ausdrückliche, den hier geltend gemachten Anspruch erfassende
landesrechtliche Verjährungsvorschrift. Auch § 113 Abs. 1 SGB X, der -- wie der Überschrift des 2. Abschnitts (§§ 102 bis 114 SGB X) zu entnehmen ist -- für Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander eine Verjährungsfrist
von vier Jahren festlegt, gibt dem Beklagten kein Recht, die begehrte Erstattung zu verweigern. Unmittelbar anwendbar ist
diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht, weil sich die Klägerin und der Beklagte nicht als unterschiedliche
Träger der Sozialhilfe gegenüberstehen. Vielmehr bestimmt § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG, dass die kreisfreien Städte und Landkreise die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind; § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG ermächtigt die Länder zu Regelungen über die Heranziehung von Gemeinden durch die Landkreise zur Durchführung von Sozialhilfeaufgaben.
Zu Sozialhilfeträgern werden die Gemeinden dadurch jedoch nicht.
Es gibt aber auch keinen allgemeinen Grundsatz, demzufolge alle im Sozialrecht wurzelnden Erstattungsansprüche der vierjährigen
Verjährungsfrist unterliegen. Zwar hält das Bundessozialgericht (Urteil vom 30. September 1993, FEVS 44, 348 (350 f.)) §
45 Abs.
1 SGB I, wonach Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren,
für den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips im Sozialrecht. Soweit sich diese Auffassung auch auf das Sozialhilferecht
bezieht, vermag sich der Senat ihr jedoch nicht anzuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom
20. Januar 1977 (BVerwGE 52, 16 (24)) Bedenken gehabt, aufgrund einer sich damals im Sozialleistungsrecht abzeichnenden Tendenz generell eine Verjährungsfrist
von vier Jahren anzunehmen. Diese Auffassung hat es im Urteil vom 27. November 1986 (BVerwGE 75, 173 (177)) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzgebung bekräftigt und dargelegt, insbesondere die Vorschriften
der §§ 50 Abs. 4 Satz 1, 113 SGB X seien Belege dafür, dass die Verjährung im Sozialleistungsrecht nach wie vor einzelfallbezogen normiert, die Einführung einer
allgemeingültigen Verjährungsfrist aber unterblieben sei. Angesichts dieses "beredten Schweigens" des Gesetzgebers gegenüber
den erwähnten Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Januar 1977 vermochte es eine versehentlich entstandene
Lücke, die im Wege entsprechender Anwendung vorhandener Vorschriften geschlossen werden müsse, nicht zu erkennen. Dem ist
der Senat in seinem Beschluss vom 22. Februar 2000 (12 A 10036/00.OVG) gefolgt; das vom Verwaltungsgericht erwähnte, durchaus anzuerkennende Interesse an der Überschaubarkeit öffentlicher
Haushalte und damit auch an einer möglichst raschen Klärung von Erstattungsansprüchen gibt keine Veranlassung zu einer hiervon
abweichenden Beurteilung.
Ob damit gleichzeitig gesagt ist, dass es auch hinsichtlich des Erstattungsanspruchs einer zu den Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers
herangezogenen Verbandsgemeinde an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke hinsichtlich der Verjährungsfrist fehlt, bedarf keiner
abschließenden Klärung. Denn eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 SGB X scheitert bereits an den unterschiedlichen Interessenlagen, durch die einerseits das Verhältnis von Sozialleistungsträgern
untereinander und andererseits die Beziehungen der Beteiligten dieses Verfahrens gekennzeichnet sind.
Für die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander sieht § 88 Abs. 1 SGB X die Form eines Auftrags vor, mit welchem ein Auftraggeber ihm obliegende Aufgaben mit Zustimmung des Beauftragten durch diesen,
aber im Namen des Auftraggebers (§ 89 Abs. 1 SGB X), wahrnehmen lässt. Der Auftraggeber ist nach § 91 SGB X zur Erstattung der Sozialleistungen (einschließlich Sach- und Dienstleistungen) verpflichtet, es sei denn, diese wurden zu
Unrecht erbracht und den Beauftragten trifft hierfür ein Verschulden. Der Anspruch unterliegt der Verjährung nach § 113 Abs. 1 SGB X. Eine vergleichbare Regelung enthält § 4 Abs. 2 AGBSHG; danach können die Landkreise Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden auf deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die
den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.
Völlig anders hat der Landesgesetzgeber jedoch die hier vorliegende Heranziehung einer Verbandsgemeinde gemäß § 4 Abs. 1 AGBSHG ausgestaltet. Auf der Grundlage dieser Vorschrift können Landkreise bestimmen, dass Verbandsgemeinden oder verbandsfreie
Gemeinden solche Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen
und dabei in eigenem Namen entscheiden; zuvor sind die Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden zu hören. Damit ist
ein für das Verhältnis und auch für die Risikoverteilung zwischen Landkreis und Verbandsgemeinde wesentlicher Gesichtspunkt
angesprochen: Der Auftrag beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, die Heranziehung nach § 4 Abs. 1 AGBSHG jedoch nicht. Dementsprechend wird überwiegend angenommen, dass die durch Delegation herangezogene Körperschaft auch die
Erstattung rechtswidrig erbrachter Sozialleistungen verlangen kann (NdsOVG, Urteil vom 29. Mai 1991, -- 4 L 161/90 --, ZfF 1991, 276 ff; Hommel/Oster, Praxis der Kommunalverwaltung, H 1, AGBSHG, Stand 9/96, § 4 Erl. 4; Zeidler, NDV 1987, 411; einschränkend Schoch in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 96 Rdnr. 13; Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 1999, § 96, Rdnr. 5). Aus diesen Überlegungen wird bereits deutlich, dass eine Verbandsgemeinde im Falle der Delegation von Aufgaben
-- womöglich gegen ihren Willen -- dem Landkreis nicht wie ein anderer Leistungsträger gegenübertritt, sondern vielmehr als
dessen "verlängerter Arm" bei der Wahrnehmung einer Aufgabe, nämlich der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb
von Anstalten, erscheint. Deshalb kann in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht der
Länder gegenüber der Bundesrepublik im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zurückgegriffen werden. Im Urteil vom 25. Mai 1961
(BVerwGE 12, 253 (255)) hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Schadensersatzanspruch verneint mit der Erwägung, die Bundesrepublik
würde sonst bei einer Durchführung der Bundesgesetze durch die Länder besser stehen, als führte sie selbst die Bundesgesetze
durch. Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 (-- 12 A 12917/94.OVG --, DVP 1996, 524) hervorgehoben, dass es sich bei der Beauftragung nach § 4 Abs. 2 AGBSHG um eine Mandatserteilung handelt, bei der Heranziehung nach § 4 Abs. 1 AGBSHG jedoch um eine (zuständigkeitsändernde) Delegation, zumal in § 4 Abs. 1 AGBSHG -- in auffälligem Gegensatz zu § 4 Abs. 2 AGBSHG -- das auf ein Mandat hinweisende Wort "beauftragen" vermieden werde (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. November
1965 -- 2 A 55/65 -- (AS 9, 390 (392)). Angesichts dieser Unterschiede zwischen einem Auftragsverhältnis und der Heranziehung im Wege der Delegation
kommt eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 SGB X auf den Erstattungsanspruch einer nach § 4 Abs. 1 AGBSHG herangezogenen Verbandsgemeinde nicht in Betracht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dieser Anspruch einer Verjährung
völlig entzogen ist. Sie bestimmt sich vielmehr durch eine entsprechende Anwendung der §§
194 ff.
BGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1986, BVerwGE 75, 173 (179)).
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Beklagten erloschen. Denn
die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung aus positiver Forderungsverletzung eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses
besteht nicht. Zwar sind die Vorschriften der §§
387 ff.
BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, so dass die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für die der Verwaltungsrechtsweg
gegeben ist, berücksichtigt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, BVerwGE 96, 71 (73)). Es ist jedoch bereits dargelegt worden, dass das die Beziehung der Verfahrensbeteiligten prägende Delegationsverhältnis
von einem auf freiwilliger Vereinbarung basierenden Auftragsverhältnis strikt zu trennen ist. Auch mit Rücksicht auf die erwähnte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schadensersatzanspruch im Falle der Bundesauftragsverwaltung kann es begrifflich
eine positive Forderungsverletzung seitens der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht gegeben. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht
(Urteil vom 30. November 1995, BVerwGE 100, 96 (61)) entschieden, dass eine Gemeinde nicht gegenüber dem Land für von ihren Bediensteten begangene Fehler und Unterlassungen
einzustehen hat, die diese bei der Erledigung von der Gemeinde aufgetragenen Aufgaben nach kindergeldrechtlichen Vorschriften
begehen; hierfür fehle es an einer Haftungsgrundlage. Nichts anderes kann im Delegationsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten
gelten.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich in entsprechender Anwendung des §
291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §
167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr.
10,
711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§
132 Abs.
2 VwGO).