Sozialhilferecht: Integrationshelfer, Eingliederungshilfe, Schulpflicht, Schule in private Trägerschaft, Grundschule, Förderschule
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil, durch das sie verpflichtet wurde, die Kosten eines Integrationshelfers für den
Besuch einer privaten Montessori-Grundschule durch den Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen.
Der geborene Kläger ist geistig behindert. Vom Frühjahr 1998 bis August 2001 besuchte er eine integrative Kindertagesstätte
in C. . Während dieser Zeit erhielt er Eingliederungshilfe (§§ 39, 40 BSHG) zur Einzelintegration.
Nachdem die Eltern des von der Einschulung zunächst zurückgestellten Klägers mehrfach den Wunsch geäußert hatten, ihr Kind
integrativ zu beschulen, was sowohl der Leiter der örtlichen Grundschule G. als auch das Regionalschulamt C. u.a. unter Hinweis
auf organisatorische Schwierigkeiten ablehnten, beantragten die Eltern im April 2001 beim Sozialamt der Beklagten die Stellung
eines Integrationshelfers für den Besuch der Montessori-Grundschule (nebst Hort) als Eingliederungshilfe.
Zuvor waren mehrere Schuluntersuchungen des Klägers vorgenommen worden; auch hatten die Eltern des Klägers im März 2001 die
Förderschule für geistig Behinderte "J. K. " besichtigt und sich über den Lehrplan dieser Schule erkundigt.
Anfang Mai 2001 befürwortete das Gesundheitsamt der Beklagten nach einer Untersuchung des Klägers eine "zusätzliche personelle
Betreuung zur Integration des Kindes in (die) Montessori-Schule während des Frontalunterrichts - z.Zt. 10h/Woche". Der Kläger
weise eine geistige Behinderung auf und gehöre zum Personenkreis des § 39 BSHG.
Mit Bescheid vom 14.5.2001 stellte das Regionalschulamt C. fest, dass der Kläger einen erhöhten sonderpädagogischen Förderschulbedarf
habe und an der Förderschule für geistig Behinderte zu beschulen sei.
Einen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch nahmen die Eltern des Klägers nach einem telefonischen Hinweis des Regionalschulamts
- es handele sich nicht um einen Schulzuweisungsbescheid, sondern nur um die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
- zurück.
Durch Bescheid vom 31.5.2001 (ausgehändigt am 7.6.2001 an die Mutter des Klägers) lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten
für einen Integrationshelfer zum Besuch der 1. Klasse der Montessori-Grundschule ab. Zur Begründung verwies sie auf die Verpflichtung
des Klägers, die Förderschule zu besuchen, den Nachrang der Sozialhilfegewährung (§ 2 Abs. 1 BSHG) sowie auf den Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 BSHG. Den dagegen am 2.7.2001 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.8.2001 (zugestellt am 15.8.2001)
zurück; die Kosten für einen Integrationshelfer gehörten nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf, weil der Kläger zum Besuch
der Förderschule verpflichtet sei.
Bereits am 22.6.2001 schlossen die Eltern des Klägers mit dem Montessori-Verein C. e.V. einen Schulvertrag, der u.a. ein monatliches
Schulgeld in Höhe von 97,00 DM vorsah. Eine Regelung über die Stellung eines Integrationshelfers enthält der Schulvertrag
nicht.
Unter dem 23.11.2001 erließ das Regionalschulamt einen "klarstellenden" Bescheid des Inhalts, dass der Kläger sonderpädagogischen
Förderbedarf für den Besuch einer Förderschule für geistig Behinderte aufweise. Eine Schulzuweisung sei durch den Bescheid
vom 14.5.2001 nicht erfolgt. Der genannte Bescheid stehe einer integrativen Beschulung nicht entgegen, sondern sei Voraussetzung
einer solchen Beschulung. Eine abschließende Entscheidung habe noch nicht ergehen können, weil die Montessori-Grundschule
nicht über das notwendige Personal verfüge und über die Gewährung von Eingliederungshilfe bislang nicht entschieden worden
sei.
Mit Datum vom 13.12.2001 erließ das Regionalschulamt einen Bescheid, nach dem der Kläger "im Schuljahr 2001/2002 integrativ
an der Montessori-Schule C. in der Klassenstufe 1 unter folgender aufschiebender Bedingung beschult werden (könne):
- Klassenstärke maximal 25 Schüler,
- individueller Förderunterricht,
- Unterrichtung durch eine entsprechend dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf - geistige Behinderung - ausgebildete
Lehrkraft,
- Vorhandensein von Rückzugsmöglichkeiten aus dem Klassenverband bei Überforderung."
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass nach den Ergebnissen der mit den Eltern des Klägers durchgeführten Beratungsgespräche
eine integrative Beschulung durchgeführt werden könne, wenn die notwendigen Hilfen analog § 4 der Schulintegrationsverordnung
(vom 3.3.1999, SächsGVBl. S. 153 - SchulIVO -) vorlägen. Nach Ende des Schuljahres 2004/2005 sei über die weitere Beschulung
neu zu entscheiden.
Mit einem an die Eltern des Klägers gerichteten Schreiben vom 17.1.2002 teilte der Montessori-Verein C. e.V. mit, dass die
im Bescheid des Regionalschulamts vom 13.12.2001 genannten Voraussetzungen erfüllt würden.
Durch Beschluss vom 26.3.2002 - 5 K 248/02 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger ab dem 1.4.2002
Eingliederungshilfe für einen Integrationshelfer für vier Stunden je Schultag zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde
der Beklagten wurde durch Senatsbeschluss vom 7.6.2002 - 4 BS 114/02 - zurückgewiesen. Ein 2001 gestellter Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zuvor abgelehnt worden.
Nachdem die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 22.5.2002 eine "Verlängerung der Eingliederungshilfe" für das 2. Schuljahr
beantragt hatten, lehnte es die Beklagte mit Schreiben vom 7.2.2002 erneut ab, Kosten für einen Integrationshelfer zu übernehmen.
Für die Betreuung während der Unterrichtszeit sei der private Schulträger verantwortlich. Über den bereits ergangenen Ablehnungsbescheid
hinaus werde "keine weitere Entscheidung (...) getroffen". Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte
durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2002 als unzulässig zurück; ein Verwaltungsakt liege nicht vor.
In der Folgezeit besuchte der Kläger weiter die Montessori-Grundschule mit Hilfe eines Integrationshelfers, dessen Kosten
vorläufig von der Beklagten getragen wurden. Im Schuljahr 2001/2002 machte der Kläger für die Zeit ab dem 15.4.2002 Kosten
in Höhe von 828,36 EUR geltend; im folgenden Schuljahr 2002/2003 beliefen sich die Kosten auf 5.662,40 EUR. Die weiteren Anträge
des Klägers auf Bewilligung von Eingliederungshilfe für die folgenden Schuljahre lehnte die Beklagte jeweils durch bislang
nicht bestandskräftig gewordene Bescheide ab.
Mit Bescheid vom 25.5.2005 stellte das Regionalschulamt C. fest, dass eine integrative Unterrichtung des Klägers im Schuljahr
2005/2006 in der Klasse 4 (freiwillige Wiederholung) an der Montessori-Grundschule unter den im Bescheid vom 13.12.2001 festgelegten
Bedingungen weiter möglich sei.
Auf die bereits am 17.9.2001 erhobene und mit Schriftsatz vom 19.12.2002 erweiterte Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz
die Beklagte durch Urteil vom 21.8.2003 - 5 K 1641/01 - verpflichtet, dem Kläger ab dem 15.4.2002 Eingliederungshilfe durch Übernahme der notwendigen Kosten für einen Integrationshelfer
zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klageänderung durch die Einbeziehung eines über den 13.8.2001
hinausgehenden Zeitraums sei zulässig, weil sachdienlich. Der Kläger habe einen Anspruch auf Kostenübernahme aus § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nrn. 1 und 2 EingliederungshilfeVO. Er gehöre zu dem in § 39 Abs. 1 BSHG genannten Personenkreis. Die Kostenübernahme diene einer angemessenen Schulbildung i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG und § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO. Der Nachranggrundsatz stehe dem nicht entgegen. Insbesondere könne dem Kläger nicht vorgehalten werden,
dass ein Besuch der Förderschule eine Eingliederungshilfe entbehrlich mache. Über das Bestehen einer Förderschulpflicht habe
allein die Schulbehörde zu entscheiden; eine solche Entscheidung liege nicht vor. Damit stehe es dem Kläger frei, sich für
eine integrative Beschulung an einer staatlichen oder privaten Schule zu entscheiden.
Gegen das ihr am 11.9.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.10.2003 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss
vom 31.1.2005 - 4 B 750/03 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Beklagte hat die Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers. Aufgrund der Bescheide
des Regionalschulamts C. (insbesondere des Bescheids vom 14.5.2001) stehe fest, dass beim Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf
bestehe. Die während des Unterrichts erforderliche Betreuung des Klägers sei Aufgabe des jeweiligen Schulträgers. Nach der
Systematik des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen - SchulG - seien die Kosten für einen Integrationshelfer Teil der sächlichen Kosten, die vom Schulträger zu tragen seien (§ 21 Abs. 1 SchulG). Ausgehend davon sei die Montessori-Grundschule bzw. dessen Trägerverein verpflichtet, dem Kläger einen Integrationshelfer
zu stellen; aus dem Schulvertrag folge nichts anderes. Gegenüber dieser Verpflichtung sei die Sozialhilfe nachrangig. Dies
gelte umso mehr, als der Trägerverein für den laufenden Betrieb seiner Privatschule staatliche Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1
Satz 1 und § 15 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft - SächsFrTrSchulG - und der dazu erlassenen Verordnung erhalte;
die Höhe der Zuschüsse richte sich u.a. danach, ob behinderte Kinder unterrichtet würden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21.8.2003 - 5 K 1641/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Als Sozialhilfeträgerin habe die Beklagte nicht darüber zu befinden, welche Schule
der Kläger besuche. Diese Entscheidung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005,
3160) der Schulbehörde vorbehalten. Nach einer sehr intensiven Befassung mit der Gesamtproblematik hätten sich seine Eltern bereits
frühzeitig um eine integrative Beschulung an einer öffentlichen Grundschule - insbesondere der fußläufig erreichbaren Grundschule
G. - bemüht. Letztlich sei dies am unverständlichen Widerstand der Schulverwaltung gescheitert, die es seinen Eltern sogar
ausdrücklich untersagt habe, sich weiter aktiv um eine integrative Beschulung an einer staatlichen Schule zu kümmern. Eine
solche Beschulung, die nach der Integrationsverordnung durchaus vorgesehen sei, werde für Schüler wie den Kläger bis zum heutigen
Tag in ganz C. nicht durchgeführt. Nur für autistische Kinder gebe es im Rahmen eines Modellversuchs integrativen Unterricht;
die damit verbundenen Aufwendungen lägen mit 33,00 EUR je Stunde für eine Fachkraft deutlich höher als die vom Kläger geltend
gemachten Kosten in Höhe von 7,67 EUR je Stunde für einen Zivildienstleistenden. Durch den Besuch der Montessori-Grundschule
blieben der Beklagten zudem die Fahrtkosten erspart, die beim Besuch der am anderen Ende der Stadt gelegenen Förderschule
anfielen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.10.1997, BVerfGE 96, 288) sei der Ausschluss einer integrativen Beschulung auch dann verfassungswidrig, wenn eine solche Beschulung den Einsatz finanzieller
und personeller öffentlicher Mittel erfordere.
Auf den Besuch einer Förderschule für geistig Behinderte könne der Kläger nicht verwiesen werden. Eine schulrechtliche Verpflichtung
zum Besuch einer solchen Einrichtung bestehe aufgrund der Bescheide des Regionalschulamts C. nicht. Der Bescheid vom 13.12.2001
habe die zuvor festgestellte Förderschulpflicht des Klägers aufgehoben; der Regelungsgehalt dieses Bescheides könne erforderlichenfalls
durch die Vernehmung des zuständigen Referenten des Regionalschulamts geklärt werden. Die öffentliche Förderschule sei auch
nicht geeignet, dem Kläger eine angemessene Entwicklung zu ermöglichen. Vor der Einschulung des Klägers hätten seine Eltern
beim Besuch der Förderschule von einer Lehrerin erfahren, dass in der Grundstufe keine Bücher benötigt würden, weil den Kindern
nur alltagspraktische Fertigkeiten (etwa Kochen oder allgemeine Körperpflege) vermittelt würden; "normales" Schreiben werde
erst ab der fünften Klasse unterrichtet. Bei einer Einschulung in der Förderschule wäre der Kläger unter den fünf Kindern
seiner Klasse das Einzige gewesen, das zu verbalen Äußerungen in der Lage gewesen sei. Entgegen den damaligen Erwartungen
der Diagnostiklehrerin sei der Kläger heute in der Lage, Zeitungsartikel zu lesen und deren Inhalt wiederzugeben. Im Rechnen
habe er den Zahlenraum bis 100 erschlossen. Die überaus positive Gesamtentwicklung des Klägers werde insbesondere durch schriftlichen
Stellungnahmen des Klassenlehrers und des Leiters des Sozialpädagogischen Zentrums bestätigt. Eine solche Entwicklung wäre
beim Besuch der Förderschule - ohne die vielfältigen Anregungen durch nichtbehinderte Schüler in der Montessori-Grundschule
- nicht möglich gewesen.
Soweit die Beklagte behaupte, die Montessori-Schule bzw. deren Trägerverein erhalte staatliche Zuschüsse in einer Höhe, die
eine über die Unterrichtung hinausgehende Betreuung behinderter Schüler ermögliche, sei dies unzutreffend. Die Unzulänglichkeit
dieser Zuschüsse sei Gegenstand zahlreicher Klageverfahren; die von der Beklagten zitierte Verordnung sei für nichtig erklärt
worden.
Mit Verfügung vom 21.10.2005 hat der Senat das Regionalschulamt C. um Auskunft zu den Fragen gebeten, ob eine integrative
Beschulung des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten möglich war, ob der Kläger im Fall einer Aufnahme in die Förderschule
in den ersten vier Jahren Unterricht im Schreiben und Lesen erhalten hätte und ob er als einziges Kind der Förderschulklasse
in der Lage gewesen wäre, sich verbal zu äußern. Wegen der daraufhin erteilten Auskunft wird auf das Schreiben des Regionalschulamts
C. vom 8.11.2005 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Dabei handelt es sich um die Gerichtsakte im Klageverfahren 5 K 1641/01 des Verwaltungsgerichts Chemnitz (ein Band), die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten (fünf Heftungen), die Senatsakten
4 B 750/03 und 4 B 131/05 (jeweils ein Band) sowie die Gerichstakten in den Eil- und Beschwerdeverfahren 5 K 248/02 des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie 5 BS 206/01 und 4 BS 114/02 des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (jeweils ein Band).
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Hilfegewährung für das Schuljahr 2001/02 ab dem 15.4.2002 sowie für das gesamte
Schuljahr 2002/2003 (sh. 1). Ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Eingliederungshilfe für Kosten eines Integrationshelfers
für diesen Zeitraum besteht nicht (sh. 2).
1. Die ohne Einschränkungen erhobene Berufung der Beklagten betrifft - wie der Senat mit den Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung erörtert hat - die Hilfegewährung an den Kläger für das Schuljahr 2001/02 ab dem 15.4.2002 sowie für das gesamte
Schuljahr 2002/2003. Dem Tenor des angegriffenen Urteils ist in Verbindung mit den Entscheidungsgründen hinreichend klar zu
entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Übernahme der Kosten des Integrationshelfers für diesen Zeitraum verpflichtet
hat. Soweit sich die bereits im Jahr 2001 erhobene Klage zunächst auch auf eine Hilfegewährung für einen Zeitraum vor dem
15.4.2002 erstreckte, hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich zurückgenommen
(vgl. S. 2 der Niederschrift vom 21.8.2003). Angesichts der im Tenor des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Aufhebung des
"Bescheids der Beklagten vom 7.2.2002 und des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2002" - also zweier Bescheide, die sich entsprechend
dem zugrundeliegenden Antrag des Klägers vom 22.5.2002 auf das Schuljahr 2002/2003 beziehen -, ist für eine Beschränkung des
Klage- oder Berufungsbegehrens auf das Schuljahr 2001/2002, wie sie die Beklagte schriftsätzlich angedeutet hat, kein Raum.
Die weitergehende Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe über die Kostentragung für den Integrationshelfer hinsichtlich
der gesamten Grundschulzeit entschieden, findet in dem angegriffenen Urteil ebensowenig eine Stütze. Ein solcher Bewilligungszeitraum,
der über den vom Widerspruchsbescheid vom 29.11.2002 erfassten Zeitraum weit hinausginge, ist in den Entscheidungsgründen
des Urteils nicht ansatzweise erwähnt und war auch nicht Gegenstand des beim Verwaltungsgericht zuletzt formulierten Klageantrags.
Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 16.1.1986, NVwZ 1987, 412 m.w.N.) wie des erkennenden Senats, dass der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang
in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann, in dem der Sozialhilfeträger
den Hilfefall geregelt hat.
Nach alledem beziehen sich das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts und die dagegen erhobene Berufung des
Beklagten auf die Hilfegewährung an den Kläger für den Zeitraum vom 15.4.2002 bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003.
2. Die so verstandene Berufung hat Erfolg, weil der Kläger für den genannten Zeitraum keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 47 BSHG und § 12 Nr. 1 EingliederungsVO.
Der geistig behinderte Kläger gehört unstreitig zu dem in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personenkreis, dem Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
zu gewähren ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungsVO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160 f. mit Anmerkung Berlit in jurisPR-BVerwG), der sich der Senat anschließt, kann der gesetzliche Hilfeanspruch auch die Übernahme
der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer Grundschule umfassen, wenn dies erforderlich und geeignet ist, um
einem behinderten Kind den Zugang zu einer angemessenen Schulbildung insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht
zu ermöglichen.
Bei der sozialhilferechtlichen Prüfung, ob die für den Besuch einer bestimmten Schule notwendige Unterstützung als "Hilfe
zu einer angemessenen Schulbildung" i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG erforderlich ist, ist der Sozialhilfeträger an die Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung eines schulpflichtigen
behinderten Kindes an eine bestimmte Schule oder eine bestimmte Schulart gebunden. In welchem Umfang eine bestimmte Beschulung
den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Behinderten entspricht, hat grundsätzlich nicht der Sozialhilfeträger, sondern
vielmehr die jeweilige Schulbehörde zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, aaO).
Ausgehend davon lässt sich eine bindende Zuweisung des Klägers an die Montessori-Gundschule für den maßgeblichen Zeitraum
nicht festellen. Nach den Bescheiden des Regionalschulamts C. vom 14.5.2001, 23.11.2001 und 13.12.2001 stand es dem Kläger
vielmehr frei, seine Schulpflicht (§ 26 SchulG) entweder durch den Besuch der öffentlichen Förderschule für geistig Behinderte (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchulG) oder durch den Besuch der privaten Montessori-Grundschule zu erfüllen.
Den - insgesamt auslegungsbedürftigen - Bescheiden des Regionalschulamts ist zu entnehmen, dass der Kläger über einen längeren
Zeitraum hinweg sonderpädagogischer Förderung bedarf, so dass er gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG grundsätzlich zum Besuch der für ihn geeigneten Förderschule für geistig Behinderte verpflichtet ist. An der mit Bescheid
vom 14.5.2001 getroffenen Feststellung des Förderbedarfs haben weder der "klarstellende" Bescheid des Regionalschulamts vom
23.11.2001 noch der Bescheid vom 13.12.2001 etwas geändert. Eine Zuweisung des Klägers an eine bestimmte Förderschule, wie
sie § 30 Abs. 2 Satz 1 SchulG vorsieht (vgl. Niebes/Becher/Pollmann, Schulgesetz im Freistat Sachsen, 4. Aufl. 2004, § 30 RdNr. 2), hat das Regionalschulamt
C. dagegen nicht getroffen; insbesondere liegt keine Zuweisung an die örtlich zuständige Förderschule für geistig Behinderte
"J. K. " vor. Dies ist dem "klarstellenden" Bescheid des Regionalschulamts vom 13.12.2001 eindeutig zu entnehmen. In ihm wird
ausgeführt, dass eine Schulzuweisung nicht erfolgt sei und eine abschließende Entscheidung über eine integrative Beschulung
des Klägers an der Montessori-Grundschule noch ausstehe.
Soweit der abschließende Bescheid des Regionalschulamts vom 13.12.2001 bestimmt, dass der Kläger unter näher bezeichneten,
in der Folgezeit eingetretenen, "aufschiebenden Bedingungen" ab dem Schuljahr 2001/2002 in der Klassenstufe 1 der Montessori-Grundschule
integrativ beschult werden könne, liegt darin ersichtlich keine Schulzuweisung, sondern nur die schulaufsichtsbehördliche
Gestattung des auf vorrangig privatrechtlicher Grundlage geregelten Besuchs der privaten Grundschule durch den Kläger. Für
eine verbindliche Zuweisung des Klägers an die Montessori-Grundschule ist aus Sicht eines verständigen Bescheidempfängers
umso weniger Raum, als eine solche Entscheidung der staatlichen Schulaufsicht weder vom Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
noch vom Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vorgesehen ist. Eine Aufhebung der in den beiden vorangegangenen Bescheiden
festgestellten Förderschulpflicht des Klägers ist dem Bescheid vom 13.12.2001 - entgegen dem Klägervorbringen - ebensowenig
zu entnehmen. Eine solche Regelung ist weder im Verfügungssatz des Bescheids vom 13.12.2001 noch in dessen Begründung enthalten
und wäre vor dem Hintergrund des kurz zuvor erlassenen "klarstellenden" Bescheids vom 23.11.2001, nach dem die Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG) notwendige Voraussetzung einer integrativen Beschulung sei, auch kaum nachvollziehbar. Da es für die Auslegung des Regelungsgehalts
sämtlicher schulrechtlicher Bescheide auf den objektiven Empfängerhorizont ankommt, also darauf, wie ihn ein Adressat und
Drittbetroffener bei verständiger Würdigung verstehen musste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 35 RdNr. 19 f. m.w.N.), bestand für eine gerichtliche Vernehmung des für den Erlass der Bescheide zuständigen Bediensteten des
Regionalschulamts C. , wie sie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, kein Anlass.
Angesichts des dem Kläger gegenüber bestandskräftig festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der ihm eingeräumten
Möglichkeit der Erfüllung seiner Schulpflicht an der Montessori-Grundschule bestand - schulrechtlich - eine Wahlmöglichkeit
des Klägers, der sich zwischen einer Beschulung an der öffentlichen Förderschule für geistig Behinderte oder an der privaten
Montessori-Grundschule entscheiden konnte und musste. Die rechtlich - nach Maßgabe der Integrationsverordnung - nicht von
vornherein ausgeschlossene Möglichkeit einer integrativen Beschulung an einer öffentlichen Grundschule war dem Kläger dagegen
zumindest faktisch nicht eröffnet, wobei es keiner Entscheidung der Frage bedurfte, ob die Schulverwaltung mit Blick auf die
bereits erfolgte Anmeldung des Klägers in der Montessori-Grundschule auf eine abschließende Prüfung verzichtet hat (so die
schriftliche Auskunft des Regionalschulamts an den Senat im Schreiben vom 8.11.2005) oder ob sie es unter Hinweis auf organisatorische
Schwierigkeiten von vornherein abgelehnt hat, den Kläger integrativ zu beschulen, wie er es unter Vorlage einer eidesstattlichen
Versicherung seine Mutter vom 21.11.2005 vorträgt.
Angesichts der dem Kläger - schulrechtlich - eröffneten Wahlmöglichkeit zwischen den vom Regionalschulamt C. als für die Erfüllung
der Schulpflicht gleichwertig eingestuften Alternativen unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Fall, der
dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28.4.2005 (NJW 2005, 3160) zugrundelag. Der dortige Kläger war von der Schulverwaltung an eine öffentliche Grundschule zugewiesen worden, für deren
Besuch er einen Integrationshelfer benötigte. Beim Vorliegen einer solchen Zuweisungsentscheidung kann einem behinderten Kind
sozialhilferechtlich nicht entgegen gehalten werden, dass eine kostenintensive integrative Beschulung unangemessen sei; davon
geht auch der erkennende Senat aus.
Eine solche Konstellation liegt angesichts der durch die bestandskräftigen Bescheide des Regionalschulamts C. begründeten
Wahlmöglichkeit des Klägers jedoch nicht vor. Stehen sich - wie hier - nach den bestandskräftigen schulrechtlichen Entscheidungen
mit der öffentlichen Förderschule und der privaten Grundschule, für deren Besuch ein Integrationshelfer erforderlich ist,
zwei für die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht - aus Sicht der Schulverwaltung - gleichwertige Alternativen gegenüber,
braucht der Sozialhilfeträger dem Wunsch des Kindes und seiner Eltern nach einer integrativen Beschulung, dessen Erfüllung
mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG), nicht zu entsprechen, soweit der Besuch der öffentlichen Förderschule nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles
ausnahmsweise unzumutbar ist.
Der sozialhilferechtliche Individualisierungsgrundsatz, der eine Hilfegewährung nach den Besonderheiten des Einzelfalles vorsieht,
wird auch im Bereich der Eingliederungshilfe beim Bestehen von Bedarfsbedeckungsalternativen durch den allgemeinen Mehrkostenvorbehalt
des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG beschränkt. Nach dieser Vorschrift braucht der Sozialhilfeträger Wünschen eines Hilfesuchenden, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden wären, nicht zu entsprechen. Beim Kostenvergleich nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG kommt es entscheidend darauf an, ob dem Sozialhilfeträger durch die gewünschte Hilfeleistung zusätzliche Kosten in unverhältnismäßiger
Höhe erwachsen, nicht etwa auf eine Bilanzierung der von der Allgemeinheit insgesamt zu tragenden Kosten (vgl. BVerwG, Urt.
v. 22.1.1987, BVerwGE 75, 343 = FEVS 36, 353 für Kosten des Besuchs einer anthroposophischen Kindertagesstätte). Ist eine anderweitig zur Verfügung stehende
und mit öffentlichen Mitteln betriebene Bildungseinrichtung (wie die öffentliche Förderschule) geeignet, die erforderliche
Hilfe zu leisten und ist sie - wie hier - jedem, der dieser Hilfeleistung bedarf ("Reichen" wie "Armen"), unentgeltlich zugänglich,
so handelt es sich um eine eigenständige Hilfegewährung außerhalb des Sozialhilferechts, auf deren Inanspruchnahme ein behinderter
Hilfesuchender verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, NVwZ 1993, 691 für Kosten des Besuchs einer Waldorfschule; BayVGH, Urt. v. 14.5.2001, FEVS 53, 361 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 8.6.1984, FEVS
35, 196 [199]; OVG Bremen, Urt. v. 23.2.2005 - 2 A 437/03 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn der Besuch der öffentlichen Einrichtung aus objektiven
Gründen (etwa wegen einer großen räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder wegen schwerwiegender persönlicher Gründe praktisch
nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, aaO; Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259/02 -, juris).
Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten des Integrationshelfers zu tragen, die dem Kläger durch
den Besuch der Montessori-Grundschule im maßgeblichen Zeitraum entstanden sind, weil mit Erfüllung dieses Hilfebegehrens unverhältnismäßige
Mehrkosten i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG verbunden wären. Bei einem Besuch der öffentlichen Förderschule für geistig Behinderte wären Kosten für einen Integrationshelfer
wegen der in dieser Einrichtung gewährleisteten Betreuung des Klägers - unstreitig - nicht angefallen. Die zwischen dem 15.4.2002
und dem Ende des Schuljahres 2002/2003 entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von insgesamt 6.490,76 EUR (davon 828,36 EUR
für das - vor der Anstellung des Integrationshelfers weitgehend abgelaufene - Schuljahr 2001/2002 und 5.662,40 EUR für das
folgende Schuljahr) sind als unverhältnismäßig i.S. der zitierten Norm anzusehen, weil keine besonderen Umstände des Einzelfalls
vorliegen, die dem Kläger den Besuch der öffentlichen Förderschule aus objektiven oder schwerwiegenden persönlichen Gründen
ausnahmsweise unzumutbar machen.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Einschulung in die öffentliche Förderschule keine seinem individuellen
Fähigkeiten und Begabungen entsprechende sonderpädagogische Förderung zuteil geworden wäre, bestehen nicht. Keiner der zahlreichen
zu den Akten gereichten Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass der Kläger etwa aus medizinischen oder entwickungspsychologischen
Gründen auf eine Beschulung ausschließlich in der Montessori-Grundschule angewiesen gewesen wäre. Soweit das Gesundheitsamt
der Beklagten im Mai 2001 nach einer Untersuchung des Klägers eine "zusätzliche personelle Betreuung zur Integration des Kindes
in (die) Montessori-Schule während des Frontalunterrichts" befürwortete, beruht dies erkennbar auf der Annahme des begutachtenden
Facharztes, dass der Kläger demnächst in die Montessori-Grundschule aufgenommen werde ("Einschulung Montessorischule ab geplant"
vgl. Blatt 47 der Behördenakte). Nicht einmal der anwaltlich vertretene Kläger selbst leitet aus dieser Stellungnahme im gerichtlichen
Verfahren Folgerungen für seinen Schulbesuch ab. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen des A. am Klinikum C.
vom 13.7.2005, des Montessori-Vereins C. e.V. vom 14.7.2005, des Evangelischen Kindergartens "R. " vom 21.11.2005 sowie die
eidesstattliche Versicherung der Mutter des Klägers vom 21.11.2005 belegen, dass sich der Kläger trotz ursprünglich ungünstiger
schulärztlicher und -psychologischer Prognosen seit seiner Einschulung ausgesprochen positiv entwickelt hat, lassen die Beschulung
des Klägers in einer öffentlichen Förderschule aber nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unzumutbar
erscheinen.
Soweit der Kläger schriftsätzlich zunächst geltend gemacht hat, dass er bei einer Einschulung in die Förderschule für geistig
Behinderte "J. K. " im Schuljahr 2001/2002 als einziger Schüler seiner Klasse in der Lage gewesen wäre, sich verbal zu äußern,
hat er an diesem Vorbringen nach Erteilung der schriftlichen Auskunft durch das Regionalschulamt C. vom 8.11.2005 nicht mehr
festgehalten. Das Regionalschulamt hat in Beantwortung der entsprechenden Anfrage des Senats vom 21.10.2005 ausgeführt, dass
an der genannten Förderschule im Schuljahr 2001/2002 eine Unterstufenklasse mit 8 Schülern gebildet worden sei. Unter diesen
Schülern habe es zwei gegeben, die nicht gesprochen hätten und einen, der wenig gesprochen habe. Die anderen Schüler hätten
schon damals ein gut entwickeltes Sprachvermögen gehabt, ein Schulanfänger habe sogar schon Lesen und Schreiben können. Dieser
amtlichen Auskunft ist der Kläger in der Folgezeit nicht entgegengetreten. Der eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter
vom 21.11.2005 ist auf Seite 3 zu entnehmen, dass sich das ursprüngliche Klägervorbringen auf eine mündliche Auskunft der
Beratungslehrerin an seine Eltern anlässlich einer sonderpädagogischen Begutachtung des Klägers im März 2001 bezog, nach der
der Kläger - zum damaligen Zeitpunkt - das einzige sprechende Kind gewesen sei, das für die zum Sommer neu einzurichtende
Klasse bereits angemeldet worden sei. Ausgehend von dieser deutlichen Einschränkung des ursprünglichen Vorbringens sieht der
Senat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Auskunft des Regionalschulamts C. zur Zusammensetzung der im Schuljahr 2001/2002
an der Förderschule neu gebildeten Klasse zu zweifeln. Entsprechendes gilt für die Auskunft des Regionalschulamts, nach der
der Lehrplan der Förderschule für geistig Behinderte - entgegen dem Klägervorbringen - auch den Unterricht im Lesen und Schreiben
unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten der jeweiligen Schüler vorsieht. Dazu hat die Mutter des Klägers in
der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats erklärt, dass in der Förderschule kein "richtiges" Lesen und Schreiben
vermittelt werde wie in einer normalen Schule, sondern nur das Erkennen von Buchstaben und deren Wiedergabe; einen so breit
gefächerten Lehrplan wie in der Montessori-Grundschule gebe es nicht. Diese Erläuterungen relativieren das ursprüngliche Klägervorbringen,
nach dem Lesen und Schreiben in den ersten vier Klassenstufen der Förderschule nicht unterrichtet werde, erheblich und geben
dem Senat keine Veranlassung zu Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft des Regionalschulamts.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger der Besuch der in C. gelegenen Förderschule etwa wegen der Länge des Schulwegs oder vergleichbarer
objektiver Umstände unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Unzumutbar ist ein Besuch der Förderschule schließlich auch nicht mit der Erwägung, die Verweigerung der Hilfegewährung durch
die Beklagte sei als (faktischer) Ausschluss einer integrativen Beschulung verfassungswidrig. Entgegen dem Vorbringen des
Klägers ergibt sich aus dem Beschluss des Bundeverfassungsgerichts vom 8.10.1997 (BVerfGE 96, 288) keine Verpflichtung der beklagten Sozialhilfeträgerin, dem Kläger durch die Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe
eine integrative Beschulung an der privaten Montessori-Grundschule zu ermöglichen. In dem genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht
nicht etwa einen generellen Vorrang der integrativen Beschulung von Behinderten gegenüber einer getrennten Unterrichtung begründet,
sondern entschieden, dass die schulrechtliche Zuweisung eines behinderten Schülers gegen seinen Willen und den seiner Eltern
für sich genommen keine verbotene Benachteiligung i.S.v. Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG darstellt. Eine verfassungswidrige Benachteiligung liegt nach diesem Beschluss nur vor, wenn eine solche Zuweisung erfolgt,
obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür erforderliche
Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige
Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. Ein sozialhilferechtlicher Leistungsanspruch, wie ihn der
Kläger geltend macht, lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.10.1977, Buchholz 421 Kultur- und
Schulwesen Nr. 54 zu Schulkosten beim Besuch eines privaten Blindengymnasiums).
Eine verfassungswidrige Benachteiligung des Klägers lässt sich nicht damit begründen, dass im Stadtgebiet der Beklagten im
Rahmen eines Modellversuchs eine integrative Beschulung von autistischen Kindern durchgeführt wird, für die - so das Klagevorbringen
- erheblich höhere Stundensätze anfallen als bei der integrativen Beschulung des Klägers in der Montessor-Grundschule. Dies
gilt unabhängig von der Frage, ob Autismus als geistige oder aber als seelische Behinderung anzusehen (vgl. Brühl in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 39 RdNrn. 19, 24 m.w.N.) und mit der Behinderung des Klägers vergleichbar ist schon deshalb, weil sich aus der Durchführung
eines auf eine bestimmte Gruppe beschränkten schulischen Modellversuchs weder ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art.
3 GG bzw. Art.
18 SächsVerf auf eine "reguläre" Beschulung unter vergleichbaren Rahmenbedingungen noch ein sozialhilferechtlicher Leistungsanspruch
ableiten lässt.
Im Hinblick auf das elterliche Erziehungsrecht gemäß Art.
6 Abs.
2 GG und Art.
22 Abs.
3 SächsVerf sowie der Privatschulfreiheit gemäß Art.
7 Abs.
4 GG und Art.
102 Abs.
3 SächsVerf ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts anderes. Aus der verfassungsrechtlich geschützten Privatschulfreiheit
des Schulträgers können weder der Kläger selbst noch seine Eltern einen Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger
ableiten (BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, NVwZ 1993, 691 [692]; OVG Berlin, Urt. 8.6.1984, FEVS 35, 196 [200]). Das elterliche Erziehungsrecht, das grundsätzlich auch die freie Wahl
zwischen dem Besuch öffentlicher und privater Schulen einschließt, begründet keine eigene Rechtsposition des Klägers (vgl.
Jarass/Pieroth,
GG, 7. Aufl., Art.
6 Rdnr. 34) und vermittelt auch keinen Anspruch auf Ermöglichung eines Privatschulbesuchs für den Fall, dass die Erziehungsberechtigte
den Besuch der öffentlichen Schule aus pädagogischen Gründen ablehnen (so schon BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, aaO).
Nach alledem ist das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage mit der Kostenfolge aus §
154 Abs.
1 VwGO abzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
132 Abs.
2 VwGO nicht vorliegen.