OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.1997 - 2 S 596/95
»1. Eine zulässige Klageerhebung erfordert es, daß der Kläger Klarheit hinsichtlich seines Rechtsschutzziels schafft.
2. Die Geltung des §
2 Nr. 5
BAföG-EinkommenV für Bewilligungszeiträume ab 1.7.1992 stellt keine unzulässige Rückwirkung dar.«
Fundstellen: FamRZ 1998, 1271
, SächsVBl 1998, 16