Zur Ermittlung der für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht maßgeblichen Einkommensgrenze -
Tatbestand:
Der Kläger begehrt seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein Hörfunkgerät für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis
zum 30.09.1999.
Einen entsprechenden Antrag stellte er am 11.08.1998. Als Beleg für die Einnahmen seiner Eltern fügte er einen Einkommensteuerbescheid
für 1997 des Finanzamtes Merseburg bei, aus dem sich ergibt, dass seine Eltern seinerzeit über Einkünfte in Höhe von 86.712,-
DM verfügten und sich ein zu versteuerndes Einkommen von 68.396,- DM errechnete. Als Kosten für die Miete einer Wohnung in
J_____ gab der Kläger 250,- DM an und legte den entsprechenden Mietvertrag vor.
Mit Bescheid vom 06.11.1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 1 Abs. 1 Nr.
7 der Thüringer Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 01.02.1994 seiner
Auffassung nach nicht vorlagen. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid
vom 12.02.1999 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die für den Kläger maßgebliche Bemessungsgrenze des § 1 Abs. 1 Nr.
7 der Befreiungsverordnung in Höhe von 1.022,50 DM (das 1 1/2-fache des Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für die
Unterkunft) durch den realisierbaren Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern überschritten werde. Gemäß den §§
1601 ff.
BGB seien die Eltern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Zahlung eines angemessenen Unterhalts verpflichtet, der den gesamten
Lebensbedarf umfasse. Dieser Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern betrage 1.149,79 DM und überschreite damit die derzeitige
Bemessungsgrenze um 119,29 DM. Auf den tatsächlich gezahlten Unterhalt komme es nicht an.
Am 09.03.1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Befreiungsverordnung, die auf den Einkommensbegriff der §§ 76 ff. Bundessozialhilfegesetz Bezug nehme, nur aktuell verfügbare Mittel berücksichtigungsfähig seien. Unterhaltsansprüche könnten nicht fiktiv als Einkommen
berücksichtigt werden. Sein derzeit zur Verfügung stehender Unterhalt belaufe sich auf monatlich 841,- DM und bleibe daher
deutlich unter der Bemessungsgrenze für die Befreiung. Die Ermittlung des realisierbaren Unterhaltsanspruchs hätte im Übrigen
ausschließlich nach den §§
1601 ff.
BGB erfolgen dürfen. Für einen Unterhaltsanspruch sei maßgeblich der Lebensbedarf des Unterhaltsbedürftigen. Dieser liege in
seinem Fall weit unterhalb der von der Beklagten errechneten, nur theoretischen Leistungsfähigkeit seiner Eltern und unterschreite
mit 841,- DM die Bemessungsgrenze erheblich.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 06.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12.02.1999 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 01.10.1998 bis 30.09.1999 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 der Befreiungsverordnung nicht vorlägen. Das für die Rundfunkgebührenbefreiung maßgebliche Einkommen bestimme
sich nach den §§ 76 bis 78 BSHG. Bei der Berechnung des Einkommens müsse der Kläger sich den gegenüber seinen Eltern realisierbaren Unterhaltsanspruch anrechnen
lassen. Es könne nicht der Absprache innerhalb einer Familie vorbehalten bleiben, in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werde.
Dem Grundgedanken des Sozialrechts folgend habe nur Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, wer im Sinne der
Befreiungsverordnung bedürftig sei. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 1997 ergebe sich ein zu versteuerndes Einkommen der Eltern
in Höhe von 68.396,- DM. Davon seien die Einkommenssteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen, so dass
im Ergebnis 54.972,70 DM anzurechnendes Jahreseinkommen verbleibe, mithin ein monatlicher Betrag von 4.577,31 DM. Davon sei
ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 2.040,- DM abzuziehen. Von den verbleibenden 2.537,31 DM seien 55 Prozent anrechnungsfrei,
so dass sich im Ergebnis ein Betrag in Höhe von 1.141,79 DM ergebe.
Das Verwaltungsgericht Gera hat die Klage durch Urteil vom 21.02.2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Befreiungsverordnung
für den Zeitraum vom 01.10.1998 bis 30.09.1999, da er mit einem Einkommen von 1.141,79 DM die maßgebliche Bemessungsgrenze
in Höhe von 1.022,50 DM überschreite. Den bestehenden Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seinen Eltern habe der Beklagte
auf der Grundlage des vom Kläger eingereichten Steuerbescheides seiner Eltern für das Jahr 1997 zutreffend gemäß den §§
1601 ff.
BGB ermittelt. Dem könne der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er von seinen Eltern einschließlich Sachleistungen
nur Unterhalt in Höhe von 841,- DM erhalten habe. Der Einkommensbegriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Thüringer Verordnung
über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 01.02.1994 in Verbindung mit § 76 BSHG erfasse das tatsächliche Einkommen, zu dem auch das so genannte realisierbare Einkommen gehöre. Gemäß § 76 BSHG seien zwar nicht alsbald realisierbare Ansprüche kein Einkommen i. S. d. Sozialhilferechts; dies gelte aber nicht, wenn der
Hilfeempfänger nicht bereit sei, realisierbare Möglichkeiten der Selbsthilfe auszuschöpfen, da insoweit der Nachrang der Sozialhilfe
greife. Hinzu komme, dass es ansonsten dem Kläger bzw. dem jeweiligen Antragsteller überlassen bliebe, sich auszusuchen, ob
er einen Anspruch gegenüber einem Dritten durchsetze oder eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehme. Dadurch werde der Kläger
keineswegs gezwungen, einen Unterhaltsanspruch in der gesetzlich festgelegten Höhe gegenüber seinen Eltern zwangsweise durchzusetzen.
Vielmehr bleibe es allein seiner Entscheidung überlassen, sich mit einem geringeren Unterhalt zufrieden zu geben. Wenn der
Kläger eine derartige Entscheidung treffe, müsse er sich daraus entstehenden Konsequenzen im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung
anrechnen lassen.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung
führt der Kläger im Wesentlichen aus:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sein Einkommen, das er aus Unterhaltsleistungen seiner Eltern bezogen
habe, im maßgeblichen Zeitraum monatlich nur 841,- DM betragen und die maßgebliche Grenze nach § 1 der Befreiungsverordnung
von monatlich 1.022,50 DM nicht überschritten. Die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, sein Unterhaltsanspruch
habe sich im betreffenden Zeitraum auf 1.141,79 DM belaufen, halte einer tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Es sei dem Beklagten schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, seinen - des Klägers - Unterhaltsanspruch gegen
seine Eltern zu ermitteln. Aus dem von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergebe sich nur das Leistungsvermögen seiner
Eltern als Unterhaltsverpflichtete, nicht jedoch sein für die Bemessung des Unterhalts nach Maßgabe der §§
1601 ff.
BGB ebenfalls zu berücksichtigender Unterhaltsbedarf. Dieser habe für ihn als (damaliger) Student dem ihm gezahlten Betrag von
841,- DM entsprochen. Auch wenn man dem Beklagten zugestehe, sich bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs an den Regelunterhaltssätzen
des OLG Jena zu orientieren, ergebe sich für ihn lediglich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von ca. 1.000,- DM, der ebenfalls
noch unter der Befreiungsgrenze gelegen hätte. Der Verordnungsgeber habe sich gerade nicht dafür entschieden, jeweils individuell
zu ermitteln, ob ein Rundfunkteilnehmer tatsächlich die Rundfunkgebühr zahlen könne; vielmehr habe er eine pauschale Befreiungsgrenze
eingeführt, bei deren Unterschreitung das Unvermögen zur Zahlung der Rundfunkgebühr unterstellt werde.
Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Unterhaltsbedarf auch die Rundfunkgebühr mit umfasse. Daraus
ergebe sich nur eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs um den für die Rundfunkgebühr benötigten Betrag (hier damals 9,45 DM),
nicht aber eine Erhöhung über die maßgebliche Befreiungsgrenze hinaus. Der Beklagte gehe demgegenüber zu Unrecht davon aus,
dass sich der Unterhaltsanspruch mindestens um den Betrag erhöhe, der zum Überschreiten der Befreiungsgrenze erforderlich
sei. Dies habe zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr am tatsächlichen Bedarf, sondern an den Interessen der Rundfunkanstalt
auf Gebühreneinnahmen ausgerichtet werde. Zudem zeige der Umstand, dass der Beklagte von einem oberhalb der Befreiungsgrenze
liegenden Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.141,78 DM ausgehe, dass er seinen - des Klägers - Unterhaltsbedarf bei der Ermittlung
des vermeintlichen Unterhaltsanspruchs gar nicht berücksichtigt habe. Der Beklagte sei ferner nicht befugt, seinen - des Klägers
- Unterhaltsanspruch zu ermitteln; hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten
außerdem verkannt, dass es auf die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs hier gar nicht angekommen sei, sondern allein auf den
tatsächlich gezahlten Unterhalt. Es entspreche Sinn und Zweck der Befreiungsverordnung, lediglich auf das tatsächlich zur
Verfügung gestellte Einkommen und nicht auf fiktive Ansprüche gegen Dritte abzustellen. Dies müsse insbesondere dann gelten,
wenn ein solcher realisierbarer Unterhaltsanspruch der Höhe nach nicht verbindlich festgestellt sei. Andernfalls wäre er -
der Kläger - gehalten, zur Feststellung seines tatsächlich realisierbaren Anspruchs seine Eltern im Zivilrechtsweg zu verklagen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21.02.2001 - 3 K 421/99 GE - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 12.02.1999 zu verpflichten, ihm die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Oktober
1998 bis zum 30. September 1999 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
§ 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, der in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Befreiungsverordnung Grundlage
einer Rundfunkgebührenbefreiung sein könne, sei verfassungsrechtlich bedenklich, da die durch die Befreiung entstehenden Gebührenausfälle
den Rundfunkanstalten nicht ersetzt würden, sondern die Gebühren zahlenden Rundfunkteilnehmer dafür aufzukommen hätten. Eine
Heranziehung dieser Personengruppe zur Erbringung einer Leistung der Daseinsvorsorge sei nicht gerechtfertigt.
Selbst wenn man aber von einer Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen ausgehe, habe der Kläger keinen Anspruch
auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da sein unter Zugrundlegung des Einkommensteuerbescheides seiner Eltern für
1997 berechnetes Einkommen die sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 ThürBefrVO ergebende Bemessungsgrenze von 1.022,50 DM um 119,29 DM
überschritten habe. Nach der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Bestimmung des § 76 BSHG gehörten zum Einkommen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert; bei Unterhaltsleistungen komme es nicht auf
den tatsächlich gezahlten Unterhalt, sondern auf den realisierbaren Unterhaltsanspruch an. Die gegenteilige Auffassung überzeuge
nicht, da es der jeweilige Antragsteller danach selbst in der Hand hätte, durch den Nachweis einer geringen Unterhaltszahlung
eine Sozialleistung zu erlangen, auf die er keinen Anspruch habe und die einem wirklich bedürftigen Personenkreis vorbehalten
bleiben solle. Nach der Grundsystematik des Sozialrechts sei eine von der Allgemeinheit finanzierte Hilfe zum Lebensunterhalt
aber nur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten
könne; selbst helfen könne sich auch derjenige, der Ansprüche gegen Dritte habe.
Der somit maßgebliche Unterhaltsanspruch bestimme sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und könne
durchaus höher liegen als der sog. Regelunterhalt. Der angemessene Unterhalt umfasse den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten;
seine Höhe richte sich dabei ausschließlich nach dem objektiven Maßstab der Lebensstellung des Bedürftigen, wobei wegen der
Bedeutung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und aus Gründen der Vereinfachung praktisch nur das Einkommen der Eltern
ausschlaggebend sei. Da sich die Lebensstellung von Studenten von der ihrer Eltern ableite, gehe ihr Lebensbedarf insb. bei
vermögenden Eltern über den Regelsatz hinaus und berechtige zur Befriedigung auch gehobener Lebensbedürfnisse. Er - der Beklagte
- berechne die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten in Anlehnung an die Berechnung der Ausbildungsförderung nach
dem
BAföG; dies habe hier einen Betrag von 1.149,79 DM ergeben. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Regelunterhaltssätze
des OLG Jena stellten lediglich ein unverbindliches Hilfsmittel bei der Unterhaltsberechnung dar; der Unterhaltsanspruch könne
in Abhängigkeit von der Lebensstellung des Bedürftigen durchaus auch höher sein.
Soweit der Kläger daraus, dass der Unterhaltsbedarf auch die Rundfunkgebühr umfasse, folgere, dass der "Unterhaltsanspruch"
von 841,- DM nur um den Betrag von 9,45 DM zu erhöhen sei, gehe er zu Unrecht nicht von seinem Unterhaltsanspruch, sondern
von dem ihm durch seine Eltern gezahlten Betrag aus, auf den es gerade nicht ankomme.
Im Übrigen seien auch Sachbezüge als Einkommen anzusetzen. Dies könne im Hinblick darauf von Bedeutung sein, dass der Kläger
ausweislich seines Widerspruchsschreibens seinen Unterhalt zum Teil in Geld, zum Teil aber auch in Sachleistungen erhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den das
streitgegenständliche Verfahren betreffenden Sachvorgang (ein Hefter) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Die vom Senat zugelassene Berufung hat Erfolg, denn die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. §
113 Abs.
5 Satz 1
VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom
1.10.1998 bis zum 30.09.1999.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Thüringer Verordnung über die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 01.02.1994 (GVBl. S. 181 - im Folgenden: BefrVO). Danach werden auf Antrag u.
a. Personen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, deren monatliches Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die
sich ergibt aus dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe und den Kosten für die Unterkunft. Das Einkommen bestimmt
sich dabei nach den §§ 76 - 78 Bundessozialhilfegesetz (im Folgenden: BSHG).
Die maßgebliche Bemessungsgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO lag seinerzeit nach den zutreffenden und auch vom Kläger nicht
in Zweifel gezogenen Berechnungen des Beklagten bei 1.022,50 DM. Das nach Maßgabe der §§ 76 bis 78 zu bestimmende Einkommen
des Klägers überstieg diesen Betrag entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nicht.
Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, also auch Unterhaltszahlungen der Eltern, die dem Betroffenen tatsächlich
zufließen (Zuflussprinzip). Der Kläger hat im fraglichen Zeitraum ausweislich der von ihm als Anlage 2 zur Klageschrift vom
08.03.1999 eingereichten Erklärung seiner Eltern lediglich monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 841,- DM erhalten.
Diese Angaben erscheinen glaubhaft, weil es dem Kläger ohne Weiteres möglich war, mit den ihm von seinen Eltern zur Verfügung
gestellten Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; die Richtigkeit dieser Angaben will auch der Beklagte ersichtlich
nicht in Zweifel ziehen. Soweit der Beklagte in seiner Berufungserwiderung darauf hinweist, dass der Kläger nach eigenen Angaben
von seinen Eltern auch Sachleistungen erhalte, übersieht er, dass diese in den mit 841,- DM angegebenen Gesamtbetrag des monatlichen
Unterhalts bereits mit einem Betrag von 150,- DM eingeflossen sind (vgl. dazu die erwähnte Erklärung über die Unterhaltszahlungen)
und daher nicht zu einer weiteren Erhöhung der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Kläger seinerzeit von seinen Eltern oder aus anderen Quellen weitere Mittel erhalten hat. Stellt man nur
auf die dem Kläger tatsächlich zugeflossenen Einkünfte ab, lag sein Einkommen im maßgeblichen Zeitraum deutlich unterhalb
der Einkommensgrenze von 1.022,50 DM.
Der Kläger muss sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten auch nicht entgegenhalten lassen, dass
ihm gegenüber seinen Eltern ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.141,79 DM zugestanden habe und sein zu berücksichtigendes
Einkommen daher oberhalb der genannten Einkommensgrenze liege.
Zweifelhaft ist bereits, ob Unterhaltsansprüche fiktiv als Einkünfte im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind. Für den Bereich des Sozialhilferechts hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil
vom 02.06.1965 - V C 63.64 - (BVerwGE 21, 208 = DÖV 1966, 278) in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Nach § 76 Abs. 1 BSHG zählen zum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz. Das Gesetz bestimmt nicht näher, was unter Einkommen zu verstehen ist ... Da der Einkommensbegriff des Bundessozialhilfegesetzes
auch unabhängig von dem Einkommensbegriff des Steuerrechts ist ..., kann er richtig nur verstanden werden im Zusammenhang
mit § 11 BSHG.
Nach § 11 BSHG ... ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.
Anknüpfungspunkt für die Sozialhilfe ist mithin die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen, sein - tatsächliches - Unvermögen,
sich die Mittel zu beschaffen, die eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Wird aber für die
Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit an die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen angeknüpft, so muss Ausgangspunkt für die
Bestimmung des Einkommens ebenfalls die tatsächliche Lage sein. Mithin können auch nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder
Geldeswert Einkommen im Sinne des § 76 BSHG sein.
Ob der Hilfsbedürftige Ansprüche gegen Dritte hat, ist daneben zwar nicht unerheblich, nicht nur wegen § 78 Abs. 2 BSHG, sondern auch deshalb, weil derjenige nach § 11 BSHG keinen Anspruch auf Hilfe hat, der sich selbst helfen kann. Auch derjenige kann sich aber selbst helfen, der Ansprüche gegen
Dritte hat, wenn und soweit diese Ansprüche realisierbar sind. Auch hier ist mithin letztlich die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen
entscheidend.
Dementsprechend hat der erkennende Senat zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 8 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung,
Art und Maß der öffentlichen Fürsorge ausgesprochen, dass nur realisierbare Ansprüche die Hilfsbedürftigkeit ausschließen
.... Es muss sich mit anderen Worten auch bei den Ansprüchen um bereite Mittel handeln ...
Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird bestätigt durch § 90 BSHG.
Die in § 90 BSHG vorgesehene Überleitung von Ansprüchen wäre überflüssig, würde bereits das Bestehen von Ansprüchen die Hilfsbedürftigkeit
ausschließen oder mindern. Ebenso deutet § 88 BSHG an, dass es auf die bereiten Mittel ankommt; denn dort ist nur von verwertbarem Vermögen die Rede. Schließlich ist in diesem
Zusammenhang auch noch auf § 3 BSHG hinzuweisen, der die Besonderheiten des Einzelfalles für Art, Form und Maß der Sozialhilfe ausschlaggebend sein lässt. Eine
an den Besonderheiten des Einzelfalles ausgerichtete Hilfe muss aber gerade auch diejenigen Bürger berücksichtigen, denen
es an der Fähigkeit mangelt, ihre eigenen Rechte durchzusetzen."
Ob diese Ausführungen dahin verstanden werden können, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch realisierbare
(Unterhalts-)Ansprüche als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, oder ob der zitierten Entscheidung lediglich zu entnehmen ist, dass realisierbare Ansprüche die
Hilfebedürftigkeit des Betroffenen ausschließen und es erlauben, ihn auf Selbsthilfe zu verweisen, wozu auch die Verwirklichung
von Forderungen zählt, ist in der Rechtsprechung umstritten (für die erste Auffassung etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
03.11.1983 - 2 S 2593/82 - Leitsatz in juris, sowie Hess. VGH, Urteil vom 27.10.1994 - 5 UE 851/94 - juris; für die zweite Auffassung etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 27.11.1985 - 4 OVG
A 34/83 -, OVGE 39, 359 - Leitsatz auch in juris). Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf § 11 BSHG scheint eher die Annahme nahe legen, dass Ansprüche gegen Dritte nicht als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG zu berücksichtigen sind, sondern die in § 11 BSHG vorausgesetzte Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen ausschließen. Würde man dem folgen, wäre es zumindest zweifelhaft, ob dem
Betroffenen unter Hinweis auf eine fehlende Hilfsbedürftigkeit oder den bereits in § 2 Abs. 1 BSHG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe eine Rundfunkgebührenbefreiung unter Hinweis auf
einen bestehenden Unterhaltsanspruch verwehrt werden könnte, denn § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefrVO ordnet lediglich eine Einkommensermittlung nach Maßgabe der §§ 76 bis 78 BSHG, nicht aber eine entsprechende Anwendung anderer Bestimmungen des BSHG an (in diesem Sinne OVG Lüneburg, a. a. O.).
Ob dennoch realisierbare Unterhaltsansprüche als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind oder im Falle realisierbarer Unterhaltsansprüche jedenfalls eine entsprechende Anwendung des in §
2 Abs. 1 BSHG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe gerechtfertigt ist, bedarf hier aber keiner Entscheidung.
Denn im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im fraglichen Zeitraum gegen seine Eltern ein
realisierbarer Unterhaltsanspruch in einer die Einkommensgrenze von 1.022,50 DM übersteigenden Höhe zustand. Von einem realisierbaren
Unterhaltsanspruch in diesem Sinne kann nur dann ausgegangen werden, wenn er auch der Höhe nach zweifelsfrei feststeht und
dementsprechend ohne weiteres gerichtlich durchgesetzt werden kann. Dies mag für Unterhaltsansprüche gelten, deren Höhe bereits
durch einen anderen Träger der Leistungsverwaltung - etwa im Falle eines durch die zuständige
BAföG-Behörde im Rahmen der Ausbildungsförderung errechneten Elternanteils - verbindlich festgestellt ist (für diesen Fall Hess.
VGH, a .a. O.; offengelassen insoweit von VG Göttingen, Urteil vom 10.12.1998 - 2 A 2212/98 - juris). Soweit eine derartige Feststellung - wie hier - fehlt, kann von einem realisierbaren Unterhaltsanspruch nur ausgegangen
werden, wenn ohne weiteres erkennbar ist, in welcher Höhe dem Betroffenen nach Maßgabe der §§
1601 ff.
BGB ein derartiger Anspruch zusteht. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird aber - worauf der Kläger zu Recht hinweist - nicht
nur durch die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten, sondern ebenso durch den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten
begrenzt. Für den Unterhaltsbedarf Auszubildender und Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern leben, gehen die Familiensenate
der Oberlandesgerichte in ihren Unterhaltsleitlinien von festen Regelsätzen aus. Das für den Wohnsitz der Eltern des Klägers
zuständige OLG Naumburg hat in seinen ab dem 01.01.1996 geltenden Unterhaltsleitlinien den Bedarf Auszubildender und Studenten
mit einem Regelsatz von 945,- DM beziffert (vgl. Ziff. 27 der in FamRZ 1995, 1555 veröffentlichen Leitlinien; die "Thüringer Tabelle" des OLG Jena geht in ihrer seit dem 01.01.1996 geltenden Fassung von
einem Regelbedarf von nur 900,- DM aus, vgl. die Veröffentlichung in FamRZ 1996, 91). Die genannten Leitlinien sind erst im Jahre 1999 angepasst worden (vgl. dazu die Vorbemerkung in der Veröffentlichung der
bereits zum 01.07.1998 geänderten Unterhaltstabelle, FamRZ 1998, 1015) und haben damit zum Zeitpunkt der Antragstellung noch als Orientierung für die Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt gedient.
Auch die ab dem 01.07.1999 geltenden Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg sind für Auszubildende und Studierende noch von
einem Regelbedarf von 1.020,- DM und damit von einem noch unterhalb der hier maßgeblichen Einkommensgrenze von 1.022,50 DM
liegenden Unterhaltsanspruch des Betroffenen bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ausgegangen (vgl. die Veröffentlichung
in FamRZ 1999, 836; vgl. auch die in FamRZ 1999, 1258 veröffentlichte "Thüringer Tabelle" in ihrer seit dem 01.07.1999 geltenden Fassung, die ebenfalls von einem Bedarf von 1.020,-
DM ausgeht). Zwar gehen die Leitlinien jeweils davon aus, dass sich bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern eine
Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen kann, doch ist diese Aussage zu vage, um daraus konkrete Schlüsse auf eine Erhöhung
des Unterhaltsbedarfs des Klägers und damit auf einen höheren Unterhaltsanspruch ziehen zu können, den der Kläger ohne Weiteres
gerichtlich geltend machen und durchsetzen könnte. Die Leitlinien sehen gerade keine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs in Relation
zu einer bestimmten Erhöhung des zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern vor und enthalten in ihrer ab dem 01.07.1999
geltenden Fassung darüber hinaus den Vorbehalt, dass insoweit auch erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien.
Das Einkommen der Eltern des Klägers war im maßgeblichen Zeitraum auch nicht so hoch, dass ohne weitere Prüfung die Annahme
eines höheren und die Einkommensgrenze von 1.022,50 DM übersteigenden Bedarfs des Klägers gerechtfertigt wäre. Es kann aber
nicht Aufgabe des durch einen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren eingeleiteten Verwaltungsverfahrens
und des sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, im Einzelnen zu ermitteln, ob dem jeweiligen Antragsteller
oder Kläger möglicherweise ein höherer als der jeweils in der familiengerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Regelbedarf
und damit ein höherer Unterhaltsanspruch zugebilligt werden kann. Vielmehr können Unterhaltsansprüche hier allenfalls dann
berücksichtigt werden, wenn und soweit sie auch der Höhe nach bereits feststehen und daher problemlos durchzusetzen sind.
Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entgegen der Auffassung des Beklagten
auch nicht entgegen, dass § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV - verkündet als Art. 4 des Staatsvertrags über den
Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 - GVBl. S. 635), der Grundlage der landesrechtlichen Befreiungsverordnungen
ist, verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre. Die darin für die einzelnen Landesregierungen eröffnete Möglichkeit,
durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für eine Ermäßigung der
Rundfunkgebühr u. a. aus sozialen Gründen oder aus Billigkeitsgründen zu regeln (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV) ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Zum einen ist nicht erkennbar, dass die infolge der Befreiung von der Gebührenpflicht entstehenden Gebührenausfälle
den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Erfüllung ihrer Aufgaben unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
Zum anderen ist die Möglichkeit der Gebührenbefreiung auch nicht im Hinblick auf eine damit verbundene höhere Gebührenbelastung
der anderen Rundfunkteilnehmer Bedenken ausgesetzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die anderen Rundfunkteilnehmer wegen
der gewährten Gebührenbefreiungen Rundfunkgebühren in einer Höhe zahlen müssten, die über an den auf sie entfallenden rechnerischen
Anteil an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinausgingen und unangemessen hoch wären. Dafür liegen aber bereits
deshalb keine Anhaltspunkte vor, weil die Rundfunkgebühren insgesamt nicht kostendeckend sind und die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten ihre Ausgaben außer durch Gebühren auch durch andere Einnahmen (insbesondere Werbeeinnahmen) finanzieren.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
1 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach §
188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei. §
188 VwGO findet - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur Anwendung, wenn der Rechtsstreit unmittelbar
eines der in Satz 1 der Bestimmung aufgeführten Rechtsgebiete betrifft. Hierzu zählt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
nicht; der Rundfunkteilnehmer, der eine Gebührenbefreiung beantragt, nimmt keine Leistung der öffentlichen Fürsorge in Anspruch.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefrVO für die Einkommensermittlung
auf eine entsprechende Anwendung der §§ 76 bis 78 BSHG verweist. Für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des §
188 VwGO über die in Satz 1 aufgeführten Sachgebiete hinaus sieht der Senat keinen Raum (gegen eine Anwendung des §
188 VwGO auf die eine Rundfunkgebührenbefreiung betreffenden Verfahren auch das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte obiter dictum
des BVerwG in seinem Beschluss vom 20.12.1987 - 7 B 243.87 - juris).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §
167 VwGO i. V. m. den §§
708 Nr. 10,
711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. §
132 VwGO).
[B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. den §§ 14, 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 331.12.2001 geltenden und hier noch anwendbaren Fassung auf 113,40 DM (umgerechnet 57,98 Euro) festgesetzt.
H i n w e i s: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).]