Sozialhilfe Betreuter - Schonvermögen - Belassung des Höchstbetrages
Gründe
I.
Die Betroffene wird seit 1997 von der Beteiligten gesetzlich betreut. Seit 1998 besteht ihr Vermögen aus Bankguthaben mit
Beträgen zwischen 5000 und 7000 DM. Obwohl mit den meisten Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen (etwa vierteljährlich) der Jahre
1999 und 2000 die Zahlung aus der Staatskasse angeordnet, die Betroffene also als mittellos angesehen worden ist (zuletzt
mit Beschluß vom 7.4.2000 über 311,97 DM Vergütung für das erste Quartal 2000), verwies dieselbe Rechtspflegerin die Beteiligte
mit Beschluß vom 10.7.2000 mit ihrem Vergütungsanspruch für das zweite Quartal 2000 in Höhe von 381,13 DM an die Betreute.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Betroffenen ist mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die weitere
Beschwerde zugelassen worden. Nachdem die Beteiligte für die Betroffene weitere Beschwerde zunächst beim unzuständigen Amtsgericht
Eutin zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hatte, hat sie nach Hinweis vom 16.10.2000 am 23.10.2000 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt und die weitere Beschwerde wiederholt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da dem Wiedereinsetzungsantrag
stattzugeben war. Die Beteiligte hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie von der Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Eutin seinerzeit nicht auf die Unzuständigkeit des Amtsgerichts hingewiesen worden ist
und dass sie selbst angenommen hat, die sofortige weitere Beschwerde vor jedem Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle
erklären zu können. Damit sieht der Senat die inhaltlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als
erfüllt an, weil die gesetzliche Vertreterin der Betroffenen ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert
war (eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der angefochtene Beschluß nicht) und die weiteren förmlichen Voraussetzungen des
§ 22
FGG ebenfalls erfüllt sind.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Senats richtig ist, also nicht
auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27
FGG,
550
ZPO).
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass nach der Neuregelung des BtÄndG die Betreute ihr Vermögen "nach Maßgabe
des §
88 des Bundessozialhilfegesetzes" einzusetzen hat (§
1836 c
BGB) und dass diese Regelung es nicht mehr zuläßt, alle Betreuten dem Kreis der Hilfesuchenden mit dem höchsten Schonvermögen
(8000 DM) zuzuordnen. Das ließ sich auf der Grundlage der früheren Regelung bei entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes
noch gut begründen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht BT Prax 1998, 236), ist aber angesichts des klar erklärten Willens
des Gesetzgebers zur Neuregelung des §
1836 c
BGB (Bundesdrucksache 13/7158 S. 29 ff, 31) mit der vorgeschriebenen direkten Anwendung des § 88
BSHG nicht mehr zu vereinbaren (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 25.8.2000, BT Prax 2000, 264; Bayerisches Oberstes Landesgericht
- aaO - hatte diese Frage offen gelassen). Der Betroffenen ist also nach § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4
BSHG i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG ein Betrag von 4500 DM zu belassen, weil sie über 60 Jahre alt ist und weil Betreute grundsätzlich denjenigen gleichgestellt
sind, die Hilfe in besonderen Lebenslagen erhalten (§
1836 c Nr. 1
BGB).
Auch die Verneinung einer Notlage nach § 2 der Durchführungsverordnung in dem angefochtenen Beschluß geschah nach dem ermittelten
Sachverhalt rechtsfehlerfrei. Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Erhöhung des Schonvermögens zur Vermeidung einer Härte
im Sinne von § 88 Abs. 3
BSHG nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist nach der Neuregelung völlig klar, dass diese Tatbestände nur für solche
Betreute in Betracht kommen, bei denen sie im Einzelfall auch vorliegen (sh. Einzelbegründung der Bundesregierung aaO. S.
31).