SG Berlin, Beschluss vom 29.03.2006 - 104 AS 2370/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, vorläufige Leistungen bei Kompetenzstreit, Darlehen für Stromschulden bei
drohender Sperrung des Anschlusses
1. Im Rahmen eines Kompetenzstreits zwischen dem Grundsicherungs- und Sozialhilfeträger ist der zuerst angegangene Sozialleistungsträger
nach §
43 Abs.
1 SGB I für die Erbringung einer vorläufigen Leistung zuständig.
2. Das Ermessen im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist in Anbetracht einer konkret angedrohten Stromsperre und der hiermit
einhergehenden Notlage, die Zweifel an der Fortsetzung einer menschenwürdigen Lebensweise aufwirft, auf Null reduziert. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB XII § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 2