SG Berlin, Urteil vom 28.01.2010 - 128 AS 28212/08
Umfang des Klagebegehrens im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung einer Klagebeschränkung bei einem rechtlich unvertretenen
Kläger; Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Kosten für Fußbodenbeläge
1. Auch bei einem zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtlich unvertretenen Kläger bestehen keine Bedenken dagegen, die unter
der Klagebegründung aufgeführten Erläuterungen auch für die Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehen.
2. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ist nicht die richtige Anspruchsgrundlage für die Beschaffung von Bodenbelägen, weil sie
dem Herstellen der Bewohnbarkeit der Unterkunft dienen und damit originär den Kosten der Unterkunft zuzurechnen sind. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
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SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
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