SG Berlin, Urteil vom 29.03.2006 - 55 AS 7521/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeld, Verwertung einer Lebensversicherung
1. Die Gewährung des Zuschlags gemäß § 24 SGB II setzt voraus, dass die Leistungen gemäß § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II nach Berücksichtigung
anzurechnenden Einkommens und Vermögens zu gewähren sind.
2. Auch wenn § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II nach seinem Wortlaut dahin verstanden werden könnte, dass bei einem erwachsenen Hilfebedürftigen
zusätzlich zum Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für jedes Kind weiteres Vermögen in Höhe von 4.100 _ von der Berücksichtigung
auszunehmen sei, ist die Vorschrift nur im Sinne einer ausschließlich dem jeweiligen Kind zustehenden Freibetragsregelung
zu verstehen.
3. Wenn der zu erwartende Nettoerlös bis zu zehn Prozent unter dem Substanzwert liegt, so ist die Verwertung einer Lebensversicherung
nicht als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen.
4. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB II muss der Hilfesuchende zunächst alles Erforderliche veranlassen, um seine Abhängigkeit von
Sozialleistungen zu vermeiden und auch erhebliche Verluste bei der Vermögensverwertung hinnehmen muss. Verluste von bis zu
dreißig Prozent sind danach noch nicht als offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne der Vorschrift anzusehen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 12 Abs. 2 Nr. 2 § 12 Abs. 3 Nr. 3 § 12 Abs. 3 Nr. 6 § 2 Abs. 2 S. 1 § 24 § 9