SG Berlin, Beschluss vom 04.08.2005 - 63 AS 6229/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme der Kosten für eine Auszugsrenovierung
Wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, so gehören die Aufwendungen für eine mietvertraglich geschuldete
Auszugsrenovierung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Dabei ist das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit
nach § 9 Abs. 1 SGB II glaubhaft zu machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 3 § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1