SG Berlin, Beschluss vom 23.11.2005 - 91 AS 10835/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende beim Überschreiten der Förderungshöchstdauer
des BAföG
Eine allgemeine Härte genügt nicht zur Erfüllung des Tatbestandes im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II. Erforderlich ist vielmehr
das Vorliegen einer besonderen Härte. Eine solche ist nur gegeben, wenn der Fall vom üblichen Geschehensablauf abweicht (hier:
Examensvorbereitung und Bearbeitung der Diplomarbeit nach Ablauf der Förderungshöchstdauer nach dem
BAföG). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2