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SG Berlin, Beschluss vom 04.11.2005 - 93 AS 9944/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitslose, Leistungsausschluss für Auszubildende
Ziel der Regelungen zum Arbeitslosengeld II ist es insbesondere, die Hilfebedürftigen rasch auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Dem würde die Bewilligung für eine drei Jahre dauernde Ausbildung klar widersprechen. Selbst wenn eine Antragstellerin lediglich nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung einer dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin gemäß dem BAföG oder dem SGB III erfüllt, liegt keine Gesetzeslücke in dem Sinne vor, dass der Gesetzgeber derartige Fälle übersehen hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 60ff
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1