SG Berlin, Beschluss vom 01.12.2005 - 96 AS 10358/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Erstausstattung und Unterkunftskosten, zuständiger Leistungsträger beim Wechsel
des gewöhnlichen Aufenthalts
Für die Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung ist der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich
die auszustattende Wohnung liegt, da der Bedarf für die Erstausstattung der Wohnung erst in dem Moment entsteht, wo der Hilfebedürftige
in die auszustattende Wohnung tatsächlich einzieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]