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SG Berlin, Beschluss vom 01.12.2005 - 96 AS 10358/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Erstausstattung und Unterkunftskosten, zuständiger Leistungsträger beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts
Für die Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung ist der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, da der Bedarf für die Erstausstattung der Wohnung erst in dem Moment entsteht, wo der Hilfebedürftige in die auszustattende Wohnung tatsächlich einzieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 36