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SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2005 - 96 AS 8757/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss bei Ausbildung, Leistungen nach dem BAföG für Ausländer
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II gilt auch für eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfüllt und daher für eine an sich förderungsfähige Ausbildung keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhält.
2. Befindet sich der Hilfebedürftige noch nicht in einer akuten Prüfungsphase, so stellt eine verbleibende Ausbildungsdauer von einem dreiviertel Jahr keine besondere Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 8
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2