SG Berlin, Beschluss vom 20.12.2005 - S 2 SO 5716/05 ER
Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Mietrückständen bei drohender Wohnungslosigkeit
Erst wenn die bisher bewohnte Wohnung gefährdet ist und eine andere Wohnung auf dem Markt nicht angemietet werden kann und
deshalb eine Unterbringung nur in einer Not- oder Obdachloseneinrichtung in Betracht kommt, droht Wohnungslosigkeit einzutreten.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 34