SG Berlin, Beschluss vom 27.05.2005 - S 49 SO 2704/05 ER
Anspruch auf Sozialhilfe, Angemessenheit der Unterkunftskosten
Eine Unterkunft mit einer Nettokaltmiete von höchstens 270,00 EUR ist sozialhilferechtlich für zwei Personen als angemessen
anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 2