SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2005 - S 49 SO 4019/05 ER
Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung unter Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft
1. Nach der Anlage zu den Ausführungsvorschriften zur Definition einer angemessenen Unterkunft vom 16.7.2003 hat ein alleinstehender
Hilfesuchender, wenn er einen Altbau bewohnt, lediglich Anspruch auf eine Wohnung mit bis zu fünfzig Quadratmetern und einer
Nettokaltmiete von höchstens 227,50 EUR. Diese Richtwerte können in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu zehn Prozent
überschritten werden. Ein solcher besonderer Ausnahmefall ist bei hohem Alter des Antragstellers und einer langen Wohndauer
anzunehmen.
2. Überschreitet die Wohnung hinsichtlich der Wohnfläche und der Nettokaltmiete die angemessenen Kosten so erheblich, dass
eine dauerhafte Kostenübernahme durch die öffentliche Hand ungerechtfertigt ist, so scheidet ein Bestandsschutz aus § 29 Abs.
1 S. 3 SGB XII trotz hohen Alters und langer Wohndauer aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 S. 2 § 29 Abs. 1 S. 3