SG Berlin, Beschluss vom 04.11.2005 - S 49 SO 4709/05 ER
Anspruch auf Sozialhilfe, Berücksichtigung von Kosten für Entrümpelung und Renovierung der alten Wohnung als Wohnungsbeschaffungskosten
Der Begriff "Wohnungsbeschaffungskosten" im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 7 und S. 8 SGB XII beinhaltet nur die mir dem Bezug der
neuen Wohnung unmittelbar in Zusammenhang stehenden Kosten, also nicht die Kosten der Abschlussrenovierung und der Entrümpelung
der alten Wohnung. Hierfür ist vom Hilfesuchenden nach dem Selbsthilfegrundsatz grundsätzlich zu verlangen, dass er die anstehenden
Verrichtungen selbst oder mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten durchführt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 2 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 1 S. 7 § 29 Abs. 1 S. 8