SG Berlin, Urteil vom 12.12.2005 - S 77 AL 3448/04
Rücknahme von Verwaltungsakten zur Aufhebung der Bewilligungen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
Für ein Beruhen im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X müssen die fehlerhaften Angaben bei normativer Betrachtung ursächlich für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gewesen
sein, wobei die im Sozialrecht geltende Theorie des wesentlichen Zusammenhangs Maßstab für die Prüfung ist. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
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