SG Berlin, Urteil vom 08.08.2005 - S 77 AL 861/95
Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe
Verfassungsrechte der Arbeitslosen, die eine Erklärung nach §
428 Abs.
1 SGB III abgegeben hatten, sind durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach SGB II nicht verletzt. Daher besteht kein Anspruch auf Fortzahlung von Leistungen in der bis zum 31.12.2004 gewährten
Höhe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 65 Abs. 4
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