SG Bremen, Urteil vom 25.05.2010 - 22 AS 923/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Darlehen bei unabweisbarem Bedarf; Übernahme der Kosten einer Passverlängerung für türkischen
Staatsangehörigen
Unabweisbar im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB II ist ein Bedarf dann, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar und nicht auf anderweitige
Art und Weise gedeckt werden kann, es also im Falle seiner Deckung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bedarfe insgesamt
kommt (hier: Kosten einer Passverlängerung für einen türkischen Staatsangehörigen, wenn die nachgewiesenen Kosten eine Höhe
erreichen, die nicht kurzfristig aus der Regelleistung angespart werden können, und wenn die Passverlängerung aus ausländerrechtlichen
Gründen notwendig ist, um den Aufenthaltsstatus zu erhalten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AufenthG (2004) § 3
,
SGB II § 23 Abs. 1 S. 1