SG Chemnitz, Urteil vom 25.05.2010 - 3 AS 1474/10
Abänderung der Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheides zur Zurückweisung eines Überprüfungsantrages wegen einer vermeintlich verfassungswidrigen Höhe der Regelleistung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
Die Auflage des Bundesverfassungsgerichts zur angemessenen Berücksichtigung von Verfahrenskosten wegen der verfassungswidrigen Bestimmung der Höhe der Regelleistung ist nur auf Sachverhalte anwendbar, bei denen eine entsprechende Rüge auch tatsächlich zu einer Änderung der Leistungshöhe hätte führen können. Sie gilt daher nicht für Überprüfungsverfahren nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, da Überprüfungsanträge keine "Ausgangsverfahren" im Sinne dieser Entscheidung sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 1
,
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 28 Abs. 1
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 330 Abs. 1
,
SGG § 77