SG Dresden, Urteil vom 23.08.2005 - S 21 AL 281/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ermittlung des Bemessungsentgelts nach der Rechtsänderung ab 2005, Weiteranwendung des alten
Rechts
1. Die Berechnungsmethode der Bundesagentur für Arbeit, bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 das für
die Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde zulegende wöchentliche Bemessungsentgelt durch 7 zu teilen, lässt sich zum
einen nicht dem Wortlaut des §
134 SGB III entnehmen und verstößt zum anderen auch gegen den Sinn und Zweck der Norm.
2. Es besteht kein Anspruch auf Weiteranwendung des alten Rechts und damit auf Nichtanwendung des §
134 S. 2
SGB III. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]