SG Freiburg, Urteil vom 01.02.2008 - 12 AS 2614/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Übernahme der Kosten für eine Garage, Angemessenheit
der Unterkunftskosten
1. Nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs. 1 SGB II fällt eine Garage bzw ein Pkw-Stellplatz. Entstehen
die Kosten im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung, so können sie gleichwohl im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft
nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein, wenn die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung
insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist.
2. Die Kosten für eine nicht rechtlich "abtrennbare" Garage bzw einen entsprechenden Pkw-Stellplatz sind bei der Beurteilung
der Angemessenheit einer Wohnung zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3