SG Freiburg, Urteil vom 01.02.2008 - 12 AS 3204/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, nachträgliche Übernahme von Nebenkostennachforderungen,
Angemessenheit von Heizkosten
1. Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs. 1 SGB II sind auch Nebenkostennachforderungen eines Vermieters im Rahmen
einer Jahresabrechnung. Sie können auch bei einer Geltendmachung nach Fälligkeit der Forderung im Rahmen des § 44 SGB X übernommen werden. Der Zeitrahmen für eine rückwirkende Berücksichtigung ergibt sich aus § 44 Abs. 4 SGB X, §
195 BGB und §
556 Abs.
3 S. 3
BGB.
2. Erweisen sich Heizkosten, die nach § 22 Abs. 1 SGB II grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen sind, als unangemessen
hoch, so dürfen sie nur dann lediglich in angemessener Höhe berücksichtigt werden, wenn der Betroffene zuvor auf deren Unangemessenheit
hingewiesen wurde und daher Gelegenheit hatte, sein Verhalten anzupassen. Dabei sind Vergleichsberechnungen mit den anderen
Wohnparteien des gleichen Hauses für die Feststellung der Unangemessenheit von Heizkosten ein taugliches Indiz. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: ,
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 § 44 Abs. 1 S. 2 § 44 Abs. 4
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 5 § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 S. 1