SG Freiburg, Urteil vom 16.12.2009 - S 12 SO 2258/07
Anspruch auf Sozialhilfe; Nachzahlung nicht gewährter Hilfeleistungen
Anders als bei pauschalierten Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II, die, ohne dass ein Bedarf in der pauschal gewährten
Höhe besteht oder nachzuweisen ist, gewährt werden und daher bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X nachzuzahlen sind, können Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG aufgrund ihrer Rechtsnatur als Hilfe zur Deckung eines konkreten und gegenwärtigen Bedarfs dann nicht mehr gewährt werden,
wenn dieser bereits gedeckt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG § 5
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1