SG Fulda, Beschluss vom 11.11.2005 - S 7 SO 40/05 ER
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Sozialhilfe, Anordnungsgrund bei gesichertem Bedarf
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht kein Anordnungsgrund, wenn der existenzsichernde Bedarf eines Sozialhilfeempfängers
auf jeden Fall dadurch gesichert ist, dass sein Wohnbedarf vollständig und sein Regelsatzbedarf zu 70% gedeckt sind. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 28 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 3
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