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SG Halle, Urteil vom 27.01.2010 - 7 AS 143/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; nachträgliche Erteilung einer Zusicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Eine Zusicherung - unabhängig von der Frage, ob diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt erteilt werden kann vermag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr nachträglich erteilt werden können. Das Zusicherungsverfahren hat nämlich allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion und zielt darauf ab, vor Vertragsschluss und Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der neuen KdU zu verschaffen. Die Aufklärungs- und Warnfunktion der Zusicherung vermag damit nach Mietvertragsschluss bzw. Umzug nicht mehr erreicht werden. Auf die Frage, ob der SGB II-Leistungsträger ggf. verpflichtet gewesen war, eine Zusicherung zu erteilen, kommt es im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2