SG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2005 - 51 AS 312/05
Voraussetzungen für einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II
Die zu § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG entwickelten Maßstäbe sind bei der Prüfung eines besonderen Härtefalls nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II anzuwenden. Liegt er vor, so ist das Ermessen regelmäßig im Sinne einer Leistungsgewährung auf Null reduziert.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG § 26 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 2