SG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2007 - 56 AS 2601/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anspruch auf Zusicherung zu den Aufwendungen für die Unterkunft bei neuem Mietvertrag für
die bisherige Wohnung
Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die
Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Das gilt nicht nur dann, wenn ein Umzug in eine neue Wohnung
beabsichtigt ist, sondern auch dann, wenn ein neuer Vertrag über die bereits vorhandene Wohnung abgeschlossen werden soll.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2