SG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 - 62 AS 1701/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Absenkung wegen Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, zeitlicher
Zusammenhang zwischen sanktionsbegründendem Ereignis und Sanktionsbescheid
Der Erlass eines Sanktionsbescheides (hier: Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur
Eingliederung in Arbeit trotz Belehrung über die Rechtsfolgen) ist grundsätzlich nach Ablauf von drei Monaten nach Bekannt
werden des Sanktionssachverhalts rechtswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 31 Abs. 1 S. 2 § 31 Abs. 6 S. 1 § 31 Abs. 6 S. 2